Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungspflicht. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG). abhängige Beschäftigung gem § 7 Abs 1 SGB 4. selbstständige Tätigkeit. Rechtsmacht. Einflussnahme auf Gesellschafterversammlung. 50 vH der Anteile am Stammkapital. Gesellschaftsvertrag. Sperrminorität
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 7 Abs 1 SGB 4 ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2. Arbeitsrechtlich gilt heute der Grundsatz, dass das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers regelmäßig kein Arbeitsverhältnis ist.
3. Aus dem Tatbestandsmerkmal insbesondere in § 7 Abs 1 S 1 SGB 4 ergibt sich, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann bestehen kann, wenn kein Arbeitsverhältnis gegeben ist, jedoch eine Beschäftigung im Rahmen einer sonstigen nichtselbstständigen Tätigkeit ausgeübt wird.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se Kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende (echte oder qualifizierte), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Versicherungspflicht des Klägers als Geschäftsführer der K GmbH & Co. KG bzw. der K Verwaltungs-GmbH in der gesetzlichen Unfallversicherung im Zeitraum vom 31.08.2018 bis 24.02.2021 streitig.
Anlässlich einer Gewerbeanmeldung des Klägers vom 16.11.2017, einer K UG, nahm die Beklagte die Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers sowie der Beigeladenen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) auf. Im Beiblatt sind D und F, die Beigeladenen zu 1 und 2, als weitere Gesellschafter aufgeführt. In der Betriebsbeschreibung wurde eingetragen, dass die Gesellschafter auch die Geschäftsführer seien. Am 13.12.2017 erging gegenüber der K UG ein Veranlagungsbescheid, wonach ab 01.01.2018 bezüglich der Fliesenlegerarbeiten eine Gefahrklasse von 6,89 und bezüglich des Büroteils des Unternehmens eine Gefahrklasse von 0,47 aufgenommen war. Am 09.02.2018 stellte die Deutsche Rentenversicherung gegenüber der K UG bezüglich der geschäftsführenden Gesellschafter die allgemeine Sozialversicherungspflicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest.
Zum 03.08.2018 erfolgte im Handelsregister Blatt 2..... des Amtsgerichts D die Neueintragung der Geschäftsführer bezüglich der K Verwaltungs-UG mit Sitz in W. Danach waren der Kläger sowie die Beigeladenen zu 1 und 2 bezüglich eines Nennbetrags des Geschäftsanteils von jeweils 500 €, eines prozentualen Geschäftsanteils von 33 1/3 %, an der K Verwaltungs-UG beteiligt und als Gesellschafter eingetragen. Mit notarieller Urkunde des Notars B in W (Urkundenrolle-Nr. 1.../2018) vom 14.08.2018 wurde der Formwechsel der K UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH & Co. KG bei Einbringung von Geschäftsanteilen beurkundet. Komplementärin ist die K Verwaltungs UG. Im Einzelnen wird auf die Urkunde Bezug genommen. Kommanditisten der Gesellschaft waren der Kläger sowie die Beigeladenen. In der Anlage 1 zur Urkunde des Notars B (Urkundenrollen-Nr. 1.../2018) waren ebenfalls die Kommanditisten, der Kläger sowie die Beigeladenen mit einem jeweiligen Kommanditanteil von 500 € aufgenommen.
Auszugsweise waren folgende Regelungen enthalten:
"... § 7 Geschäftsführung und Vertretung
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist allein die Komplementär-GmbH berechtigt und verpflichtet; mehrere persönlich haftende Gesellschafter vertreten einzeln. Die Komplementär-GmbH kann im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis alle Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich erscheinen, insbesondere auch Prokuristen bestellen und abberufen sowie Handlungsvollmachten erteilen und diese widerrufen. ...
5. Hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Komplementärin, die der Gesellschaft gehören, sind statt der Komplementärin die Kommanditisten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geschäftsführungsbefugt.
a) Im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzelnen zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt; die Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin verpflichtet sich, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach We...