nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 08.06.2000; Aktenzeichen S 10 AL 269/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.06.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.04.1998 und 30.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1998 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.03.1998 bis 27.04.1998 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von DM 630,00 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des im Zeitraum 01.03. mit 27.04.1998 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) streitig.
Die am 1954 geborene Klägerin, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I ohne berücksichtigungsfähige Kinder eingetragen und die in der Zeit vom 04.04.1993 mit 31.03.1995 zur staatlich anerkannten Altenpflegerin umgeschult worden war, meldete sich am 27.02.1998 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Sie gab an, seit November 1996 Teilzeit gearbeitet zu haben. Ihre Vermittlungsfähigkeit sei eingeschränkt, sie könne noch 20 Stunden wöchentlich tätig sein. Sie versicherte unterschriftlich, dass die vorstehend gemachten Angaben zuträfen. Den Erhalt und die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) bestätigte sie darüber hinaus.
Im einschlägigen Merkblatt (Stand Januar 1998) wird unter Nr.4 Seite 29 sinngemäß ausgeführt, die Arbeitslose könne nicht mehr erhalten hat. Die Arbeitslose müsse aber bereit sein, zukünftig wieder eine Vollbeschäftigung aufzunehmen.
Auf Seite 30 wird ausgeführt: Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) können sich verringern, wenn Sie künftig nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten können, die Sie im Bemessungszeitraum geleistet haben (z.B ... wenn Sie nur noch halbtags arbeiten können).
Nachdem der Klägerin zunächst durch Bescheid vom 01.04.1998/ 28.04.1998 Alg ab 01.03.1998/01.04.1998 vorläufig in Höhe von DM 142,03 wöchentlich gewährt worden war (Bemessungsentgelt: DM 300,00; Leistungssatz: 60 v.H.; Leistungsgruppe: A/0), wurde festgestellt, dass im Regelbemessungszeitraum vom 02.03. 1997 mit 28.02.1998 in insgesamt 52 Wochen DM 23.880,84 erzielt worden waren. Gegenübergestellt wurde der Zeitraum 01.12. 1995 mit 15.09.1996, in dem in 41,43 Wochen ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 51.975,00 erzielt wurde. Hieraus ergab sich ein wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 1.254,52, gerundet DM 1.250,00. Wegen des in der Dreijahresfrist vor der Entstehung des Anspruchs gewährten Alg wurde eine Vergleichsberechnung vorgenommen. Der Leistungsbewilligung wurde seinerzeit ein Arbeitsentgelt in Höhe von DM 500,00 in Vollzeit zugrunde gelegt, welches ab 4/96 auf DM 510,00 wöchentlich, ab 4/97 auf DM 530,00 wöchentlich dynamisiert wurde.
Da das zuletzt erzielte Entgelt höher war als das seinerzeitige dynamisierte BE, wurde auf letzteres zurückgegriffen. Nach der seinerzeit noch geltenden Regelung des § 133 Abs.2 Satz 1 SGB III wurde letztlich - ohne Berücksichtigung der Bemessung in Sonderfällen im Sinne des § 131 SGB III - auf das letzte in der Teilzeittätigkeit vom 01.03.1997 mit 28.02.1998 erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von DM 23.880,84 abgestellt. Bei einer von der Klägerin erklärten Verfügbarkeit von 20 Stunden wöchentlich ergab dies (DM 970,00: 39,76 x 20) ein BE in Höhe von DM 487,93, gerundet DM 490,00 wöchentlich. Da die Klägerin für die Einschränkung ihrer Verfügbarkeit auch gesundheitliche Gründe angegeben hatte, wurde die Verfügbarkeit vorerst für die ersten sechs Monate gemäß § 119 Abs.4 Nr.3 SGB III anerkannt.
Durch Bescheid vom 27.04.1998 wurde Alg ab 01.03.1998 nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von DM 490,00 in Höhe von DM 212,24 wöchentlich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 30.04.1998 wurde die Leistung ab 01.04.1998 endgültig in Höhe von DM 212,24 wöchentlich bewilligt (BE: DM 490,00; Leistungssatz: 60 v.H.; Leistungsgruppe: A/0). Am 28.04.1998 teilte die Klägerin dem Amt telefonisch mit, ab sofort für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung zu stehen, woraufhin ihr durch Bescheid vom 05.05. 1998 ab 28.04.1998 Alg nunmehr in Höhe von DM 339,15 weiterbewilligt wurde (BE: DM 970,00; Leistungssatz: 60 v.H.; Leistungsgruppe: A/0). Die Differenz für März 1998 in Höhe von DM 310,93 wurde nach Aktenlage nachgezahlt.
Die Klägerin erhob sinngemäß gegen sämtliche ergangenen Bescheide Widerspruch, in dem sie geltend machte, schon bei der Bewilligung ab März 1998 müsse eine Vollzeittätigkeit berücksichtigt werden; sie sei bei der Arbeitslosmeldung unzureichend beraten worden; bei entsprechender Kenntnis hätte sie sich bereits bei der Arbeitslosmeldung für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung gestellt, wozu sie aus gesundheitlicher Sicht durchaus in der Lage gewesen sei. Durch Widersp...