nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 21.06.2000; Aktenzeichen S 11 U 151/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 14.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Unfalles vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall hat.
Die am ...1957 geborene Klägerin befand sich ab 14.04.1998 auf Veranlassung und Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in stationärer Behandlung wegen Asthma-Beschwerden in der Kurklinik U ... auf der Insel F ...
Die Klägerin rutschte nach einem Abendspaziergang und anschließendem Duschen in ihrem Zimmer am 05.05.1998 gegen 22.00 Uhr wegen Nässe beim Aussteigen aus der Dusche aus und zog sich eine ulnare Bandteilruptur und einen Kapselriss am rechten Daumen zu. Die Kurklinik teilte der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 02.07.1998 mit, dass die Klägerin beim Aussteigen aus der Dusche auf dem Badezimmerboden ausgeglitten sei und die unfallbringende Tätigkeit der persönlichen Hygiene gedient habe. Die Klägerin gab bei der Beklagten an, die Dusche sei schadhaft gewesen, durch die Tür hindurch sei beim Duschen Wasser gelaufen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.07.1998 eine Entschädigung ab, da die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Das Duschen sei der persönlichen abendlichen Körperhygiene zuzuordnen und habe nicht mit einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme in Zusammenhang gestanden. Ein besonderes Gefahrenmoment der Kurklinik habe bei der Entstehung des Unfalls nicht wesentlich mitgewirkt, da Nässe im Badezimmer kein Tatbestand sei, den man im häuslichen Bereich nicht antreffe. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.04.1999).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin die Anerkennung des Unfalles vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall begehrt und vorgetragen, wegen ihres Asthma-Leidens habe man ihr medizinisch angeraten, möglichst viel Bewegung an der frischen Luft zu haben. Aus diesem Grund sei sie während des gesamten Aufenthalts sehr viel, auch in höherem Tempo spazieren gegangen, um die empfohlene Anregung der Atmung zu erreichen. Aufgrund der ungewohnten körperlichen Betätigung sei sie bei den Spaziergängen regelmäßig ins Schwitzen gekommen. Entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten habe sie sich daher veranlasst gesehen, nicht nur morgens, sondern ausnahmsweise regelmäßig auch abends eine Dusche zu nehmen. Aus diesem Grund habe sie auch am Abend des 05.05.1998 gegen 22.00 Uhr vor dem Zubettgehen geduscht. Beim Verlassen der Dusche habe sie festgestellt, dass unmittelbar vor der Dusche eine Wasserlache gewesen sei. Jenseits der Wasserlache haben ein von ihr zuvor bereitgelegtes Bodentuch gelegen. Sie habe versucht, mit einem großen Schritt über die Wasserlache hinweg auf das Bodentuch zu treten. Dies sei in der Absicht geschehen, ein Ausrutschen auf dem nassen Boden zu vermeiden. Rutschsicherungen seien nicht vorhanden gewesen. Um den Sturz abzufangen, habe sie sich am Türrahmen zum Wohnbereich festhalten wollen, da andere Haltegriffe nicht vorhanden gewesen seien. Sie sei hierbei mit voller Wucht mit der Hand gegen den Türrahmen geschlagen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.06.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Duschen habe keine zusätzliche Körperreinigung aufgrund der Behandlung dargestellt. Es seien auch keine Gefahren zu erkennen, die gegenüber den allgemeinen häuslichen Verhältnissen erhöht gewesen seien. Bei den heute in Privathaushalten, Hotelzimmern und Heilstätten vorhandenen Duschkabinen seien Haltegriffe nicht üblich. Die Klägerin selbst habe ein Bodentuch zur Rutschsicherung vorgelegt, allerdings nicht wie zu erwarten gewesen sei, unmittelbar vor der Duschkabine, sondern etwas weiter entfernt. Nachdem die Klägerin bereits seit 14.04.1998 in der Kurklinik gewesen sei und die örtlichen Verhältnisse einschließlich der fehlenden Gummidichtung gekannt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Bodentuch so weit vorgelegt habe. Nach dreiwöchigem Kuraufenthalt hätte erwartet werden können, dass sie das Bodentuch unmittelbar vor die Dusche gelegt hätte. Eine erhöhte Gefahr wäre dann anzunehmen, wenn überhaupt keine Tücher als Bodentuch zur Verfügung gestellt worden wären.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, sie hätte ohne den Spaziergang nicht geduscht, sondern sich abends oberflächlich gewaschen. Auch seien die Gefahren gegenüber den häuslichen Verhältnissen erhöht. Zwar sei es ri...