Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen S 16 Kr 136/96)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 1997 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger als Mitbegründer einer Genossenschaft, die nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, für deren Beitragsschulden haften.

Am 11.07.1993 gründeten die Kläger und zehn weitere Personen die … mit Sitz in …. Die Kläger leisteten jeweils die von ihnen übernommene Einlage von 1.000 DM. Zum Vorstand wurde die Klägerin zu 3. und Herr … gewählt. Die Genossenschaft nahm alsbald ihre Tätigkeit auf. Zur Eintragung in das Genossenschaftsregister kam es nicht. Der diesbezügliche Antrag wurde am 15.06.1994 zurückgenommen. Über das Vermögen der Genossenschaft wurde am 31.05.1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Die Klägerin zu 3. hatte mit dem weiteren Vorstandsmitglied … einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Das Arbeitsverhältnis begann am 20.09.1993 und endete am 28.02.1994. Ihre Arbeitsaufgabe bestand in der Leitung des kaufmännischen Arbeitsbereiches. Es war ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 4.500,00 DM brutto vereinbart. Die Urlaubsdauer sowie die wöchentliche Arbeitszeit entsprachen den tariflichen Bestimmungen. Die … reichte am 25.02.1994 einen Dauerbeitragsnachweis ein, in dem die Beiträge zur Krankenversicherung mit 570,82 DM, die Beiträge zur Rentenversicherung mit 864,00 DM und die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit mit 292,50 DM ausgewiesen sind. Mit den Schreiben vom 25.02.1994 und vom 16.03.1994 erfolgten daraufhin seitens der Beklagten an die Genossenschaft Mahnschreiben zur Beitragsentrichtung.

Die Pflichtbeiträge für die Klägerin zu 3. für die Zeit vom 01.01.1994 bis 28.02.1994 einschließlich 103,20 DM Säumniszuschläge und 20,00 DM Verwaltungsgebühren wurden mit Bescheid vom 29.11.1994 vom Arbeitsamt Bautzen an die Beklagte bewilligt und gezahlt.

Mit den Bescheiden vom 18.07.1996 verlangte die Beklagte von den Klägern zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1994 bis 28.02.1994 in Höhe von 3.454,66 DM für ihr Mitglied … zuzüglich 904,00 DM Säumniszuschläge und Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,00 DM.

Gegenüber der Klägerin zu 3. machte die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.1996 ebenfalls Gesamtsozialversicherungsbeiträge in vorgenannter Höhe zuzüglich 1.011,20 DM Säumniszuschläge und Verwaltungsgebühren in Höhe von ebenfalls 20,00 DM geltend. Aufgrund der Betriebseinstellung könne die Beitragsforderung auf der Grundlage des ihr bekannten Arbeitsentgeltes nicht mehr gegen die Firma geltend gemacht werden. Zwar seien die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitsamt Bautzen beglichen worden. Gemäß § 141n Abs. 2 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bleibe die Forderung jedoch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Geleistete Zahlungen seien der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Als Gründungsmitglied bestehe eine Haftung für die Beitragsforderung. In den Bescheiden ist jeweils die Summe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages genannt. Das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und die Beitragshöhe für die einzelnen Versicherungszweige sind nicht ausgewiesen. Die Kläger wurden jeweils gebeten, die Forderung bis zu einem bestimmten Termin auszugleichen bzw. der Beklagten einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten oder eine erste Zahlung bis zum genannten Termin zu leisten.

Die unter Hinweis auf eine zu Unrecht angenommene persönliche Haftung eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit den per Einschreiben zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 02.10.1996, 07.10.1996 und 13.06.1997 zurück. Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Register bestehe eine sog. Vorgenossenschaft, für deren Verbindlichkeiten eine gesamtschuldnerische und uneingeschränkte Haftung der Gründungsgenossen gegeben sei.

Hiergegen haben sich die am 05.11.1995, 11.11.1996 und 14.07.1997 erhobenen Klagen gerichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe keine Durchgriffshaftung auf das gesamte persönliche Vermögen der Kläger. Bei der Genossenschaft hafte allein das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsgesetz [GenG]). Nach allgemeiner Meinung sei die Genossenschaft in Gründung ein Personengebilde eigener Art, die durch die angestrebte Rechtsform weitgehend vorgeprägt und selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. In dieser Struktur und in ihrer Eigenart als bloßes Durchgangstadium bei der Bildung einer vollwertigen juristischen Person stehe die Vorgenossenschaft dieser Endform näher als einer Gesamthandsgemeinschaft. Allen Beteiligten im Rechtsverkehr sei durch die Bezeichnung e.G.i.G. deutlich, daß eine Außenhaftung der Genossen nicht gelte und die Personenvereinigung nur mit ihrem Vermögen hafte. Analog den Grundsätzen zur Vor-GmbH best...

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