Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. unrichtige bzw unvollständige Angaben oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung. Beweislast des Grundsicherungsträgers. Fragen im Antragsformular nach dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Wirtschaftsgemeinschaft. Umkehr der Beweislast bei besonderer Beweisnähe
Leitsatz (amtlich)
Die Frage im Antragsbogen für Arbeitslosengeld II nach dem Vorliegen eines Partners in eheähnlicher Gemeinschaft stellt eine Frage nach einem Rechtsbegriff dar und erfordert vom Antragsteller rechtliche Wertungen; sie stellt keine Frage nach Tatsachen dar.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a, § 9 Abs. 1, 2 S. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nrn. 2-3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.05.2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 14.04.2005 bis 30.04.2012 und die Erstattung überzahlter Leistungen sowie überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv 67.742,91 €.
Der Kläger beantragte erstmals am 14.04.2005 Leistungen vom Beklagten. Er bewohne eine 98 qm große, selbstgenutzte Eigentumswohnung in B-Stadt. Die Frage nach einem Partner, "also des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft", kreuzte er im Antragsformular nicht an. In den Fortzahlungsanträgen gab er keine Änderungen der persönlichen Verhältnisse an, in den Anträgen war nicht mehr nach dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gefragt worden. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zT vorläufig Alg II mit Bescheiden vom 15.07.2005 (14.04.2005 bis 31.10.2005), 14.10.2005 (01.11.2005 bis 30.04.2006), 11.04.2006 (01.05.2006 bis 31.10.2006), 12.05.2006 (01.05.2005 bis 30.05.2006), 20.10.2006 (01.11.2006 bis 30.04.2007), 03.04.2007 (01.05.2007 bis 31.10.2007), 17.10.2007 (01.11.2007 bis 30.04.2008), 21.02.2008 nach Versagung vom 20.12.2007 (01.02.2008 bis 30.04.2008), 26.05.2008 (21.05.2008 bis 31.10.2008), 22.10.2008 01.11.2008 bis 30.04.2009), 23.03.2009 (01.05.2009 bis 31.10.2009), 25.09.2009 (01.11.2009 bis 30.04.2010), 22.04.2010 (01.05.2010 bis 31.10.2010), 18.05.2010 (01.05.2010 bis 31.10.2010), 11.10.2010 (01.11.2010 bis 30.04.2011), 14.04.2011 (01.01.2011 bis 30.04.2011), 14.04.2011 (01.05.2011 bis 31.10.2011), 17.10.2011 (01.11.2011 bis 30.04.2012) und 26.11.2011 (01.01.2012 bis 30.04.2012).
Am 26.01.2006 vermerkte der Beklagte, der Kläger habe von einem Anschluss "A. und R." in C-Stadt, C-Straße. 24 bei der Arbeitsvermittlung angerufen. Hierzu erklärte der Kläger, es handle sich bei Frau C. (vor ihrer Scheidung: R.) nur um eine Bekannte, bei der er ab und zu im Internet Stellen recherchiere. Laut einem Ermittlungsbericht des Außendienstes des Beklagten vom 29.12.2006 konnte die Wohnung des Klägers und das Haus von Frau C. zwischen Oktober und Dezember 2006 nach mehrfachen Aufsuchen lediglich von außen in Augenschein genommen werden. Am 22.01.2007 befragte der Beklagte den Kläger schriftlich zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Zudem - so der Beklagte - gehe er vom Vorliegen einer "Wirtschafts- und Einstehensgemeinschaft" aus. Der Kläger möge dazu Stellung nehmen und Beweismittel vorlegen. Der Kläger teilte mit, er halte sich überwiegend in seiner Wohnung in B-Stadt auf. Es habe zwar manchmal den Anschein, dass er nicht anwesend sei, weil er abends kein Licht anmache und die Tür nicht öffne. Er sei aber trotzdem anwesend. An den Wochenenden halte er sich meistens bei seiner Freundin in C-Stadt auf. Seit 08.01.2007 sei er in einer Arbeitsgelegenheit in D-Stadt beschäftigt, die er von B-Stadt aus erreiche. Zur Frage der "Wirtschafts- und Einstehensgemeinschaft" äußerte sich der Kläger nicht. Eine Rückfrage des Beklagten beim Maßnahmeträger vom 05.02.2007 ergab, dass der Kläger täglich vom Fahrdienst in seiner Wohnung in B-Stadt abgeholt und abends wieder dorthin zurückgebracht werde. Am 22.01.2009 rief eine unbekannte Person beim Beklagten an und teilte mit, der Kläger halte sich seit Jahren bei seiner Freundin in E-Stadt - Frau C. war dorthin verzogen - auf. Seine Wohnung in B-Stadt besuche er nur selten, um den Briefkasten zu leeren. Die Freundin sei selbstständig und verfüge über ein größeres Erbe. Der Beklagte stellte diesbzgl. keine weiteren Nachforschungen an und zahlte weiterhin Alg II.
Nach einer erneuten Information eines Nachbarn des Klägers vom 17.11.2011 - der Kläger lebe mit einer nicht gemeldeten Person in eheähnlicher Gemeinschaft, die über mindestens ein Haus in E-Stadt und mehrere Pkw verfüge - und einem daraufhin veranlassten mehrfachen Aufs...