Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rente aus der deutschen Versicherung des Klägers auf Grund des Antrags vom 04.12.2000.

Der 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte beim Versicherungsträger in B. am 04.12.2000 Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Er gab an, in Jugoslawien eine Fachausbildung absolviert zu haben.

Deutsche Versicherungszeiten wurden mit Unterbrechungen zurückgelegt vom 19.02.1970 bis 15.07.1990 für insgesamt 186 Monate.

Der bosnische Versicherungsträger bestätigte Beitragszeiten für 9 Jahre, 11 Monate und 20 Tage vom 18.06.1987 bis 23.03.2001. Im deutschen Versicherungslauf finden sich Lücken vom 07.09.1984 bis 06.11.1984 sowie vom 23.03.1985 bis 12.05.1985, vom 01.06.1985 bis 19.01.1986 und vom 30.01.1986 bis 01.05.1990. Bei den erstgenannten Zeiten handelte sich um Lücken, die während einer Arbeitslosigkeit aufgetreten sind, 1985 ist die Lücke im Anschluss an die Arbeitslosigkeit, 1986 bis 1990 im Anschluss an eine Pflichtbeitragszeit.

Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 23.03.2001 vorgelegt, anamnestisch trug der Kläger vor, 1983 habe die Krankheit mit Störungen auf psychischer Ebene begonnen und er sei zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden. Das letzte Mal sei er im Oktober 2000 behandelt worden. Daneben habe er eine spezifische Lungenerkrankung durchgemacht, leide am Bluthochdruck und es sei eine Nierenerkrankung bekannt. In der Bundesrepublik sei er 15 Jahre als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen, in Serbien als Tischler und ungelernter Arbeiter. Als Diagnose wurde eine Depression festgestellt. Die serbischen Ärzte hielten den Kläger für invalide. Er könne sowohl im bisherigen Beruf wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als zwei Stunden täglich arbeiten.

Der Kläger wurde in der Ärztlichen Gutachterstelle in R. am 26.02.2002 durch Dr. A. begutachtet, dort gab er in der Anamnese an, 1970 bis 1990 überwiegend auf Baustellen als angelernter Schweißer und Monteur gearbeitet zu haben. Nach seiner Rückkehr in seine Heimat sei er als angelernter Schreiner tätig gewesen, er habe Maschinen aus Deutschland mitgebracht und sich so die Existenz gesichert. Seine Werkstatt sei in Bosnien im Krieg 1999 ausgebrannt. Bereits 1991 sei er an Lungentuberkulose erkrankt und zwei Monate im Krankenhaus in B. behandelt worden.

Dr. A. stellte folgende Diagnosen:

1. Depressive Verstimmung bei sozialer Problematik

2. Übergewicht

Bei der Untersuchung konnte Dr. A. keinen Anhalt für einen psychotischen Prozess, eine depressive Erkrankung oder eine hirnorganisch bedingte psychische Störung finden. Durch die depressive Verstimmung bei sozialer Problematik und Übergewicht sei die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich reduziert, der Versicherte sei weiter in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Schreiner vollschichtig zu verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Das Leistungsvermögen wurde für mittelschwere Tätigkeiten mit sechs Stunden und mehr bewertet.

Mit Bescheid vom 27.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Untersuchung habe ergeben, dass der Kläger noch in der Lage sei, trotz der Depression mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Damit erfülle er weder die Voraussetzung einer teilweisen noch einer vollen Erwerbsminderung noch sei er berufsunfähig.

Dagegen richtet sich der Widerspruch, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, die Schwere der Erkrankung, die bereits mehrfach in der psychiatrischen Klinik in B. habe behandelt werden müssen, sei bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei auch festzustellen, dass die Zeiten der Remissionen immer kürzer und die Exazerbationen immer häufiger werden, so dass bereits Anzeichen einer chronisch-depressiven Veränderung bei einem Allgemeinabsturz der mentalen Fähigkeiten aufgetreten sind. Wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustands sei der Kläger von Dezember 2001 bis Januar 2002 zum fünften Mal in der Psychiatrischen Klinik B. stationär behandelt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und im bisherigen Beruf könne der Versicherte noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Dabei seien auch die Berichte der Invalidenkommission sowie der behandelnden Ärzte ausgewertet worden.

Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Kläger psychisch schwer krank und nicht fähig sei zu arbeiten. Er könne weder in seinem Beruf als Schweißer, den er bis zur Berentung verrichte...

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