Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei Bezug einer Teilrente aus Tschechien

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

 

Orientierungssatz

Der Umstand, dass ein Versicherter aufgrund seines Gesundheitszustandes aus Tschechien eine Teilrente bezieht, vermag einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI nicht zu begründen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.12.2017; Aktenzeichen B 13 R 303/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 25.11.2009 einen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte hat.

Die 1964 in Tschechien geborene Klägerin hat dort von 1979 bis 1983 eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester absolviert. Nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 war die Klägerin zunächst arbeitslos und anschließend als Lagerarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.

Im Juni 2005 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten unter Vorlage eines ärztlichen Attests ihres behandelnden Hausarztes Dr. T. vom 02.06.2005, in dem orthopädische Leiden der Wirbelsäule bescheinigt waren. Für das Jahr 2003 war die Behandlung eines Bandscheibenvorfalls in der Lendenwirbelsäule, LWK 4/5 dokumentiert. Die Klägerin befand sich anschließend vom 08.07.2003 bis 05.08.2003 in stationärer medizinischer Rehabilitation in der Fachklinik H. . Aus dieser Reha-Maßnahme wurde die Klägerin als arbeitsunfähig sowie mit einem Leistungsbild von unter drei Stunden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin, für den allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch mit einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen entlassen. In dem Reha-Entlassungsbericht war festgehalten, dass die Klägerin in Schichtarbeit vollschichtig tätig gewesen war. Sie habe schwere bis schwerste Arbeiten durchgehend verrichten müssen. Seit ihrer Kindheit (15. Lebensjahr) sei sie bereits Skoliose-Patientin. Der Rentenantrag vom 02.06.2005 wurde nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. R. vom 12.08.2005 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. W. vom 15.08.2005 von der Beklagten abgelehnt. Die hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage, die unter dem Az. S 12 R 645/05 geführt wurde, wurde nach Einholung eines Terminsgutachtens von Dr. R. vom 24.04.2009 zurückgenommen, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, der Klägerin eine medizinische Reha-Maßnahme zu bewilligen. Aus der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik H. in B-Stadt, die in der Zeit vom 23.05.2006 bis 30.06.2006 stattgefunden hatte, wurde die Klägerin als arbeitsfähig entlassen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin wurde ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden angenommen, für den allgemeinen Arbeitsmarkt wurde jedoch noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen gesehen.

In einem weiteren orthopädischen Gutachten von Dr. R. vom 02.10.2007 war festgehalten, dass bei der Klägerin eine Krankheitsfixierung nicht zu übersehen sei. Sie sei vorwurfsvoll ihm gegenüber aufgetreten, er werde sie bestimmt gesundschreiben, während sie in Tschechien eine Rente erhalte.

Am 14.03.2008 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Erwerbsminderungsrente, nachdem seit Februar 2008 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorgelegen hatte. Die Beklagte holte erneut ein orthopädisches Gutachten von Dr. R. ein, der in seinem Gutachten vom 21.05.2008 keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation der Klägerin feststellen konnte. Er sah für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 06.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 eine Rentengewährung ab. Die hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage, die unter dem Az. S 3 R 751/08 geführt wurde, wurde nach Einholung eines internistischen Terminsgutachtens von Dr. G. vom 13.11.2008 zurückgenommen. Dr. G. hatte in seinem Gutachten eine geringgradige Beeinträchtigung der Beweglichkeit feststellen können und kam zu einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte, teilweise mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen.

Am 25.11.2009 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Vorgelegt wurde hierzu ein Attest des behandelnden Hausarztes Dr. T. vom 28.10.2009, in dem ein erneuter Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde. Die Klägerin benötige...

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