Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnärztliche Versorgung. Festsetzung. Schadensregress wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Schadensregresses wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um eine Prothetikmängelrüge. Die Klägerin ist Vertragszahnärztin in B-Stadt. Mit Heil- und Kostenplan vom 29. August 2001 plante sie die prothetische Versorgung des Unterkiefers der 1947 geborenen und bei der Beigeladenen zu 2) versicherten Patientin K. mit herausnehmbarem Zahnersatz. Im Heil- und Kostenplan wurden zum Oberkiefer keine Angaben gemacht. Im Unterkiefer waren die Zähne 35, 36, 37 und 38 als fehlend und zu ersetzen bezeichnet. Bei Zahn 33 war erhaltungswürdig angegeben und die Versorgung mit einer Teleskopkrone mit Verblendung vorgesehen. Auf der anderen Seite war der Zahn 45 als erhaltungswürdig eingetragen und die Versorgung mit einer Teleskopkrone und Verblendung vorgesehen. Zahn 46 war als fehlend und Zahn 47 als nicht erhaltungswürdig gekennzeichnet. Bei beiden Zähnen war Ersatz vorgesehen. Am Zahn 48 war bereits eine Krone vorhanden und eine komplett gegossene Halte- und Stützvorrichtung vorgesehen.
Die Beigeladene zu 2) hat den Plan am 02. Oktober 2001 im Wesentlichen genehmigt, nur die Verblendung am Zahn 45 wurde gestrichen. Die Eingliederung erfolgte am 27. Februar 2002.
Ein Jahr später wandte sich die Patientin mit Schreiben vom 24. Februar 2003 an die Beigeladene zu 2) und trug vor, sie sei am Tag nach der Fertigstellung des Zahnersatzes in die Praxis gegangen, weil sie mit der eingesetzten Prothese nicht habe beißen könne. Zur Behebung sei der Zahnersatz im Oberkiefer rechts (ca. 15 Jahre alt) von der Zahnärztin beschliffen worden mit der Begründung, er würde nicht zu dem von ihr neu gefertigten Zahnersatz im Unterkiefer passen. Einige Tage danach sei in der Praxis auch der neue Unterkieferersatz beschliffen worden und kurz danach nochmals, da immer noch Druckstellen und Essprobleme bestanden hätten. Nach dieser Nachbearbeitung sei ihr gesagt worden, sie bräuchte nicht mehr in die Praxis zu kommen, da so eine Person nicht mehr behandelt werde. Als Grund sei angegeben worden, es wären nicht alle Rechnungen bezahlt worden, obgleich sie alle Rechnungen bezahlt hätte.
Die Klägerin hat dazu mit Schreiben vom 04.03.2003 Stellung genommen.
Die Beigeladene zu 2) hat daraufhin den Zahnarzt Dr. R. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat die Patientin untersucht und in seinem Gutachten vom 14. April 2003 ausgeführt, die Mundhygiene sei zufriedenstellend, die Sondierungstiefen an 34, 43-45 und 47 lägen zwischen drei und vier Millimeter und die Gingiva sei geringgradig entzündet. Der Lockerungsgrad bei 34, 32 bis 42, 44 und 47 betrage I, bei den anderen Zähnen des Unterkiefers 0. Auf den Vitaltest hätten die Zähne 34, 33, 43 bis 45 und 47 positiv reagiert. Bei dem beanstandeten Zahnersatz handle es sich um eine Modellgussprothese mit Teleskopen an 34 und 45 und einer gegossenen Klammer an 48 als Halteelementen. Der Sitz der Prothese sei zufriedenstellend, die Friktion der Teleskopkronen und damit der Halt der Prothese sei ungenügend. Okklusaler Kontakt bestehe bei 34 bis 32, 41, 44 und 45. Bei Funktionsbewegungen werde die Oberkieferbrücke 13 bis 16 nach buccal bewegt. Der basale Prothesensattel links habe leichte Rauhigkeiten, eine Druckstelle sei an dieser Stelle auf dem Kiefer erkennbar, ansonsten sei die Verarbeitung der Prothese nicht zu beanstanden. Der Randschluss der Primärteleskop bei 34 und 45 sei in Ordnung. In Beantwortung der Beweisfragen führt der Gutachter aus:
Der Zahnersatz im Unterkiefer weist folgende Mängel auf: Ungenügende Friktion der Teleskopkronen, unausgeglichene Okklusion und Artikulation.
Eine Erhöhung der Friktion von Teleskopkronen ist in der Regel durch Nachbesserung nicht zu erreichen, eine Neuanfertigung ist daher indiziert.
Die Klägerin hat dazu gegenüber der Beigeladenen zu 2) eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, in der sie u.a. ausführt, nach Einsetzen der Teleskopkronen am 27. Februar 2002 sei bemerkbar worden, dass die Patientin dauernd mit der Zunge gegen den Teleskopkronenbügel drückte. Sie sei darauf hingewiesen worden, dies nicht zu tun und wegen ihrer Parafunktionen und Parodontose angewiesen worden, unbedingt zu den notwendigen Nachkontrollen zu kommen. Die Patientin habe jedoch die Behandlung vorzeitig abgebrochen. Sie sei am 12. April 2002 das letzte Mal in der Praxis gewesen und trotz nochmaliger Einladung nicht mehr erschienen. Dadurch sei die Friktion der Teleskopkronen ungenügend geworden, weil sie sich durch Abreibung abnutzten. Dieser Prozess hätte gestoppt werd...