rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 28.01.1999; Aktenzeichen S 5 U 657/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.01.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) gemäß § 551 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am 1934 geborene Kläger war von 1949 bis August 1992 in verschiedenen Molkereibetrieben zunächst als Arbeiter, dann als Schichtführer und Schichtmeister tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit bezieht er seit 01.11.1994 Altersrente.
Am 21.03.1994 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung eines Bandscheibenleidens als BK. Nachdem die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt hatte, veranlasste der Staatl. Gewerbearzt Dr.H. die Einholung eines Gutachtens vom 02.07.1995 von den Orthopäden Dr.Th.B./ Dr.H ... Diese diagnostizierten beim Kläger rezidivierende Lumbalgien bei röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen sowie CT-gesicherten Bandscheibenprotrusionen in Höhe L4/L5 und L5/S1 und bejahten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und der Wirbelsäulenerkrankung. Die durch die BK verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzten sie auf 20 vH. Während Dr.H. die Anerkennung einer BK gemäß Nr 2108 der BKVO vorschlug, sah der von der Beklagten mit Stellungnahme vom 03.11.1995 gehörte Dr.W.S. eine anlagebedingte Deformität der LWS als wesentliche Teilursache der bandscheibenbedingten Erkrankung an und verneinte einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Exposition durch Heben und Tragen und der Erkrankung.
Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung als BK mit Bescheid vom 21.11.1995 ab. Im Widerspruchsverfahren ließ sie den Kläger von dem Arzt für Orthopädie Dr.B.H. untersuchen (Gutachten vom 05.09.1996). Dieser verneinte das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS. Computertomographisch sah er nur leichte (generalisierte) degenerative Veränderungen als nachgewiesen an. An der unteren Halswirbelsäule und auch an der unteren Brustwirbelsäule hingegen stellte er deutliche degenerative Veränderungen fest. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.1996 unter Berufung auf das Gutachten des Dr.B.H. zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die Anerkennung der Wirbelsäulen-Erkrankung als BK nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO und die Entschädigung mit einer Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 vH ab September 1992 begehrt. Das SG hat die Ärztin für Orthopädie H.C. mit Gutachten vom 12.07.1997 gehört. Diese hat zwar bandscheibenbedingte Veränderungen im LWS-Bereich in sehr geringem Umfang bejaht, die medizinischen Voraussetzungen für eine Anerkennung als BK aber verneint. Sie hat die Wirbelsäulenveränderungen für überwiegend anlagebedingt gehalten und - wie Dr.B.H. - den Schwerpunkt der Veränderungen in der Brustwirbelsäule, nicht aber in der LWS gesehen. Der Kläger hat gerügt, dass sich weder die gerichtliche Sachverständige noch die Beklagte im Verwaltungsverfahren mit seiner Arbeitsanamnese auseinandergesetzt hätten. Er sei bereits zu Beginn seines Arbeitslebens schwersten körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Selbst wenn anlagebedingte Störungen der Wirbelsäule vorgelegen haben sollten, dürften die berufsbedingten Wirbelsäulenbelastungen die überragende Bedeutung für die Wirbelsäulen-Schäden gehabt haben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.01.1999 abgewiesen und sich auf die Gutachten der H.C. und des Dr.B.H. gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und weiterhin die Anerkennung der Wirbelsäulen-Erkrankung als BK begehrt. Er hat gerügt, dass die Beklagte zu keiner Zeit den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) mit einer Arbeitsanamnese beauftragt habe. Der Senat hat von dem Facharzt für Orthopädie Dr.R.C. ein Gutachten vom 30.08.1999 eingeholt, der wiederum eine berufsbedingte Wirbelsäulen-Erkrankung verneint und das Ausmaß der beim Kläger an der LWS festgestellten Schäden für eher gering und altersentsprechend gehalten hat.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.01.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 21.11.1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als BK nach § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 vH sowie Übergangsleistungen nach § 3 BKVO zu gewähren, hilfsweise ein arbeitstechnisches Gutachten einzuholen und G. M. als Zeugen für die Arbeitsbedingungen des Klägers in der Fa. ...