nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 24.03.1999; Aktenzeichen S 21 KA 5213/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene zu 2) hat dem Kläger und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten vom 26. Juni 1998 streitig, mit dem dieser den Widerspruch des Klägers gegen eine Entscheidung des Prothetikausschusses Nordbayern zurückgewiesen hat. Der Prothetikausschuss Nordbayern hatte eine Mängelrüge der Beigeladenen zu 2) anerkannt und den Kläger verpflichtet, den geleisteten Kassenzuschuss für den Ober- und Unterkiefer-Zahnersatz in Höhe von 6.413,46 DM zurückzuerstatten sowie die Kosten einer Begutachtung in Höhe von 124,20 DM zu tragen.
Der Kläger ist als Zahnarzt in F. niedergelassen und als Vertragszahnarzt zugelassen. Am 23. Mai 1996 und 10. Juni 1996 erstellte er jeweils einen Heil- und Kostenplan für die bei der Beigeladenen zu 2) versicherte Patientin Y. M. - Y.M. - (geb. am 1940), die eine prothetische Versorgung des Ober- und Unterkiefers vorsahen. Die Beigeladene zu 2) setzte zu diesen Heil- und Kostenplänen einen Zuschuss fest, der Kläger gliederte die geplante prothetische Versorgung des Ober- und Unterkiefers am 18. Juni und 12. September 1996 ein.
Mit Schreiben vom 18. November 1996 wandte sich die Versicherte Y.M. an die Beigeladene zu 2) und beschwerte sich. Sie sei mit dem Zahnersatz nicht zufrieden, da sie nicht essen könne gesunden Zähne gezogen, um die Prothese zu machen. Die Oberkieferprothese sei zu groß und sitze nicht fest, sondern sei ständig in Bewegung.
Dieses Schreiben leitete die Beigeladene zu 2) an den Kläger weiter, der in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1997 hierzu ausführte, die Versicherte habe bei ihrer letzten Vorstellung am 10. Oktober 1996 angegeben, sie habe keine Schmerzen, die Prothese sitze fest, aber sie könne nicht "klein beißen". Sie sei nach der Eingliederung der Prothese dreimal wegen kleinerer Druckstellen in der Praxis gewesen. "Diese seien therapiert worden, die Okklusion und die schwer einzuordnende Bisslage sei überprüft und korrigiert worden." Es dränge sich der Verdacht einer familiär oder gesundheitlich bedingten psychologischen Komponente auf. Er befürworte eine gutachterliche Untersuchung.
In dem auf Veranlassung der Beigeladenen zu 2) von dem Gutachter Dr.G. erstatteten Gutachten vom 25. Februar 1997 wurden Mängel der ausgeführten prothetischen Leistung festgestellt. Dr.G. kam zu dem Ergebnis, der eingegliederte Zahnersatz sei nicht frei von Mängeln; Artikulation und Okklusion seien fehlerhaft. Der eingegliederte Zahnersatz entspreche aber dem gegenwärtigen Stand der zahnärztlichen Heilkunde, die Zähne 17 und 27 seien jedoch nicht mehr erhaltungswürdig und hätten nicht in den Zahnersatz einbezogen werden sollen. Durch Umstellung der Prothesenzähne in die Kammverbindungslinie, die Verringerung der sagittalen Stufe und den Ersatz der Zähne 17 und 27 ließen sich Oberkiefer und Unterkieferprothese funktionstüchtig wiederherstellen. Eine Neuanfertigung sei nicht erforderlich.
Die Beigeladene zu 2) forderte daraufhin ihre Versicherte auf, sich baldmöglichst mit dem Kläger wegen Vereinbarung weiterer Behandlungstermine in Verbindung zu setzen um eine Nachbesserung des beanstandeten Zahnersatzes zu ermöglichen.
Die Versicherte ließ durch ihren Rechtsanwalt mitteilen, dass sie zu dem Kläger kein Vertrauen mehr habe. Dieser habe ohne die Versicherte darauf vorzubereiten, an einem Tag 16 Zähne gezogen. Er habe die Versicherte auch nicht darüber aufgeklärt, dass auch gesunde Zähne gezogen werden müssten. Sie hätte verstanden, dass die Zähne lediglich überkront werden müssten. Es werde deshalb gebeten, die Behandlung durch einen anderen Zahnarzt fortführen zu lassen. Die Erstellung eines Obergutachtens werde beantragt.
Die Beigeladene zu 2) wandte sich daraufhin an den Prothetikausschuss und beantragte in Anbetracht der vom Gutachter festgestellten - nicht unerheblichen - Mängel und der vorgebrachten Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung die Anerkennung einer Mängelrüge. Sie machte einen Ersatzanspruch in Höhe der Gesamtaufwendungen in Höhe von 6.537,66 DM geltend.
In seinem Schreiben vom 8. September 1997 bestand der Kläger auf seinem Recht der Nachbesserung auf dem Kulanzweg. Die Beseitigung der technischen Mängel könne von dem mit der damaligen Durchführung betrauten zahntechnischen Labor in Nürnberg durchgeführt werden. Er sei bereit, die für diese Arbeit nötige Abdrucknahme dem weiterbehandelnden Kollegen zu erstatten. Die Rückforderung des gesamten gezahlten Honorars sei unzulässig.
Der Prothetikausschuss Nordbayern erkannte in seinem Beschluss, der aufgrund der Sitzung am 3. Dezember 1997 erging, die Mängelrüge der Beigeladenen zu 2) an. Er verpflichtete den Kläger, den ge...