nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 23.07.2002; Aktenzeichen S 10 AL 220/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7a AL 18/05 B) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist neben der Teilrücknahme einer Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligung die Erstattung der im Zeitraum 16.01. mit 30.11.1999 eingetretenen Überzahlung streitig.
I.
Die 1959 geborene verheiratete Klägerin, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V ohne berücksichtigungsfähige Kinder eingetragen war, hatte in ihrer bis 30.06.1996 ausgeübten Teilzeittätigkeit von 30 Wochenstunden im Warenausgang und in der Auszeichnung eines Modehauses im Bemessungszeitraum (01.01. mit 30.06.1996) in 130 Arbeitsstunden zuletzt monatlich DM 2.073,00 brutto erziehlt. Aufgrund ihres Reha-Antrages vom 25.10.1995 gewährte die Beklagte während einer ganztätigen beruflichen Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau (01.07.1996 mit 07.10.1996) Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von DM 183,60 wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE) DM 630,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0) infolge einer fiktiven Einstufung des Arbeitsentgeltes nach dem Einkommen einer Verkäuferin im Einzelhandel mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (DM 2.703,00 monatlich zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von DM 26,00). Die Maßnahme wurde mit Ablauf des 27.10.1996 abgebrochen.
Aufgrund eines Alg-Antrages vom 02.01.1997 bezog die Klägerin im Zeitraum 02. mit 25.01.1997 Alg in Höhe von DM 142,80 wöchentlich (BE DM 480,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0, Bescheid vom 04.02.1997) nach dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von DM 2.073,00 monatlich. Anschließend bewilligte die Beklagte für eine weitere Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau in Vollzeit ab 27.01.1997 Uhg in Höhe von DM 180,00 wöchentlich (BE DM 630,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0, Bescheid vom 24.02.1997), welches durch Bescheide vom 28.01.1998/28.07.1998/25.01.1999 wie folgt angepasst wurde: ab 01.01.1998 auf DM 181,02 wöchentlich (BE DM 630,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0), ab 01.07.1998 auf DM 183,26 wöchentlich, schließlich ab 01.01.1999 auf DM 182,42 wöchentlich (jeweils BE DM 640,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0).
Am 30.12.1998 beantragte die Klägerin für die Zeit nach dem Abschluss der Maßnahme mündlich, am 16.01.1999 schriftlich die Bewilligung von Alg. Im Antragsformular versicherte sie unterschriftlich, das Merkblatt für Arbeitslose "Dienste und Leis-tungen" erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Bezüglich dessen Einzelheiten (Stand Januar 1998) hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird auf die dortige Ziffer 4, Seite 24, 27 f. Bezug genommen.
Durch Bescheid vom 03.02.1999 gewährte die Beklagte daraufhin Alg ab 16.01.1999 irrtümlich in Höhe von DM 399,84 wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von DM 1.980,00 wöchentlich (anstatt DM 640,00) unter Berücksichtigung eines Leistungssatzes von 60 v.H. sowie der Leistungsgruppe D/0. Am 30.11.1999 beanstandete das Vorprüfungsamt der Beklagten diesen Fehler. Nach Anhörung der Klägerin wurde die Bewilligung ab 16.01.1999 teilweise in Höhe von DM 256,13 wöchentlich zurückgenommen, §§ 330 Abs.2 SGB III i.V.m. 45 Abs.1 sowie Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X, und die Erstattung der eingetretenen Überzahlung gefordert, § 50 Abs.1 SGB X (Bescheid vom 03.01.2000/Wider-spruchsbescheid vom 25.05.2000). Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligung zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Es hätte ihr zumindest auffallen müssen, dass sich das Alg grundsätzlich nach dem vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienst richtete, zumal sie bereits vor ihrer Umschulungsmaßnahme Alg bezogen habe und aufgrund des früheren Leistungsbezuges einen konkreten Anhalt gehabt habe, wie hoch die Lohnersatzleistung ab Januar 1999 sein durfte. Der eklatante Unterschied habe ihr auffallen müssen, so dass zumindest Anlass für eine Aufklärung durch das Amt bestanden habe. Wenn sie im gerichtlichen Vorverfahren vortrage, geglaubt zu haben, die Leistung orientiere sich an dem Gehalt, das sie im Umschulungsberuf erzielen könne, belege dies, dass ihr tatsächlich Bedenken hinsichtlich der Höhe der Leistung gekommen seien. Es hätte ihr jedoch klar sein müssen, das selbst das Anfangsgehalt einer Bürokauffrau als hypothetische Bemessungsgrundlage kein Bruttogehalt von rund DM 8.000,00 monatlich ergeben könnte.
II.
Mit der am 26.06.2000 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage hielt die Klägerin an ihrem Begehren fest. Sie habe angenommen, die Höhe des Alg habe sich nunmehr am Einkommen der Bürokauffrau orientiert. Wenn der Sachbearbeitung der Fehler nicht aufgefallen sei, könne das von ihr als La...