nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 18.03.2002; Aktenzeichen S 2 RJ 228/00 A)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die 1945 geboren und Staatsangehörige von Bosnien und Montenegro ist, hat sowohl in ihrer Heimat als auch in der Bundesrepublik Deutschland - hier mit Unterbrechungen vom 01.09.1969 bis 09.05.1980 - Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Die Firma L. GmbH & Co. in B. (Fa. L.), bei der die Klägerin zuletzt beschäftigt gewesen ist, ist erloschen. Nach den Angaben der Klägerin hat es sich um ein Unternehmen der Textilindustrie gehandelt, in dem sie als Facharbeiterin eingesetzt worden sei. Zeugen hierfür kann sie nicht mehr benennen. Seit 08.10.1996 erhält die Klägerin vom bosnischen Versicherungsträger Invalidenrente.

Mit Bescheid vom 30.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 01.02. 2000 lehnte die Beklagte den am 22.04.1997 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil sie vollschichtig leistungsfähig und als ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte hierbei einem in Belgrad erstatteten Rentengutachten vom 07.08.1996, vor allem aber dem Gutachten des Arztes für Chirurgie, Sozialmedizin Dr. B. vom 17.03.1999, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte. Bezüglich des beruflichen Werdegangs der Klägerin stützte sich die Beklagte auf die Angaben der Klägerin bei der Anamneseerhebung in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg, weiterhin auf die Tatsache, dass ein Auskunftsersuchen an die Fa. L. mit dem Vermerk "Firma erloschen" zurückgekommen war.

Nunmehr erhob die Klägerin am 02.03.2000 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG).

Mit Gerichtsbescheid vom 18.03.2002, der Klägerin am 11.04.2002 in ihrer Heimat zugestellt, wies das SG die Klage ab, weil die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin nach den medizinischen Feststellungen der Beklagten nicht spätestens im November 1998 erwerbs- oder berufsunfähig gewesen sei, und bei einem späteren Eintritt der Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar seien.

Mit der Berufung, die am 14.05.2002 beim SG Landshut einging, verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und befragte die Klägerin zum Inhalt ihrer zuletzt in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit, insbesondere auch zu etwaigen Zeugenadressen. Auf Anregung durch den Senat legte die Klägerin medizinische Unterlagen vor. Nunmehr erholte der Senat medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Gutachten vom 03.07.2003), von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. (Gutachten vom 04.07.2003) und von dem Internisten Dr. E. (Gutachten vom 03.09.2003).

Dr. K. äußerte, nervenärztlicherseits lägen seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom April 1997 keine sozialmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr vor.

Dr. L. stellte auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom leichter Prägung mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defekts.

2. Periarthropathie rechtes Schultergelenk ohne schmerzhaften Bogen.

3. Beginnende Rhizarthrose beidseits mit Linksbetonung bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingrifformen.

4. Anamnestisch Coxalgien links bei Ausschluß einer Arthrose; Senk-Spreiz-Füße beidseits, Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel ohne gravierende Geh- und Stehminderung.

5. Kleiner Leistenbruch rechts.

6 Verdacht auf Osteoporose.

Aus internistischer Sicht diagnostizierte Dr. E.:

1. Stammvarikosis links, Rezidivvarikosis rechts, chronisch venöse Insuffizienz.

2. Verdacht auf chronisch obstruktive Bronchitis bei langjährigem Nikotinabusus.

3. Gefäßrisikofaktoren: a) Nikotinabusus, b) Adipositas Grad I, c) Hypercholesterinämie.

4. Beginnende Gefäßsklerose.

5. Nebenbefundlich: Harnwegsinfekt, Heberdenarthrosen.

Zusammenfassend führte Dr. E. aus, die Klägerin könne bei der unbedingt erforderlichen Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten vollschichtig (acht Stunden täglich), zeitweise auch mittelschwere Arbeiten verrichten; dabei sei das Heben oder Tragen schwerer Lasten ebensowenig zumutbar wie Akkordarbeit, Schichtarbeit, häufiges...

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