Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides vom 13.04.2000, der bindend geworden ist und seinem Inhalt nach einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeit) ablehnte.
Die 1969 geborene Klägerin erwarb nach einer Lehre im Beitrittsgebiet vom September 1986 bis 15.07.1988 den Facharbeiterbrief als Friseuse und übte diesen Beruf bis zur Geburt ihres ersten Kindes am 05.03.1992 (Geburt des zweiten Kindes am 24.01.2001) aus. Nach einer Probenentnahme am 08.11.1993 wegen einer aggressiver Fibromatose am linken Schulterblatt erfolgten am 19.05.1994 und am 22.08.1996 umfangreiche Gewebsentfernungen.
Bis zum 31.07.1994 war die Klägerin zunächst arbeitslos, dann als angelernte Bürokraft im Bereich der kommunalen Technik bis 17.10.1994 und ein halbes Jahr auf Probe als Sachbearbeiterin im Jahre 1995 beschäftigt. Bis zum 31.1.1996 war sie wiederum arbeitslos und arbeitete erneut vom 01.02.1996 bis 31.12.1996 als Sachbearbeiterin.
Einen am 12.05.1997 gestellten, ersten Rentenantrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit der Klägerin lehnte die Beklagte bestandskräftig mit Bescheid vom 23.02.1998/Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 ab.
Einen erneuten Rentenantrag der Klägerin vom 16.02.2000 lehnte die Beklagte nach Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. W. mit Bescheid vom 13.04.2000 ab. In seinem Gutachten vom 16.03.2000 stellte der Sachverständige eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und eine Muskelatrophie der linken Schulter sowie Reizerscheinungen in der Schulter-Nacken-Region fest. Die Beklagte sah die Klägerin aber für die Tätigkeit einer Bürokraft als vollschichtig einsatzfähig an. Wegen Verfristung des am 22.05.2000 eingelegten Widerspruch kamen die Beteiligten über ein, den Antrag als nach § 44 SGB X gestellt zu behandeln.
Mit Bescheid vom 16.01.2001 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab und wies den mit einer Kraftlosigkeit des linken Armes und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begründeten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2001 zurück. Dazu hatte die Beklagte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Z. vom 20.07.2001 eingeholt, wonach bei der Klägerin zwar eine reaktiv depressive Verstimmung mit neurasthenischen Zeichen in Folge eines chronischen Schmerzsyndroms bestehe, daraus aber keine wesentlichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit resultierten. Die Beklagte war danach der Ansicht, da sich die Klägerin vom Beruf der Friseurin nach Arbeitslosigkeit und Familienpause aus von der Gesundheit unabhängigen Gründen gelöst habe und deswegen als angelernte Sachbearbeiterin auf die Tätigkeit einer Telefonistin, vergütet nach BAT VIII, verweisbar sei.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, welches am 03.02.2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 29.07.2003 ein Gutachten des Chirurgen und Orthopäden Dr. L. (Städt.Krankenhaus M.) eingeholt hat. Danach habe bei der Klägerin ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit der linken Schulter bei Zustand nach zweimaliger Operation einer aggressiven Fibromatose und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden bestanden. Auf Antrag der Klägerin hat der Orthopäde Dr. K. (Bad F.) am 16.06.2003 ein weiteres Gutachten ohne die Feststellung wesentlicher Funktionseinschränkungen erstellt.
Durch Urteil vom 30.10.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Bescheid vom 13.04.2000 nicht unrichtig gewesen sei. Eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften (§§ 43 Abs. 2, 44 Abs.2 SGB VI) habe nicht vorgelegen. Zur Begründung hat das SG weiter ausgeführt, dass die Klägerin ihren erlernten Beruf der Friseurin nicht mehr vollschichtig verrichten könne, gleichwohl aber zumutbar unter Berücksichtigung des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin in größeren Friseurbetrieben verwiesen werden könne. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die 34-jährige Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen eine solche Tätigkeit vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten könne. Auch der Orthopäde Dr. K. habe in seinem Gutachten vom 16.06.2003 diese Tätigkeit ausdrücklich als einen leidensgerechten Arbeitsplatz für eine vollschichtige Tätigkeit benannt.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung angeführt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf als Friseurin aufgegeben habe und als Schreibkraft tätig geworden sei. Zwischenzeitlich sei durch Überlastung auch eine Leistungsminderung des rechten Armes eingetreten. Der vom SG eingeführte Verweisungsberuf einer Rezeptionistin sei nicht der freien ...