nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 21.02.2001; Aktenzeichen S 5 U 412/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung einer Knieverletzung durch Verletztengeld und Verletztenrente.
Der Kläger stürzte in seiner versicherten Tätigkeit als Unternehmer am 17.08.1998 und zog sich eine Knieverletzung zu. In der Zeit vom 14. bis 18.10.1998 erfolgte eine stationäre Behandlung mit Arthroskopie. Der behandelnde Arzt Dr.M. führte auf Anfrage der Beklagten aus, den Schäden im rechten Kniegelenk liege nicht eine verletzungsbedingte Entstehung zu Grunde, sondern sie seien als vorbestehend zu werten, wobei die Knorpelschäden am Femurcondylus möglicherweise durch den geklagten Stoß eine Verschlimmerung erfahren hätten. Die stationäre Behandlung sei zu Lasten der BG zu führen, da diese nicht zuletzt auch der Differenzierung zwischen unfallbedingten und unfallunabhängigen Beschwerden gedient habe. Die erste Woche nach der stationären Behandlung solle ebenfalls noch als berufsgenossenschaftliche Behandlung gewertet werden, da sie der Erholung nach der Arthroskopie gedient habe. Als Diagnose nach der Erstuntersuchung sei auch eine Innenbandzerrung im rechten Knie geäußert. Als Dauer der Ausheilung könne ein Zeitraum von acht Wochen angesetzt werden.
Mit Bescheid vom 20.11.1998 verweigerte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Ein solcher liege nicht vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden während der versicherten Tätigkeit lediglich ausgelöst werde.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten von dem Chirurgen Dr.L. vom 04.06.1999 ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe sich auf Grund des abgelaufenen Sturzmechanismus eine Zerrung des Innenbandes am rechten Kniegelenk zugezogen. Die gleichfalls im weiteren Behandlungsverlauf nachgewiesene Innenmeniskushinterhornschädigung sei bedingt durch eine vorhandene Schadensanlage mit insbesondere histologischem Nachweis eines nicht traumatischen Innenmeniskusrisses. Das Unfallereignis sei in diesem Sinne allenfalls auslösende Ursache gewesen, in dessen weiterem Verlauf der Nachweis eines degenerativ bedingten Innenmeniskushinterhorn-Radiärrisses mit entsprechendem histologischen Nachweis erbracht worden sei. Folgen der Innenbandzerrung am rechten Kniegelenk seien nicht mehr zu finden. Die jetzt noch unstrittig vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Kniegelenkes gingen vollständig zu Lasten des unfallunabhängig vorliegenden Innenmeniskushinterhornschadens. Eine MdE durch die Unfallfolgen auf Grund einer abgelaufenen Innenbandzerrung am rechten Kniegelenk liege nicht vor.
Mit einer zusätzlichen gutachterlichen Äußerung vom 21.06.1999 führte Dr.L. aus, wegen der durch den Arbeitsunfall allein hervorgerufenen Unfallfolgen sei ein Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 17.08. bis 25.09.1998 als durchaus ausreichend und angemessen anzunehmen.
Mit Bescheid vom 26.10.1999 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 20.11.1998 teilweise auf und erkannte das Ereignis vom 17.08. 1998 als Arbeitsunfall an, gewährte einen Anspruch auf Verletztengeld für die Zeit vom 17.08. bis 25.09.1998, sah von einer Rückforderung der Kosten für die stationäre Behandlung ab und lehnte darüber hinaus die weitere Gewährung von Verletztengeld sowie die Gewährung von Verletztenrente ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung von Verletztengeld über den 25.09.1998 hinaus bis einschließlich 18.10.1998 sowie anschließend Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. beantragt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Chirurgen Dr.W. vom 28.10.2000 eingeholt. Der Sachverständige führt im Ergebnis aus, den jetzt vorliegenden und feststellbaren Schäden im Bereich des rechten Kniegelenkes liege zum größten Teil keine verletzungsbedingte Entstehung zugrunde, sondern eine vorbestehende Schädigung ("siehe auch den histologischen Nachweis einer fortgeschrittenen Meniscopathie mit degenerativen Gewebsveränderungen"). Die bei dem Unfall erlittene Innenbandzerrung mit Schmerzhaftigkeit lasse sich bei den späteren Nachuntersuchungen nicht mehr an irgendwelchen Spätschäden erkennen. In der Beurteilung des Dr.M. werde jedoch bei Beurteilung des Arthroskopiebefundes ein am Femurkondylus feststellbarer Knorpelschaden möglicherweise durch einen beim Unfall erlittenen Stoß erklärt, womit ein wohl vorliegender Knorpelschaden durch den Unfall eine Verschlimmerung erfahren haben könne. Die arthroskopische Untersuchung vom Oktober 1998 habe zweifelsfrei der Differenzierung ...