nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 21.10.1994; Aktenzeichen S 13 V 2/89) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten lediglich noch darüber, ob der Beklagte zu Recht ab dem KOV-Anpassungsgesetz 1989 bzw. ab den Anpassungsverordnungen 1992 eine Aussparung von der Erhöhung der Schwerstbeschädigtenzulage (SBZ) vorgenommen hat.
Bei dem am ...1922 geborenen Ehemann der Klägerin waren mit Bescheid vom 19.09.1975 bei einer MdE von 100 als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt: 1. "Gesichts- und Schädelverletzung mit Verlust des linken Auges, Hirnschädigung mit Wesensänderung, Hirnleistungsschwäche und organische Anfälle. 2. Geringe Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, Radikaloperation der linken Oberkieferhöhle". Mit gleichem Verwaltungsakt wurde ab 01.02.1972 Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V gewährt. Der Leistungsbewilligung lagen ein Gutachten von Prof.Dr ... vom 13.08.1975 und eine versorgungsärztliche Auswertung durch Dr ... vom 27.08.1975 zugrunde, wonach sich in Anwendung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs.5 des Bundesversorgungsgesetzes eine Gesamtpunktzahl von 250 ergeben hatte.
Spätere Ermittlungen des Beklagten im Rahmen eines wegen angeblicher Verschlimmerung der Schädigungsfolgen im März 1985 gestellten Antrags des Klägers auf höhere Pflegezulage und SBZ ergaben Gesamtpunktzahlen von 210, 240 und 190 (Gutachten Dr ... vom 20.02.1986, Dr ... vom 19.06.1986 und Dr ... vom 02.10.1987). Mit Bescheid vom 16.12.1988 stellte der Beklagte daraufhin u.a. fest, daß die Bescheide vom 19.09.1975, 28.08.1979 und alle sonstigen seit 19.09.1975 erteilten Bescheide insoweit rechtswidrig seien, als ab 01.02.1972 Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V an Stelle von Stufe III gewährt worden sei. Diese Bescheide könnten zwar nicht mehr zurückgenommen werden. Künftig eintretende Änderungen könnten aber nur insoweit zur Leistungserhöhung führen, als dies bei Anwendung des geltenden Rechts - d.h. Berechnung der SBZ nach Stufe III - gerechtfertigt sein würde.
Die daneben in diesem Bescheid vorgenommenen Feststellungen sind ebensowenig mehr Streitgegenstand wie weitere Bescheide vom 11. und 12. Februar 1991, die - auf den Antrag vom März 1985 - Neufeststellung von Pflegezulage und Schwerstbeschädigtenzulage wegen gesundheitlicher Veränderungen im Sinne der Verschlimmerung versagt haben.
Mit direkter Klage vom 16.01.1989 zum Sozialgericht Landshut hat der Ehemann der Klägerin vorgebracht, daß er als über 55-jähriger Beschädigter, dessen SBZ-Stufe in den letzten 10 Jahren unverändert geblieben sei, von einer Aussparung verschont werden müsse. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Internisten und Neurologen Dr ... vom 05.05.1994 eingeholt, in dem weder eine schädigungsbedingte Veränderung des Gesundheitszustands noch eine durch Schädigungsfolgen wesentlich mitverursachte Erhöhung des Pflegebedarfs festgestellt wurde.
Während des laufenden Klageverfahrens ergingen die Bescheide des Beklagten vom 28.02. und 29.07.1991 sowie vom 27.08.1992, mit welchen für Folgezeiträume der Neuanpassungen des Versorgungsanspruchs Leistungsaussparungen vorgenommen worden sind.
Mit Urteil vom 21.10.1994 hat das Sozialgericht Landshut den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.12.1988 und Abänderung der Bescheide vom 28.02.1991, 29.07.1991 und 27.08.1992 verurteilt, dem Ehemann der Klägerin ab 01.07.1989 Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage und Ausgleichsrente ohne Aussparung gemäß § 48 Abs.3 SGB X zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In der Begründung hat sich das Sozialgericht hinsichtlich der Frage einer Aussparung der SBZ der vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 29.08.1990 - 9/9a RV 32/58 (SozR 3-3100 § 62 Nr.1) vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, die über 55-jährigen Versorgungsberechtigten nach über 10 Jahren Leistungsbezug einen von Aussparungen ungeminderten Versorgungsanspruch beläßt, auch wenn feststeht, daß das Leiden unzweifelhaft von Anfang an rechtswidrig anerkannt gewesen war.
Die vom Beklagten hiergegen am 05.12.1994 eingelegte Berufung hat dieser damit begründet, daß nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit vom 13.03.1991 der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die durch das Urteil vom 24.03.1993 (Az.: 9/9a RV 38/91) bekräftigt worden sei, nicht gefolgt werden könne. Aus § 62 Abs.3 BVG könne nur eine Garantie auf die festgestellte Stufe der SBZ abgeleitet werden, nicht ein Vertrauen darauf, spätere Leidensverschlechterungen weiter auszubauen und unrechtmäßige Leistungen weiter zu erhöhen.
Der vom Senat mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragte Sachverständige Dr ... hat für die SBZ a...