nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 18.09.1998; Aktenzeichen S 16 KR 57/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18.09.1998 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Haftung der Klägerin für Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von August 1991 bis Januar 1992.

Die Klägerin gründete in der Gesellschafterversammlung vom 11.03.1991 gemeinschaftlich mit Herrn Reinhard N. die Firma "Bau Sanierung Sachsen GmbH" (im folgenden: Gesellschaft). Nach dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag war sie mit 10.000 DM und der Mitgesellschafter N. mit 40.000 DM am Stammkapital beteiligt. N. wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Sitz der GmbH sollte Dresden sein. Zur Eintragung in das Handelsregister kam es nicht, ebenso nicht zu einer Gewerbeanmeldung. Nach dem die Gesamtvollstreckung ablehnenden Beschluss des AmtsG Dresden vom 28.05.1993 (Az. 35-N-185 und 187/939) hat N. sowohl für die Vorgesellschaft als auch für sich eidesstattliche Versicherungen nach § 807 ZPO abgegeben. Insoweit hat N. seit dem 10.04.1990 ein Einzelunternehmen unter dem Namen "Bausanierung Sachsen" mit Betriebsstätte in Dorfstr. 17, 01462 Gohlis" betrieben, das seit 1989 im Bereich der Bausanierung tätig war.

Die Gesellschaft trat in der Folge unter dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Namen "Bau Sanierung Sachsen GmbH" auf, so etwa bei dem am 11.03.1991 mit der Beigeladenen zu 3. auf den 01.02.1991 datierten Arbeitsvertrag. Die unter dem 27.06.1991 datierte, mit der Kreissparkasse Dresden vereinbarte "Abtretung von Außenständen (Globalabtretung)" führt die "Bau Sanierung Sachsen GmbH i.G." neben N. als Zedent auf. In einem an den Baumarkt Heidenau gerichteten Schreiben vom 06.06.1991 und in den geschäftlichen Unterlagen (z.B. Protokoll vom 10.12.1991) wurde im Briefkopf das Firmenzeichen der geplanten Gesellschaft mit dem Zusatz "GmbH" verwendet.

Neben der Beigeladenen zu 3. war für die Gesellschaft der zwischenzeitlich verstorbene Hans-Ulrich B. (vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1991) als Arbeitnehmer tätig. Der Beklagten als Einzugsstelle reichte sie unter der Betriebsnummer "05154416" überwiegend handschriftlich ausgefüllte Beitragsnachweisen ein. Nach Auskunft des Arbeitsamtes Dresden ist diese Betriebsnummer der "Bau Sanierung Sachsen GmbH" erteilt worden. Die Beitragsnachweise sind von dem Mitgesellschafter N., teilweise auch von der Klägerin (August bis November 1991) selbst unterzeichnet. Teilweise haben die Gesellschafter unabhängig voneinander Beitragsnachweise für gleichlautende Zeiträume vorgelegt. Die von der Klägerin erstellten Beitragsnachweise führen als Arbeitgeber die "Bausanierung Sachsen GmbH" an. Die vom Mitgesellschafter N. erstellten Nachweise führen ebenfalls die der GmbH erteilte Betriebsnummer auf.

Mit Bescheid vom 07.11.1995 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Beitragsforderung in Höhe von 7.756,91 DM (5.205,91 DM aus offenen Sozialversicherungsbeiträgen, 2.438,40 DM wegen Säumniszuschlägen, 12,00 DM aus Verwaltungsgebühren und 100,60 DM aus Kosten des Beitragseinzugs) geltend gemacht.

Der Widerspruch, in dem die Klägerin die Meinung vertrat, die GmbH sei zu keinem Zeitpunkt gegründet worden und rechtsgeschäftlich nicht nach Außen tätig geworden, blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 04.04.1996 ist ausgeführt, nach § 11 GmbHG bestehe die Gesellschaft vor der Eintragung nicht. Soweit vor Eintragung gehandelt werde, trete eine solidarische und persönliche Haftung der Handelnden ein. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger seien kraft Gesetzes entstanden. Die Widerspruchsführerin hafte daher neben dem Mitgesellschafter N ... Dies gelte auch, soweit sie nicht persönlich mit der Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge befasst gewesen sei. Die Gesellschaft sei auch unter dem Namen "Bausanierung Sachsen GmbH" tätig geworden, wie etwa der mit der Beigeladenen zu 3. geschlossene Arbeitsvertrag belege. Die Haftung der Klägerin sei auch nicht auf die Stammeinlage beschränkt. Eine solche Begrenzung komme nur in Frage, wenn im Namen der zukünftigen Gesellschaft gehandelt werde und die Haftungsbeschränkung bekannt oder zumindest erkennbar sei.

Hiergegen hat sich die am 06.05.1996 erhobene Klage gerichtet. Die Klägerin hat vorgetragen, weder die GmbH noch die Vorgründungsgesellschaft seien auf dem Markt tätig geworden. Der Mitgesellschafter N. habe vielmehr die seit 1989 bestehende Einzelfirma weitergeführt. Die Klägerin habe keine Tätigkeit entfaltet, sondern ausschließlich N. nach außen gehandelt. Soweit die Klägerin im Protokoll vom 10.12.1991 als Prokuristin bezeichnet werde, beruhe dies auf einer persönlichen Einschätzung des Protokollanten. Zwar weise der Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin P. die GmbH als Arbeitgeberin aus. Die Unterschr...

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