Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung (L 8 AL 194/06) erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Nach der Erledigterklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2006 war im Berufungsverfahren L 8 AL 366/06 (in Fortsetzung des Verfahrens L 8 AL 194/06) zunächst streitig, ob festzustellen ist, dass der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist. Zwischen den Beteiligten war vor dieser Erledigterklärung die Anfechtung eines in der Streitsache S 40 AL 1578/05 vor dem Sozialgericht München - SG - geschlossenen Vergleichs streitig.

Der 1963 geborene Kläger führte vor dem SG einen Rechtsstreit (Az.: S 40 AL 1578/01) betreffend die Festsetzung einer Sperrzeit von 12 Wochen und die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Die Beklagte führte in dem entsprechenden Bescheid vom 24.08.2001 aus, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma S. Garten- und Landschaftsbau GmbH zum 06.12.2000 gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine Arbeitnehmerkündigung nicht vorgelegen habe. Der Arbeitgeber habe gekündigt, weil der Kläger die Arbeit nicht habe leisten können. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG und schilderte den der Sperrzeit zugrundeliegenden Sachverhalt aus seiner Sicht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 16.09.2005 wurde der Geschäftsführer des ehemaligen Arbeitgebers S. als Zeuge einvernommen. Die Beteiligten schlossen dann einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzte. Das Protokoll enthält nach der Niederschrift des Vergleichs den Vermerk "vorgelesen, von der Dolmetscherin übersetzt und genehmigt".

Mit Schreiben vom 16.09.2005 führte der Kläger sinngemäß aus, er sei mit der Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen nicht einverstanden, und mit Schreiben vom 23.09.2005, die Aussage des Zeugen sei falsch. Die gesamte Sperrzeit müsse aufgehoben werden. Daraufhin wurde das Verfahren S 40 AL 1578/01 vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 40 AL 1301/05 fortgeführt. Mit weiterem Schreiben ohne Datum wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen.

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 29.09.2005 aus, das Klageverfahren 1578/01 sei durch den Prozessvergleich abgeschlossen worden. Der Vergleich sei wirksam zustande gekommen. Der Inhalt sei eindeutig. Eine Anfechtung sei nicht wirksam. Ein Anfechtungsgrund liege nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der auslegungsbedürftige Schriftsatz des Klägers vom 16.09.2005 sei als Klage unzulässig. Der Rechtsstreit S 40 AL 1578/01 sei durch den am 16.09.2005 erklärten Vergleich materiell und durch die zugleich abgegebene Erledigungserklärung auch prozessual erledigt worden. Der Rechtsstreit sei auch nicht fortzusetzen, weil der Kläger sinngemäß die Anfechtung des Vergleichs erklärt habe. Die Prozesserklärung der Erledigung des Rechtsstreits sei eindeutig und ohne Hinzufügung einer Bedingung vorgenommen worden. Die Niederschrift der Erklärung sei vorgelesen und genehmigt worden. Damit sei der Rechtsstreit erledigt worden. Die Erklärung der Klagerücknahme sei eine Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtung von Willenserklärungen nach allgemeiner Meinung nicht angewendet werden können. Erforderlich sei nur der Handlungswille, der beim Kläger vorgelegen habe. Er sei nach seiner zu Protokoll gegebenen Erklärung im Stande gewesen, der in deutscher Sprache geführten mündlichen Verhandlung zu folgen. Hinzu komme, dass ihm der Vergleich vor der Genehmigung von der anwesenden Dolmetscherin für die albanische Sprache übersetzt worden sei. Der Widerruf einer Klagerücknahme sei ausnahmsweise unter den Voraussetzungen, die für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten, zulässig. Da diese offensichtlich nicht vorlägen, sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom 22.05.2006 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - eingelegt und sich wiederum gegen die Sperrzeit gewandt. Er habe nicht bei der Firma S gekündigt. Die Aussage des Zeugen sei falsch.

Die Beklagte hat ausgeführt, es lasse sich fragen, ob das Sozialgericht richtigerweise durch Feststellungsurteil hätte entscheiden müssen, dass das Klageverfahren S 40 AL 1578/01 durch den Vergleich vom 16.09.2001 erledigt sei. Doch könne dies dahinstehen. Dem SG sei jedenfalls zuzustimmen, dass der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 27.10.2006 hat der Kläger das Berufungsverfahren L 8 AL 194/06 für erledigt erklärt. Die entsprechen...

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