Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Bezug eines Stipendiums für die Durchführung eines Forschungsvorhabens. vergleichbares Einkommen. Befreiung von der Versicherungspflicht
Orientierungssatz
Ein Stipendium, das für die Durchführung eines Forschungsvorhabens gewährt wird, ist als vergleichbares Einkommen iSv § 3 Abs 1 Nr 1 Alt 3 ALG anzusehen. Der Bezug einer solchen Leistung zieht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung Landwirte nach sich.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Januar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 abgeändert, soweit die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2003 aufgehoben wurde. |
II. |
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Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtzüge in vollem Umfang zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG.
Der 1970 geborene Kläger hatte ab 01.07.1999 einen bestehenden Pachtvertrag übernommen und bewirtschaftet seither eine Fläche von 16,67 ha sowie eine zugepachtete Fläche von 6,34 ha. Nach Aufklärung über die Versicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeiten stellte die Beklagte im Bescheid vom 13.09.1999 die Mitgliedschaft des Klägers bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ab 01.07.1999 fest. Auf seinen Antrag vom 13.09.1999 wurde der Kläger mit Bescheid vom 27.09.1999 aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Dipl.-Ingenieur für Landschaftspflege, der im Kalenderjahr 1999 laut Auskunft seines Steuerberaters Einkünfte in Höhe von ca. 30.000,00 DM erzielen werde, von der Versicherungspflicht aufgrund des erzielten Einkommens befreit. Sowohl im Befreiungsantrag als auch im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung auf die Dauer der Erzielung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen befristet sei. Eine Belehrung über die Meldepflichten erfolgte.
Bei den Überprüfungen der Jahre 2000 und 2002 bestätigten die vorgelegten Steuerbescheide von 1998 und 1999 die selbständige Tätigkeit des Klägers als Dipl.-Ingenieur für Landschaftspflege. Der Fragebogen aus dem Jahre 2002 wurde vom Kläger mit den Angaben aus dem Jahre 1999 beantwortet, die Frage nach Erwerbsersatzeinkommen wurde verneint und der Steuerbescheid 1999 beigefügt. Mit Schreiben vom 14.10.2002 legte der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2000 vor. Auf Aufforderungen der Beklagten, die Einkünfte ab 01.01.2003 nachzuweisen, gab der Kläger an, seit 01.05.2003 bei der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege beschäftigt zu sein. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrage laut Bestätigung der Akademie vom 20.12.2004 sowohl in der Vergangenheit als auch zukünftig über 400,00 Euro. Außerdem gab der Kläger an, begrenzt bis 30.04.2003 ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro bezogen zu haben. Eine Bestätigung des Arbeitgebers sowie die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003 und die Bewilligungsbescheide der deutschen Bundesstiftung Umwelt über die Zahlung des Stipendiums im Zeitraum vom Januar 2001 bis April 2003 wurden vom Kläger im Januar 2005 vorgelegt. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 24.01.2005 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 die Befreiung auf mit der Begründung, diese Befreiung sei wegen des unter einem Siebtel der Bezugsgrenze liegenden erzielten außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens ausgesprochen worden, so dass für diesen Zeitraum die Voraussetzung für die Befreiung nicht vorgelegen hätte. Ab 01.05.2003 sei die Voraussetzung hingegen erneut erfüllt, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder zu befreien sei. Für die Zeit der aufgehobenen Befreiung wurden Beiträge in Höhe von 5.158,92 Euro festgestellt.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 06.02.2005. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund des Bezugs des Stipendiums Einkommen in der erforderlichen Höhe bezogen habe, denn das Stipendium sei für Forschungsarbeiten wie das Promotionsvorhaben vergeben worden und an die Bedingung geknüpft gewesen, dass er die hauptberufliche Tätigkeit in dieser Zeit aufgebe. Daher sei dieses Stipendium rechtlich dem Arbeitseinkommen gleichzustellen, so dass er vergleichbares Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG bezogen habe und die Voraussetzung für die Befreiung erfülle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 zurück. Sie ist der Auffassung, bei dem Stipendium handle es sich um kein Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 14 i.V.m. § 18a SGB IV, da es nicht in Zusammenhang mit Arbeitsentgelt oder vergleichbarem Einkommen stehe.
Dagegen richtet...