Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitionsklage. Restitutionsgrund. strafbare Verletzung von Amtspflichten. Notfrist. Rechtskraft. Sozialgerichtliches Verfahren. Darlegung eines Restitutionsgrundes gem § 202 SGG iVm § 580 Nr 5, 581 Abs 1 ZPO. Zeitpunkt der Erhebung einer Restitutionsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Die Geltendmachung eines Restitutionsgrundes iSd § 202 SGG iVm § 580 Nr. 5 ZPO (strafbaren Verletzung von Amtspflichten eines Richters gegen die Beteiligten) setzt nach § 581 Abs 1 ZPO als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung die Darlegung voraus, dass wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Insoweit genügt eine substanzlose Behauptung, der Richter habe sich strafbar verhalten, den Anforderungen an die Darlegung eines Restitutionsgrundes nicht.
2. Die Restitutionsklage ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erheben (§ 586 Abs 1 ZPO), jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Normenkette
ZPO § 578 Abs. 1, § 580 Nr. 5, § 581 Abs. 1, § 586; SGB X § 44 Abs. 4
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 179/07 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt zum wiederholten Mal die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Berufungsverfahrens.
Die Klägerin meldete sich am 28.02.2002 arbeitslos, nachdem ihr Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig zum 27.02.2002 gekündigt worden war. Am 04.07.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Rahmen des in die Wege geleiteten Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht gewonnen habe. Der Arbeitgeber sei verpflichtet worden, ihre Bezüge bis zum Eintritt ins Rentenalter zu zahlen. Arbeitslosigkeit sei daher nicht eingetreten; sie wolle abgemeldet werden und keine Leistungen beziehen.
Am 06.09.2002 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten arbeitslos, weil ihr Arbeitgeber gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt habe. Die Abmeldung aus dem Leistungsbezug sei irrtümlich erfolgt. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23.05.2002 bis 03.07.2002 (Bescheid vom 23.09.2002) unter Berücksichtigung einer vorläufigen Sperrzeit und weiter für die Zeit ab dem 06.09.2002 (Bescheid vom 27.09.2002).
Der Arbeitsrechtsstreit endete vor dem Landesarbeitsgericht (2 Sa 552/02) durch Vergleich vom 05.07.2005. Hiernach endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 28.02.2002, wobei zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass der Anlass für den geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht in einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten begründet sei.
Dies war für die Beklagte Anlass, von der endgültigen Feststellung einer Sperrzeit abzusehen und der Klägerin mit Bescheid vom 09.08.2005 auch für den Zeitraum vom 28.02.2002 bis 22.05.2002 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 19.08.2005 machte die Klägerin geltend, dass die Zahlungen für den Zeitraum 04.07.2002 bis 05.09.2002 fehlten. Dies wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.08.2005, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 zurückwies. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe für den Zeitraum vom 04.07.2002 bis 05.09.2002 nicht, weil sich die Klägerin am 04.07.2002 aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe. Infolge dieser Erklärung sei sie nicht mehr arbeitslos gemeldet gewesen und habe der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 07.11.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie habe angenommen sich korrekt zu verhalten, als sie sich nach dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichtes als "ungekündigt" abgemeldet habe. Die Notwendigkeit sich erneut arbeitslos zu melden habe sie erst erkannt, als sie die Berufung ihres Arbeitgebers in Händen gehalten habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2006 abgewiesen. Aufgrund ihrer Abmeldung in der Zeit vom 04.07.2002 bis 05.09.2002 sei sie für die Arbeitsvermittlung nicht verfügbar gewesen, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehe.
Am 04.12.2006 hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 10 AL 394/06). Sie hat geltend gemacht, dass sie mit über 60 Jahren für eine Vermittlung schon zu alt gewesen sei. Auch habe sie anlässlich ihres Telefongespräches am 04.07.2002 nichts von Zahlungen des Arbeitgebers bis zum Rentenbeginn gesagt. Zuletzt sei auch unzutreffend, dass sie sich am 06.09.2002 erneut arbeitslos gemeldet habe. Sie sei seit ihrer ersten Meldung durchgehend arbeitslos gewesen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vor der Berichterstatterin des Bayer. Landessozialgerichts, Dr. N., hat die Klägerin am 21.05.2007 erklärt: "Ich erkläre das Berufungsverfahren für erledigt." Ausweislich des Protokolls ist diese Erklär...