Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzugsstelle. keine Verpflichtung zur Ausrechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und Bekanntgabe durch Bescheid
Orientierungssatz
Der Träger der Krankenversicherung ist als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht verpflichtet, für den Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, die er für seine Arbeitnehmer abzuführen hat, auszurechnen und bescheidmäßig bekanntzugeben.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er beschäftigte zwei Mitglieder der Beklagten in seiner Kanzlei, nämlich seine Ehefrau S. H. und Frau E. S..
Am 08.08.1994 erhob der Kläger zum Sozialgericht München Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.1994, aufgeteilt auf seine Angestellten S. H. und E. S., bekanntzugeben.
Er war der Auffassung, weil sich aus den Beitragsbescheiden nicht ergebe, für wen Zahlungen zu leisten sein sollten, sei die Beklagte verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Beitragsbescheid mit Aufteilung der zu leistenden Beiträge zu erlassen. Er selbst sei zur Beitragsberechnung nicht in der Lage.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.11.1995 abgewiesen.
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei zwar zulässig, weil ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung seiner Rechte und Pflichten als Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle gemäß § 55 Abs. l Nr. 1 SGG gegeben sei. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.1994 aufgeteilt auf seine beiden Angestellten bekanntzugeben, nicht bestehe. Das Sozialgericht wies auf die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber, gemäß § 28 f SGB IV die Beiträge zu berechnen und der Beitragsstelle nachzuweisen, hin, ebenso auf den vorgeschriebenen Inhalt des Beitragsnachweises gemäß § 28 n SGB IV. Eine Beitragsberechnung durch die Einzugsstelle sehe das Gesetz nicht vor.
Die hiergegen am 19. März 1996 eingelegte Berufung begründet der Kläger mit Schreiben vom 23.03.1998 damit, er habe ein rechtliches Interesse, zu wissen, für wen er welche Zahlungen schulde. Er sei, da er kein Personal- oder Gehaltsbüro unterhalte, nicht in der Lage, Beiträge auszurechnen. Sobald eine Änderung der Beiträge eintrete, habe die Beklagte einen nachvollziehbaren Bescheid zu erteilen.
Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung, daß die Klage unzulässig sei und die beantragten Bescheide erlassen wurden, beantragt der Kläger das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.11.1995 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.1994, aufgeteilt auf die jeweiligen Arbeitnehmer bescheidmäßig bekanntzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der Gesetzgeber habe im SGB IV die Meldepflichten des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in den §§ 28 a ff. festgelegt. Nach § 28 f. Abs. 3 SGB IV habe der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen. In diesem Sinne habe das Sozialgericht zutreffend entschieden.
Im übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung, die, da sie nicht eine Geld- oder Sachleistung betrifft, nicht der Zulassung gemäß § 144 bedarf, außerdem form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt wurde, ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zwar zutreffend festgestellt, daß die Beklagte zunächst nicht verpflichtet ist, für den Kläger die Sozialversicherungsbeiträge, die er für seine Arbeitnehmer abzuführen hat, auszurechnen und bescheidmäßig bekanntzugeben, die erhobene Feststellungsklage ist jedoch bereits unzulässig.
Zwar können Fragen der Beitragsberechnung und Anrechnung nach § 55 Abs. 2 SGG Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Rdnz. 11 zu § 55), dem Kläger fehlt jedoch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Für ein Feststellungsinteresse ist nämlich grundsätzlich zu fordern, daß in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ein feststellender Verwaltungsakt zum strittigen Rechtsverhältnis ergangen ist (BSG, Urteil vom 09.02.1995, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1 mwN) . Die Beklagte hat nicht durch Verwaltungsakt über ihre Aufgabenerfüllung bei der Beitragserhebung oder die Frage der Höhe und insbesondere der Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge auf die jeweilige Arbeitnehmerinnen entschieden. Es war dem Kläger zuzumuten, eine entsprechende Entscheidung (oder deren Ablehnung) abzuwarten. Damit ist das Feststellungsinteresse bereits bei Klageerhebung zu verneinen.
Der Kläger ist bereits in der mündlichen Verhandlung vom Senat darauf hingewiesen worden, daß im Laufe des Klageverfahrens mit Erlaß der g...