Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstreit über mangelhaftem Zahnersatz. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Ausgangsbescheid. Prothetik-Einigungs- und Widerspruchsausschuss. Zuständigkeit für Schadensregress
Leitsatz (amtlich)
1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Ausgangsbescheid des Prothetik-Einigungsausschusses in der Gestalt des Prothetik-Widerspruchsausschusses (§ 95 SGG).
2. Gemäß § 2 Abs 3 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) iVm Anlage 12 BMV-Z obliegt dem Prothetik-Einigungsausschuss bzw dem Prothetik-Widerspruchsausschuss die Entscheidung über Schadensregresse wegen Mängeln bei prothetischer Versorgung (vgl BSG vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R = SozR 3-1500 § 78 Nr 5 juris Rdnr. 17; ebenso weitere Urteile vom selben Tag - B 6 KA 2/00 R, 3/00 R -, jeweils mwN; BSG vom 27.06.2001 - B 6 KA 60/00 R = USK 2001, 183, juris Rdnr. 18).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat auch die Gerichtskosten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Regress in Höhe von 2.244,97 € wegen fehlerhafter Zahnersatz-Versorgung des bei der Beigeladenen zu 2) versicherten H. M.
Der Kläger ist als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Der Kläger gliederte bei dem am 01.07.1931 geborenen Patienten H. W. aufgrund des Heil- und Kostenplans vom 20.12.2002 am 24.04.2003 im Oberkiefer und aufgrund des Heil- und Kostenplans vom 24.03.2003 am 13.06.2003 im Unterkiefer Zahnersatz. Hierfür leistete die Beklagte einen Zuschuss in Höhe von 1.453,68 € bzw. 791,29 €, zusammen in Höhe des strittigen Betrages von 2.244,97 € (verbleibender Versichertenanteil: 1.413,77 € und 840,12 €).
Der Patient wandte sich mit Schreiben vom 10.11.2003 wegen Beschwerden an die Beigeladene zu 2). Er gab an, bei den überkronten Zähnen habe er Druckschmerzen beim Kauen. Trotz mehrfacher Reklamationen habe der Kläger ihm gesagt, es seien Zahnfleischentzündungen. Röntgenaufnahmen habe er nicht angefertigt. Die erste untere Prothese passe überhaupt nicht. Während des Urlaubs des Klägers habe er sich seine alte Prothese wieder einbauen lassen. Eine dann neu angefertigte zweite Prothese sei nach zwei Wochen zerbrochen. Sie sei zusammengeklebt worden und dann in die Teile zerbrochen. Nach Einbau einer Metallverstärkung seien nach einiger Zeit zwei Zähne ausgebrochen. Nach der letzten Reparatur habe er sich die Prothese selbst auf der Patiententoilette einsetzen müssen. Ursächlich für die Brüche sei der Umstand, dass die unteren Zähne vor den oberen bissen, was bisher nicht beseitigt sei.
Daraufhin leitete die Beigeladene zu 2) das Gutachterverfahren ein. Der Kläger nahm hierzu Stellung unter Datum vom 26.11.2003.
In seinem Gutachten vom 14.01.2004 stellte der Zahnarzt Dr. GA. fest, die Ursachen der Zahn- bzw. Prothesenfraktur lägen möglicherweise in einer Fehlbelastung der entsprechenden Strukturen, am verwendeten Material und in einem exzessiven Bruxismus. Sinnvoll wäre es, die Kau- und Füllflächen im Sinne einer bilateral balancierten Artikulation mit Kürzung der OK-Frontzähne zur Entlastung umzugestalten; weiterhin zweckmäßig sei die Verwendung eines anderen Zahnfabrikates; die Überlastung und Fehlbelastung (Habits) müssten abgestellt werden.
Unter Datum vom 23.04.2004 gab der Patient gegenüber der Beigeladenen zu 2) an, der Kläger weigere sich weiterhin, Änderungen an den beiden Prothesen vornehmen zu lassen. Er könne weiterhin mit den Prothesen nicht richtig kauen, er müsse alles halbzerkaut runterschlucken, gekochtes und gebratenes Fleisch ausspucken, ebenso rohen Schinken; selbst Wiener Würstchen müsse er pellen. Er könne kein Restaurant aufsuchen. Er habe bereits Magenbeschwerden und müsse Medikamente einnehmen. Der Gutachter habe sich wohl mit dem Kläger abgesprochen. Er habe ihn zu Beginn, wie auch schon der Kläger, gefragt, ob er die Prothese habe fallen lassen. Er bitte um eine neue Begutachtung. Er wolle auch einen neuen Zahnarzt aufsuchen, da er das Vertrauen zu dem Kläger verloren habe.
Daraufhin beauftrage die Beigeladene zu 2) den Zahnarzt E. mit einer weiteren Begutachtung. In seinem Gutachten vom 18.05.2005 kam dieser zu dem Ergebnis, während die Präzision der Teleskopverbindungen gut und das Zahnfleisch um die Primärkronen reizlos sei, was auf eine gute Adaption der Kronenränder schließen lasse, falle beim Überprüfen der vertikalen Dimension eine gegenüber der Ruhelage ausgeprägte niedrigere Bisslage auf. Die Stellung der im Oberkiefer noch vorhandenen Zähne deute auf eine Veränderung (Verbreiterung) der transversalen Dimension des Zahnbogens hin. Die Schilderung des Patienten bezüglich seiner Zahnstellung vor dem jetzt inkorporierten Zahnersatz lasse einen frontalen Kantenbiss mit evtl. Artikulationsbewegung in einer Mesialbisslage vermuten. Daraus ergebe sich eine Veränderung der sagittalen Dimension des Kauorgans. Korrekturmaßnahmen seien ...