Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnarzt. mangelhafter Zahnersatz. fehlerhafte zahntechnische Herstellung
Leitsatz (amtlich)
Der Einwand eines Zahnarztes, die vom Gutachter festgestellten Mängel seien nicht durch ihn, sondern durch Nachbehandler entstanden, greift dann nicht durch, wenn aufgrund der Feststellungen eines Sachverständigen feststeht, dass bereits die zahntechnische Herstellung des Zahnersatzes fehlerhaft war (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 21.11.2007 - L 7 KA 18/03 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Regress in Höhe von 942,72 Euro wegen fehlerhafter Zahnarzt-Versorgung der bei der Beigeladenen zu 2. versicherten D..
Der Kläger ist als Zahnarzt zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Der Kläger erstellte am 07.01.2006 für die am 06.09.1975 geborene Patientin D. einen Heil- und Kostenplan auf. Am 19.05.2006 gliederte er dann Kronen auf den Zähnen 13 bis 23 sowie eine Brücke zum Ersatz des Zahnes 36 mit Ankerkronen auf 37 und 35 ein.
Die Versicherte gab gegenüber der Beigeladenen zu 2. mit Datum vom 06.06.2006 an, sie habe am 30.05.2006 erstmals gegenüber dem Kläger den Zahnersatz beanstandet. Zweimal habe dieser eine Nachbehandlung vorgenommen, so durch Abschleifen an der Krone. Die letzte Nachbehandlung habe am 01.06.2006 stattgefunden. Sie habe dann den Zahnarzt Dr. Scheffler aufgesucht.
Die Beigeladene zu 2. leitete ein Gutachterverfahren ein. Der Gutachter Dr. E. gelangte in seinem Gutachten vom 14.06.2006 auf Grund eigener Untersuchung am 06.06.2006 zu dem Ergebnis, die Zähne 13, 23 und 35 seien röntgenologisch unauffällig, allerdings seien die Zähne sehr stark perkussionsempfindlich und verursachten massive Schmerzen, die die Patientin schon seit 5 Tagen permanent heftig spüre. Der Zahnersatz sei lege artis angefertigt, der Randschluss sei ohne Auffälligkeiten. Farbe und Okklusion seien nicht zu beanstanden. Der Patientin sei empfohlen worden, den Erstbehandler aufzusuchen, um die notwendigen Maßnahmen (Endodontie) zur Schmerzbeseitigung vornehmen zu lassen.
Die Versicherte suchte in der Folgezeit verschiedene andere Zahnärzte auf oder nahm eine Versorgung im Rahmen des Notdienstes in Anspruch, war aber 10.10.2006 in Behandlung des Klägers.
Die Beigeladene zu 2. ließ ein weiteres Gutachten durch Dr. F. erstellen. Dieser gelangte auf Grund der Untersuchung der Patientin am 15.12.2006 in seinem Gutachten vom 08.01.2007 unter anderem zu dem Ergebnis, bei den Zähnen 13 bis 21 fehlten die palatinalen Kontakte zu den Unterkieferzähnen. Zahn 22 sei palatinal bauchig modelliert und störe in der Protrusionsbewegung (Vorwärtsbewegung des UK). Bei Zahn 13 fehle die Eckzahnführung. Die Gestaltung der Zahnformen 13 bis 23 sei unter funktionellen Gesichtspunkten fehlerhaft. Die Kronenränder wiesen bei 22, 23 eine palatinal gelegene Unterextension von ca. 1 mm auf. Bei 21 liege im bukkalen Bereich eine Überextension um 1 mm vor. Die Lateralbewegungen (Seitwärtsbewegungen) seien gestört. Das Beschwerdebild lasse sich aus den erhobenen Befunden nicht schlüssig erklären. Wegen dieser Mängel seien die Kronen 13 bis 23 erneuerungsbedürftig.
Der Kläger erklärte unter Datum vom 28.02.2007, er lehne eine Rückzahlung des Kassenanteils ab. Der Gutachter Dr. E. habe keine Mängel festgestellt. In den folgenden Behandlungen bei ihm hätten sich die Schmerzen der Patientin nicht lindern lassen und die Patientin habe mehrere Notdienste, Kieferchirurgen und die Mund- und Kieferklinik in Göttingen aufgesucht. Eine Weiterbehandlung in seiner Praxis sei am 10.10.2006 von der Patientin abgelehnt worden. Zu den festgestellten Mängeln des Gutachters Herr Dr. med. dent. F. könne er keine Stellung nehmen, da er nicht beurteilen könne, welche Maßnahmen in der Zwischenzeit von anderen Zahnärzten an dem von ihm eingegliederten Zahnersatz vorgenommen worden seien.
Der Prothetik-Einigungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Hessen setzte mit Beschluss vom 27.03.2007 einen Rückerstattungsbetrag für die Festzuschüsse für die Kronenversorgung im Oberkiefer (Zähne 13 bis 23) in Höhe von 942,72 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, er habe keine Gründe gefunden, die gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Erneuerungsbedürftigkeit der Kronen im Oberkiefer zu revidieren. Es handele sich nicht um eine nachrangige Nachbesserungsmaßnahme, sondern um eine vollständige Neuanfertigung der Kronen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen durchgeführten Nachbesserungen und Folgetherapien, die offensichtlich nicht zu einer Besserung des Beschwerdebildes geführt hätten, seien der Versicherten keine weiteren Nachbesserungsversuche zuzumuten. Er verneine daher insgesamt ein Fortbestehen des Nachbesserungsrechts des Klägers. Die Festzuschüsse für die Unterkieferversorgung seien nicht zu...