rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 06.05.1998; Aktenzeichen S 3 U 384/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.05.1998 und der Bescheid der Beklagten vom 05.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die Stromversorgung des Treppenlifters seit dem Tag der Inbetriebnahme zu übernehmen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung der auf den Betrieb eines Treppenlifters entfallenden Stromkosten.
Der Kläger ist infolge eines Arbeitsunfalles nicht in der Lage, Treppen zu gehen. Die Beklagte ließ deshalb in seinem Einfamilienhaus im April 1995 einen Treppenlifter einrichten.
Am 02.05.1997 beantragte der Kläger die Übernahme der Betriebskosten für den Treppenlifter ab dem Tag der Inbetriebnahme. Er legte hierzu eine Berechnung der Liftbaufirma vor, wonach die Stromkosten bei durchschnittlich sechs Fahrten pro Tag monatlich ca. DM 2,32 ausmachen.
Mit Bescheid vom 05.06.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die gemeinsamen Wohnungshilferichtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger vom 01.01.1981 in der Fassung vom 01.11.1986 eine entsprechende Regelung nicht enthielten. Die Folgekosten für den Betrieb des Treppenlifters seien deshalb durch den Versicherten selbst zu tragen.
Den anschließenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1997 als unbegründet zurück. Die Wohnungshilferichtlinien konkretisierten den Umfang ihrer Leistungspflicht. Eine Erstattung der Stromkosten sei darin nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Krankenversicherungsrecht zu den Hilfsmitteln sei im Unfallversicherungsrecht nicht anzuwenden. Auch liege kein Härtefall vor, da die Betriebskosten für den Versicherten nicht unzumutbar hoch seien.
Mit seiner anschließenden Klage hat der Kläger unter Vorlage der angefochtenen Bescheide die Erstattung der Energiekosten für den Betrieb des Treppenlifters beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.05.1998 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Anzuwenden seien § 41 SGB VII und hierbei die gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger über die Gewährung von Wohnungshilfe vom 01.01.1981. Diese Richtlinien seien zwar keine Rechtsnormen. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherten stellten sie jedoch eine einheitliche Handhabung aller Unfallversicherungsträger sicher und bewirkten somit eine Selbstbindung der Unfallversicherungsträger in Hinblick auf Art.3 Grundgesetz. Die Beklagte habe hierbei die Richtlinien rechtsfehlerfrei angewendet und ermessensfehlerfrei entschieden. Bezüglich der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum Krankenversicherungsrecht folge das Gericht den angefochtenen Bescheiden.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.05.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 05.06.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Betriebskosten für den Treppenlifter zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen sind die Akten der Beklagten und die Akte des SG Augsburg in dem vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Kläger form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht. Das Begehren des Klägers betrifft wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Stromkosten für den Betrieb des Treppenlifters.
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 gelten die Vorschriften der RVO (§ 212 SGB VII). Für die Zeit ab 01.01.1997 gilt § 41 SGB VII, obwohl der zugrundeliegende Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist (§ 214 Abs.1 SGB VII).
Die Wohnungshilfe, die die Beklagte dem Kläger durch den Einbau eines Treppenlifters gewährt hat, war als solche vor Geltung des SGB VII nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie ergab sich vielmehr aus § 569 a Nr.5 RVO als Anspruch auf eine sonstige Leistung, um das in § 556 Abs.1 Nr.1 RVO, § 1 Abs.1 Reha-Angleichungsgesetz umschriebene Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. Als Ausdruck dieser nicht in ihr Ermessen gestellten Leistungspflicht hatte die Beklagte den Einbau des Treppenlifters gewährt.
Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erstattung der Stromkosten für den Betrieb des Treppenlifters beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger über die Gewährung von Wohnungshilfe zur Eingliederung Behinderter vom 01.01.1981 in der Fassung vom 01.11.1986.
Der Anspruch des Klägers war allein ...