Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Arbeitgeber. Beschäftigungsverhältnis. Ausbildungsverhältnis. Arbeitsentgelt
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden, dass zwischen zwei Personen ein Arbeitsverhältnis mit der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Entgelts bestanden habe, ist das Sozialgericht an diese Feststellung gebunden.
Normenkette
SGB IV §§ 7, 28e Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.734,24 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Forderung der Beklagten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 4) für die Zeit vom 02.09.2003 bis 29.06.2004 in Höhe von 1734,24 EUR, worin Säumniszuschläge in Höhe von 82,50 EUR enthalten sind.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig und schloss mit der Beigeladenen zu 4) B. einen Ausbildungsvertrag ab 02.09.2003, der zwar von den Beteiligten unterschrieben wurde, bezüglich der Urlaubsregelungen von der Rechtsanwaltskammer beanstandet und nicht genehmigt wurde. Der Kläger behauptet, er habe gegenüber der Beigeladenen zu 4) erklärt, keinen Ausbildungsvertrag schließen zu können, da Streit über seine Zulassung als Rechtsanwalt bestehe und er deshalb vor Klärung dieser Frage die Ausbildung nicht durchführen könne. Bei ihrer Vernehmung durch das Hauptzollamt hat die Beigeladene zu 4) erklärt, zwischen dem 2.09.2003 und dem 29.06.2004 im Wechsel drei bzw. vier Tage pro Woche von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Kanzlei des Klägers beschäftigt gewesen zu sein, die übrigen Tage habe sie die Berufsschule besucht. Sie habe in der Kanzlei z.B. Schreibarbeiten, Ablage, Anlegen von Akten sowie Botengänge verrichtet. Entgelt habe sie nur einmal 300,00 EUR Ende Oktober 2003 erhalten.
Den vorenthaltenen Lohn klagte die Beigeladene zu 4) beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgerichts A-Stadt stellte mit Urteil vom 08.06.2004 (1 CA 19/04) fest, dass ein Berufsausbildungsverhältnis zwischen der dortigen Klägerin B. und dem Rechtsanwalt S. seit 02.09.2003 bestand und er aus diesem Ausbildungsverhältnis Entgelt in Höhe von 3600,93 EUR (-300,00 EUR) schuldete. Dieses Urteil wurde im Wesentlichen durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts (11 SA 7/04) vom 18.01.2005 bestätigt, in der Summe des geschuldeten Entgelts allerdings auf 3186,67 EUR (-300,00 EUR) korrigiert. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg, das Urteil ist rechtskräftig (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.11.2005). In einem zweiten Verfahren (3 CA 2153/04) vor dem Arbeitsgericht K. wurde mit Urteil vom 3.05.2006 eine Verzinsung der Entgelte von 400 EUR für Mai und Juni 2004 zugesprochen und auf die verbindlichen Feststellungen des Vorverfahrens bezüglich des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisses ab 2.09.2003 bis 30.06.2004 Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Berufung (3 SA 753/06) wurde vom Kläger zurückgenommen.
Wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen wurde der Kläger vom Landgericht A-Stadt (Az.: 329 Js 207/04) mit Urteil vom 22.06.2005 auf seine Berufung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen á 25 EUR verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Als Sachverhalt lag diesem Urteil die Vorenthaltung der Ausbildungsvergütung an B. und der Nichtabführung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung zu Grunde. Das Landgericht A-Stadt führte aus, dass dem Arbeitgeber bekannt war, dass aus dem wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrag sowohl die Zahlung von Entgelt als auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hätte erfolgen müssen.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29.09.2005 (4 StR 100/05) als unbegründet verworfen.
Die Beklagte führte am 10.08.2004 beim Kläger eine Betriebsprüfung durch und erließ den Bescheid vom 10.08.2004 mit der Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1986,06 EUR für B., wobei bei der Berechnung eine Ausbildungsvergütung von monatlich brutto 452,00 EUR zugrunde gelegt wurde.
Seinen dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger mit der Rechtswidrigkeit der Urteile des Arbeitsgerichts. Es sei mit der Beigeladenen zu 4) kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nur ein einmaliger Vorschuss von 300,00 EUR ausbezahlt worden. Da das Urteil des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben könne, sei der Bescheid rechtswidrig.
Die Beklagte erließ am 11.08.2005 einen weiteren Bescheid mit dem sie den Bescheid vom 18.06.2004 aufhob und eine Nachforderung aufgrund einer neuen Berechnung in Höhe von 1915,74 EUR festsetzte. Sie bezog sich dabei auf die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des Landgerichts, dass das Arbeitentgelt in der streitigen Zeit vom 02.09.2003 bis 29.06.2004 400,00 EUR betragen habe und nicht wie bisher berücksich...