nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 25.09.1996; Aktenzeichen S 32 Ka 142/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1), 2), 3), 4) und 8) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. September 1996 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1996 in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. September 1996 wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Der Klägerin sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Hautärztin zur vertragsärztlichen Tätigkeit für den Vertragsarztsitz Augsburg zuzulassen ist.
Für den Planungsbereich Stadt Augsburg bestand für Hautärzte eine Zulassungsbeschränkung, die der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in Bayern mit Beschluss vom 15. Mai 1995 aufgehoben hat. Der Aufhebungsbeschluß erging unter der Auflage, daß Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürften, bis in diesem Planungsbereich für Hautärzte eine Überversorgung eingetreten sei. Über Zulassungsanträge sei in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Zulassungsausschuß zu entscheiden. In den Gründen dieses Beschlusses wurde dann ausgeführt, daß sich unter Zugrundelegung der Daten zum Prüfungstermin 5. Mai 1995 im entsperrten Planungsbereich Stadt Augsburg ein zu besetzender Vertragsarztsitz für einen Hautarzt ergebe.
Am 1. Juni 1995 ging beim Zulassungsausschuß für Ärzte bei der KVB, Bezirksstelle Schwaben, der Antrag der Klägerin auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Hautärztin in Augsburg ein. Die Klägerin wies darauf hin, daß sie die Facharzt-Zulassungsprüfung am 21. Juni 1995 ablegen werde und die entsprechenden Unterlagen sofort nachgereicht würden. Zugleich beantragte die Klägerin, ihre Tätigkeit als Hautärztin in Gemeinschaftspraxis mit der in Augsburg niedergelassenen und zugelassenen Hautärztin Dr ... ausüben zu dürfen.
Mit Bescheid vom 2. August 1995, beschlossen am 19. Juli 1995, lehnte der Zulassungsausschuß Ärzte den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Hautärztin in Augsburg ab. Nach Prüfung der Unterlagen sei festzustellen, daß der Zulassungsantrag der Klägerin an dritter Stelle nach partieller Öffnung des Planungsbereiches Stadt Augsburg für einen Hautarztsitz beim Zulassungsausschuß für Ärzte - Schwaben - eingegangen sei. Da bereits demjenigen Zulassungsantrag, welcher wirksam (Kriterien: Schriftform, Benennung der Facharztbezeichnung sowie des Planungsbereiches) an erster Stelle beim Zulassungsausschuß nach der partiellen Öffnung des Planungsbereiches Stadt Augsburg für Hautärzte eingegangen sei, entsprochen worden sei, habe keine Zulassungsmöglichkeit mehr für weitere diesbezügliche Anträge bestanden.
Gegen diesen der Klägerin am 11. August 1995 zugestellten Bescheid legte diese Widerspruch ein, der am 30. August 1995 beim Beklagten einging. Zur Begründung dieses Widerspruches trug der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor, dem Zulassungsantrag der Klägerin vom 1. Juni 1995 müsse entsprochen werden, da zu diesem Zeitpunkt der Planungsbereich für das Fachgebiet "Hautkrankheiten" nicht wirksam wegen Überversorgung gesperrt gewesen sei. Der Landesausschuß habe am 15. Mai 1995 die Zulassungsbeschränkungen für Hautärzte im Planungsbereich Stadt Augsburg aufgehoben. Daß diese Aufhebung nur unter der Maßgabe erfolgt sei, daß Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürften, bis in dem genannten Planungsbereich für die Arztgruppe der Hautärzte eine Überversorgung eingetreten sei, sei unbeachtlich, weil diese Maßgabe keine Rechtsgrundlage habe. Der Regelung in Nr.23 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte fehle die für eine Durchführungsbestimmung dieses Gewichtes erforderliche Ermächtigung durch ein formelles Gesetz. § 103 Abs.2 SGB V ordne knapp und deutlich an, daß Zulassungsbeschränkungen aufzuheben seien, wenn die Voraussetzungen für die Überversorgung entfallen seien. Im übrigen sei die Vorenthaltung der beantragten Zulassung auch verfassungswidrig, da sie sich auf gesetzliche Regelungen stütze, die das Grundrecht der freien Berufswahl (Art.12 GG) mißachteten.
Die beigeladene KVB führte in einer Stellungnahme zum Widerspruch der Klägerin aus, nach Öffnung des Zulassungsbereiches "Stadt Augsburg" für einen Hautarztsitz seien vier Anträge von Hautärzten auf Zulassung eingegangen, wobei nach dem Posteingangsstempel der Antrag der Kläger an dritter Stelle stehe. Dem an erster Stelle stehenden Antragsteller sei am 19. Juli 1995 die Zulassung erteilt worden, die Anträge der anderen Bewerber, darunter der der Klägerin, hätten deshalb abgelehnt werden müssen. Die rechtstheoretischen Überlegungen zur Begründung des Widerspruches seien nach Auffassung der K...