nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 06.06.2002; Aktenzeichen S 16 KA 35/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 6 KA 66/03 R) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.06.2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für beide Rechtszüge und die der Beigeladenen zu 8) als Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung für den Arztsitz xxxxx Hxxxx, Bxxxxxxxxxxxx xx.
An dem genannten Arztsitz war der Arzt für Orthopädie Dr. Schxxxxxx als Vertragsarzt niedergelassen. Nach seinem Tode am 28.09.2000 wurde der Vertragsarztsitz ausgeschrieben, da für den Planungsbereich Herne für die Gruppe der Fachärzte für Orthopädie Zulassungsbeschränkungen bestanden.
Vor Ausschreibung ging am 26.10.2000 der Antrag des Beigeladenen zu 9) auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in dem "KV-Bereich Herne" beim Zulassungsausschuss für Ärzte Dortmund ein. Zur Praxisanschrift hatte der Beigeladene zu 9) keine Angaben gemacht, ebenso nicht zu dem voraussichtlichen Niederlassungstermin. Der Aufforderung des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II vom 31.10.2000, die fehlenden Angaben nachzuholen, kam der Beigeladene zu 9) am 15.11.2000 (Eingang beim Zulassungsausschuss) nach. Am 13.11.2000 (Eingang beim Zulassungsausschuss) beantragte der Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zum Vertragsarztsitz Bxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Hxxxx, zum 01.03.2000 (gemeint war 2001). Die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses war für den 12.12.2000 vorgesehen. Durch Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen- Lippe vom 08.12.2000 wurde die für den Planungsbereich Herne für die Arztgruppe der Orthopäden angeordnete Zulassungsbeschränkung mit der Auflage aufgehoben, dass Zulassungen nur bis zum erneuten Eintreten einer Überversorgung (über 110 %) erfolgen dürften. Über die Anträge auf Zulassung sei nach Maßgabe der Reihenfolge ihres Einganges beim Zulassungsausschuss zu entscheiden.
Aufgrund der Reaktivierung der kreisfreien Stadt H ... wurde das Ausschreibungsverfahren eingestellt. Am 08.12.2000 beantragte der Kläger erneut die Zulassung für den genannten Arztsitz. Mit Beschluss vom 02.12.2000 erteilte der Zulassungsausschuss dem Beigeladenen zu 9) die Zulassung für den Vertragssitz xxxxx Hxxxx, Bxxxxxxxxx. xx, mit der Auflage, innerhalb von 3 Monaten die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen; den Antrag des Klägers lehnte er ab. Zur Begründung führte er aus, der Antrag des Beigeladenen zu 9) habe bereits vor Antragstellung des Klägers vorgelegen. Gemäß Absatz 4 Nr. 23 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs- Richtlinien-Ärzte) in der Fassung vom 09.03.1993 sei somit dem Beigeladenen zu 9) die Zulassung zu erteilen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, da im Zeitpunkt der Entscheidung des Ausschusses weder eine Überversorgung für die Arztgruppe der Orthopäden noch eine Zulassungsbeschränkung bestanden habe, hätte es einer Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Kriterien des § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr bedurft. Der Antrag des Beigeladenen zu 9) vom 26.10.2000 und sein Antrag vom 23.11.2000 hätten deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen. Ausschließlich maßgebend sei sein Zulassungsantrag vom 08.12.2000 gewesen, welcher im Zusammenhang mit der am 08.12.2000 erfolgten Reaktivierung des Planungsbereiches Herne zu sehen sei. Vorratsanträge seien unzulässig. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses verstoße gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Da im Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Zulassungsbeschränkung nicht gegeben gewesen sei, habe eine freie Niederlas- sungsmöglichkeit bestanden. Im übrigen entbehre Nr. 23 der Bedarfsplanungs- Richtlinien-Ärzte der gesetzlichen Grundlage, weil insoweit dem Bundesausschuss die Regelungskompetenz fehle.
Die Beigeladene zu 8) vertrat die Auffassung, dass die Nr. 23 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Der Zulassungsausschuss habe das Prioritätsprinzip zutreffend angewandt. Nach
Nr. 23 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte sei auf alle vorliegenden Anträge abzustellen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Entscheidung des Landesausschusses ergangen seien. Von einem Vorratsantrag des Beigeladenen zu 9) könne keine Rede sein, weil ihm eine konkrete, kurzfristig realisierbare Niederlassungsabsicht zugrunde gelegen habe. Er habe den Antrag hinsichtlich des jeweils frei gewordenen bzw. frei werde...