rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 26.11.1998; Aktenzeichen S 8 U 275/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.11.1998 und der Bescheid der Beklagten vom 07.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1997 aufgehoben.
II. Die Widerklage der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreit zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Rentenleistungen in Höhe von DM 89.007,50 zurück zu zahlen hat, die auf das Konto seines verstorbenen Vaters/seiner verstorbenen Mutter im Zeitraum Juni 1980 bis Juni 1996 aus dem Versicherungsverhältnis des G.M ... senior überzahlt worden sind.
Der Vater des Klägers, G.M ... senior, bezog von der Beklagten wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 16.06.1944 Verletztenrente auf Dauer - zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. -. G.M ... war bei der Beklagten als Betreiber eines Sägewerks und einer Bäckerei Mitglied. Er ist am 26.05.1980 verstorben. Mit Schreiben vom 04.06.1980 übersandte seine Ehefrau A.M ... unter Angabe der Mitgliedsnummer des Handwerksbetriebes wie auch unter Angabe des als Mitgliedsnummer bezeichneten Aktenzeichens für den Unfallversicherungsvorgang eine Sterbeurkunde an die Beklagte. G.M ... senior wurde von seiner Ehefrau und seinen vier Kindern beerbt. Die Beklagte hat nach Abschluss ihrer Feststellungen zum Unternehmensübergang im Bescheid vom 17.07.1980 die Mutter des Klägers in ihr Mitgliedsverzeichnis mit dem Unternehmen Sägewerk aufgenommen, eine Mitteilung an die Unfallabteilung erfolgte seitens der Beklagten nicht. Die monatlichen Rentenleistungen wurden weiterhin auf das Konto G.M ... beim Postscheckamt München überwiesen. Am 22.07.1996 wurde der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass die Mutter des Klägers am 28.06.1996 verstorben sei. Die Beklagte stellte überzahlte Rentenleistungen in Höhe von DM 89.097,50 für die Zeit zwischen dem Tod des G.M ... senior am 26.05.1980 und dem Tod seiner Ehefrau am 28.06.1996 fest und forderte die Rücküberweisung von der Postbank, Niederlassung München. Diese teilte am 20.08.1996 mit, dass eine Rücküberweisung überzahlter Beträge nicht möglich sei, da ein Guthaben auf dem Konto nicht vorhanden sei. Als Alleinerbe von A.M ... wurde nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts Freyung am 28.11.1996 deren Sohn G.M ... junior, der am 27.07.1948 geborene Kläger, festgestellt.
Nach Beiziehung eines Grundbuchauszugs vom Amtsgericht Freyung hat die Beklagte - nach Anhörung - vom Kläger mit Bescheid vom 07.02.1987 den vorgenannten Betrag in Höhe von DM 89.097,50 gemäß § 50 Abs.2 SGB X zurückgefordert: Die von Juni 1980 bis Juni 1996 erbrachten Leistungen seien zu Unrecht gezahlt worden; die verstorbene Mutter des Klägers habe bei der Entgegennahme der Leistungen zumindest grob fahrlässig gehandelt, sie habe sich daher nicht auf Vertrauen berufen können, so dass diese Leistungen gemäß § 50 Abs.2 SGB X zurück zu fordern seien. Für diese Forderung hafte der Kläger als Erbe gemäß §§ 1922, 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass seine Mutter die Rente in gutem Glauben auf deren Rechtmäßigkeit erhalten habe. Der Behauptung, die Beklagte habe vom Tod des Vaters erst im August 1996 erfahren, werde widersprochen. Die Überzahlung sei allein durch die Beklagte verursacht worden, die Rückfordrung unbillig.
Nach Beiziehung einer Mitteilung von der Katasterabteilung hat die Beklagte sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.1997 zurückgewiesen: Unterlagen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Mutter des Klägers bestätigen würden, seien nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat der Kläger nachfolgend beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben: Neben den bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkten hat er geltend gemacht, dass es sich bei der Rückforderung um eine zivilrechtliche Forderung handele, die auf dem Zivilrechtsweg von der Beklagen geltend zu machen sei.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 26.11.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei zwar zulässig (§ 96 Abs.4 Satz 3 Sozialgesetzbuch - SGB - VII), bei Rückforderungsansprüchen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei Überzahlungen von Todes wegen sei der Sozialrechtsweg gegeben, dies gelte auch gegenüber Erben. Die Beklagte habe den Rückforderungsanspruch mit Bescheid gemäß §§ 50, 55 SGB X auch gegenüber dem Kläger als Erben des verstorbenen M ... senior wie der Mutter A.M ... geltend machen können. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht unter Anwendung der Vorschriften der §§ 1922, 1947 in Ve...