Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Fremdrentenrecht. LPG-Beitragszeiten. Mitgliedschaft. Rumänien. keine Kürzung auf 5/6 der Beitrags- oder Beschäftigungszeit

 

Orientierungssatz

Aufgrund der bloßen Mitgliedschaft zu einer LPG in Rumänien kann auf eine ungekürzte Anerkennung von Beitragszeiten gemäß § 15 FRG geschlossen werden (vgl LSG München vom 21.7.1999 - L 20 RJ 620/93, BSG vom 8.9.2005 - B 13 RJ 44/04 R = SozR 4-5050 § 15 Nr 2, LSG München vom 29.2.2008 - L 14 R 815/07 und LSG Stuttgart vom 26.5.2008 - L 2 R 6517/06).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen B 13 R 145/08 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um den Umfang der Anrechnung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 25.02.1960, speziell um die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1967.

Die 1939 geborene Klägerin ist am 03.07.1990 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A".

Nach ihren Angaben (Fragebogen für FRG-Zeiten vom 29.05.1996) war sie von 1962 bis 1990 als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt, in Vollzeit, zunächst bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft D. bis Dezember 1967, dann beim landwirtschaftlichen Staatsunternehmen W. bis Dezember 1981, danach wieder bis Dezember 1989 bei der LPG in D. und schließlich bis Mai 1990 wiederum beim Staatsunternehmen für Landwirtschaft in W ...

Die Zeiten werden bescheinigt durch die Adeverinta Nr. vom 27.02.1990, ausgestellt von der CAP D., Gemeinde A. und durch die Adeverinta Nr. vom 16.05.1990, ausgestellt vom Staatlichen Landwirtschafts-Unternehmen A., Kreis M. . Darüber hinaus hat die Beklagte die Einvernahme von Zeugen zu den vorstehenden Zeiten veranlasst: Es liegen Einvernahmen der Frau S. G., des Herrn G. G., der Frau S. sowie des Herrn G. vor.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25.03.1999 antragsgemäß Altersrente für Frauen ab 01.04.1999. Die Rentenhöhe betrug DM 721,18 netto monatlich; die streitigen Zeiten waren als glaubhaft gemacht im Umfang zu 5/6 anerkannt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13.11.2002 und vom 03.12.2002 beantragte die Klägerin u.a. eine ungekürzte Berücksichtigung der rumänischen Versicherungszeiten für die Jahre 1966 und 1967.

Mit Bescheid vom 13.01.2003 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin neu fest. Es erfolgte eine Neuberechnung der Teilzeitbeschäftigung (zu Gunsten der Klägerin), die darüber hinaus beantragte Rücknahme der gekürzten Anrechnung rumänischer Zeiten für die Jahre 1966 und 1967 erfolgte dagegen nicht.

Dagegen erhob die Klägerin am 12.02.2003 Widerspruch. Sie verlangte u.a. eine 6/6-Anrechnung für die Jahre 1966 und 1967 allein wegen ihrer Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft. Zur Begründung legte sie nun eine Bescheinigung der CAP D. für den Zeitraum von 1962 bis 1990 vor (Adeverinta Nr. vom 27.02.1990), nach der sie in der genannten Zeit Genossenschafts(kooperator)-Mitglied gewesen sei.

Mit weiterem Bescheid vom 21.08.2003 nahm die Beklagte eine erneute Berechnung der Rente vor, beließ es jedoch für die streitige Zeit (1966, 1967) bei der vorgenommenen 5/6-Kürzung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 12.02.2003 gegen den Bescheid vom 13.01.2003 als unzulässig und den Widerspruch vom 17.10.2003 gegen den Bescheid vom 21.08.2003 als unbegründet zurück. Im Wesentlichen war ausgeführt, die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in den Jahren 1966 und 1967 aufgrund Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft seien um 1/6 zu kürzen, weil die geleisteten Arbeitsnormen keinen vollen Nachweis, sondern nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung darstellten.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 15.12.2003 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie verlangte weiterhin die ungekürzte Berücksichtigung der Beitragszeiten von 1966 bis 1967 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der LPG. Sie verwies insbesondere auf das Urteil des BayLSG vom 21.07.1999, Az: L 20 RJ 620/93.

Mit Urteil vom 17.06.2005 hat das SG die Beklagte - antragsgemäß - verurteilt, bei der Altersrente für Frauen die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1967 als Beitragszeiten gemäß § 15 FRG zu 6/6 ab 01.04.1999 rentensteigernd zu berücksichtigen.

In der Begründung hat sich das SG auf die Rechtsprechung des BayLSG gestützt, hier Urteil vom 21.07.1999, Az: L 20 RJ 620/93 (bestätigt durch Urteil des BSG vom 08.09.2005, Az: B 13 RJ 44/04).

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22.08.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Berufung der Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts komme es für die Anerkennung von Beitragszeiten von 1966 bis 1977 entsprechend der Rechtsprechung des BSG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge