Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges. Angewiesensein auf die regelmäßige Benutzung
Orientierungssatz
1. Für die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges nach § 10 Abs 6 BSHG§47V ist unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 BSHG§47V die Notwendigkeit einer ständigen Nutzung des Kraftfahrzeuges erforderlich.
2. Wer für Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkasse nach Maßgabe des § 60 SGB 5 iVm der Krankentransportrichtlinie (juris: KrTRL 2004) hat, zwölfmal im Jahr innerhalb seines Landkreises einen Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen und im Übrigen auf die Unterstützung seines Ehegatten zurückgreifen kann, ist nicht iS des § 10 Abs 6 BSHG§47V auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Betriebskosten für ein dem Kläger gehörendes selbstbeschafftes Kraftfahrzeug (Kfz) im Wege der Kraftfahrzeughilfe durch den Beklagten streitig.
Der 1957 geborene Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung - GdB - 100, Merkzeichen “G„, “B„ und “aG„). Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und machte bereits früher Ansprüche auf Kraftfahrzeughilfe gegen den Beklagten geltend, die zum Teil Erfolg hatten. Die Beklagte stellte jedoch 2003 die bis dahin bezahlte Betriebskostenpauschale und darüber hinaus alle weiteren Leistungen der Kraftfahrzeughilfe ein. Die dagegen eingelegten Klagen blieben ohne Erfolg.
Am 30.06.2008 machte der Kläger beim Beklagten telefonisch erneut die Kraftfahrzeughilfe geltend. Am 09.07.2008 stellte er hierzu einen schriftlichen Antrag auf Übernahme von Treibstoffkosten, Pflege, Reparatur, TÜV, Versicherung und ASU. Als Grund für die beantragte Hilfe gab er die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Verwandtenbesuche sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft an. Mit Bescheid vom 16.07.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2008 zurück. Ein deshalb geführtes Eilverfahren (S 15 SO 85/08, L 8 B 684/08 SO ER) blieb ohne Erfolg.
In der dagegen am 23.12.2008 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Klage bemängelt der Kläger, dass kein fachärztliches Gutachten eingeholt worden sei. Er könne nicht auf die Hilfeleistungen seiner Ehefrau verwiesen werden, weil dadurch seine Grundrechte verletzt würden, zumal diese selbst körperlich beeinträchtigt sei. Seine eigene Behinderung schaffe einen vergleichbaren Bewertungszustand wie bei der Eingliederung zur Teilnahme am Arbeitsleben.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26.03.2009 ab. Der Kläger gehöre zwar wegen seiner Schwerbehinderung unzweifelhaft zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis nach § 53 SGB XII. Kraftfahrzeughilfe würde jedoch im Wesentlichen nur bei Eingliederung in das Arbeitsleben gewährt, was beim Kläger nicht der Fall sei. Andere Gründe seien nur dann ausschlaggebend, wenn der Leistungsberechtigte andernfalls soweit in seiner Lebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absänke, dass seine Menschenwürde Schaden nehme. Bereits die Verwaltungsgerichtsbarkeit habe aber zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten Gründe nicht ausreichend gewichtig seien, um die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bzw. zur Übernahme der damit verbundenen Betriebskosten zu rechtfertigen. Die beim Kläger unstreitig vorliegenden Merkzeichen genügten nicht für die Notwendigkeit der dauerhaften Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Sinne bzw. zu Zwecken der Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Fahrten zu medizinischen Behandlungen verwies das SG wie auch schon die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Beklagte den Kläger auf die vorrangigen Leistungen der Krankenversicherung.
Die dagegen mit Schreiben vom 14.04.2009 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen mit seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgebrachten Vortrag, erweitert durch den Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen im Ausland. Er verwies auf Panikstörungen, so dass ihm ein Buskontakt mit anderen Menschen nicht zuzumuten sei, da dieser zu phobischen Attacken mit klaustrophobischer Komponente führen würde. Ambulante Therapiemaßnahmen seien wegen fehlender Transportmöglichkeiten nicht machbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. März 2009 aufzuheben und
2. den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Schreiben vom 09.07.2008 beantragten Leistungen de...