nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 27.10.1998; Aktenzeichen S 5 AL 694/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen B 11 AL 60/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1998 werden verworfen, soweit sie die Vergangenheit betreffen, und zurückgewiesen, soweit sie die Zukunft betreffen.

II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren sinngemäß die Feststellung, dass sie für ihre Fahrertätigkeit auf den LKWs eines deutschen Unternehmens im Auftrag ihrer türkischen Arbeitgeberin im grenzüberschreitenden Verkehr in Deutschland keiner Arbeitserlaubnis (AE) bedürfen.

Bei den Klägern handelt es sich um türkische Staatsangehörige, die in der Türkei ihre Wohnsitze haben und als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind. Sie sind angestellt bei der B ... Dabei handelt es sich um einen Zweigbetrieb der B. GmbH, S ... Die B. GmbH ist im S. Raum beim Import von türkischem Obst und Gemüse tätig, wobei größtenteils Produkte aus eigener Aufzucht verkauft werden. Der Transport erfolgt über die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Slowakei, Tschechische Republik, Österreich sowie die Bundesrepublik Deutschland. Für die Kläger werden seit Jahren in der Türkei Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Ihnen wurden zuvor jeweils AEs für ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr erteilt.

Die Verlängerung der AEs über den 30.09.1996 hinaus wurde jedoch mit Bescheiden der Beklagten vom 30.10.1996 (idF der Bescheide vom 04. und 11.11.1996) idF der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 17.07.1997 zurückgewiesen. Es stünden genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung, die ohne nähere Einarbeitung die Tätigkeit als Fahrer übernehmen könnten. Angesichts der geänderten Rechtsauffassung zu § 9 Nr 2 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) hätten grundsätzlich im Wege der Übergangsbestimmung nur noch zeitlich befristet bis zum 30.09.1996 AEs nach § 8 Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) erteilt werden können. Eine derartige zeitlich befristete Regelung komme grundsätzlich über diesen Stichtag hinaus jedoch nicht in Betracht. Nur für Fahrer, die schon auf Tour waren, seien kurzfristige Verlängerungen erteilt worden (Bescheide vom 04. und 11.11.1996).

Dagegen erhoben die Kläger am 18.08.1997 Klage. Geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer, die an ihrer Stelle problemlos im Nahostverkehr eingesetzt werden könnten, stünden nicht zur Verfügung.

Die Beklagte verwies auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen und führte aus, dass lediglich für einen Übergangszeitraum bis zum 30.09.1996 Ausnahme-AE gemäß § 8 ASAV hätten erteilt werden können. Die Unternehmen hätten Zeit genug gehabt, sich auf die geänderte Rechtslage seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr 2 AEVO in der geänderten Fassung mit Wirkung ab dem 10.10.1996 einzustellen.

Mit Urteilen des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 27.10.1998 ist festgestellt worden, dass die Kläger keiner AEs bedürfen, soweit sie im grenzüberschreitenden Verkehr in Deutschland auf den LKWs der B. GmbH eingesetzt seien. Die Regelung des § 9 Übergangsregelung für Beschäftigungsverhältnisse, die schon vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung dieser Vorschrift vom 10.10.1996 bestanden hätten, fehle, für die vorliegenden Fälle weiter anzuwenden.

Im Berufungsverfahren widerspricht die Beklagte der Rechtsansicht des Erstgerichts. Eine hinreichende Übergangsfrist sei gewährt worden. Den Klägern seien AEs bis zum 30.04.1997 erteilt worden. Sie beruft sich auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 23.05.2000 (Az: L 13 AL 3131/98).

Die Kläger machen Rechte aus der Stillhalteklausel in Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei geltend.

Mit Beschluss vom 26.07.2000 sind die Berufungssachen der Beklagten gegen die Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des SG Nürnberg vom 27.10.1998, die verbundenen Verfahren betreffend, aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen in den verbundenen Verfahren zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf die Akten des SG Nürnberg (S 5 AL 694/97; S 5 AL 702/97, S 5 AL 704/97; S 5 AL 712/97) und die verbundenen Akten des Senats (L 11 AL 397/98 [führend]; L 11 AL 398/98; L 11 AL 399/98; L 11 AL 400/98). Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), soweit die Feststellung der Arbeitsgenehmigungsfreiheit für die Zukunft zwischen den Beteiligten streitig ist. Dafür ist ein Interesse an alsbaldiger Feststellung gegeben (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Die Beklagte ist insoweit durch das Urteil des SG beschwert.

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen, nämlich von Normen des AE-Genehmigungsrech...

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