Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtskraft. Bindungswirkung
Leitsatz (amtlich)
Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 13.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten eine "Emeriturversorgung" als (Hochschul-)Lehrerin beanspruchen kann, hilfsweise in welcher Höhe ein Anspruch auf Altersrente ab dem 01.06.1987 besteht.
Die 1927 geborene Klägerin floh am 10.08.1983 aus Polen und beantragte hier Asyl. Sie wurde zunächst im Ausländerwohnheim S. untergebracht und bezog entsprechende Sozialleistungen. Bereits ab dem 01.10.1982 hatte die Klägerin vom polnischen Versicherungsträger Altersrente erhalten, deren Zahlung mit Verlassen des Landes im August 1983 eingestellt wurde.
Am 30.11.1983 beantragte die Klägerin zur Niederschrift der Verwaltungsgemeinschaft Bad K. Rente. Der an die Beklagte weitergeleitete Formblattantrag auf Versichertenrente enthielt keine Angaben zur beantragten Rentenart. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, fasste die Beklagte den Antrag als Antrag zur Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf. Als zuletzt ausgeübter Beruf war im Antrag "Lehrerin an Mittelschule" genannt. Mit Schreiben vom 31.03.1984 übersandte die Klägerin ausgefüllte Formblätter der Beklagten sowie Unterlagen über Ausbildungszeiten und Berufstätigkeiten. Nachdem sich aus den Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsminderung der Klägerin fanden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.1984 die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab. Eine Zustellung des Bescheids ist nicht erfolgt, vielmehr kam der Bescheid als unzustellbar mit neuer Adresse in Australien zurück. Ein erneuter ablehnender Bescheid mit Datum 29.06.1984 wurde unter dieser angegebenen Adresse über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Melbourne zugestellt.
Die AOK S. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.1985 mit, dass sich die Klägerin vermutlich wohl nur vorübergehend in Australien aufgehalten haben dürfte und sich nach Erkenntnissen der AOK weiterhin im Ausländerwohnheim in S. befinde. Der Verwalter des Wohnheimes habe nach Rücksprache mit der Klägerin berichtet, dass sie einen Ablehnungsbescheid des Rentenantrages vom 30.11.1983 nicht erhalten habe und deshalb formell weder Widerspruch noch Klage habe erheben können. Es werde gebeten, die Angelegenheit nochmals zu prüfen und mitzuteilen, ob und in welcher Form das Rentenverfahren bereits zum Abschluss gekommen sei. Die Beklagte teilte der AOK mit Schreiben vom 07.03.1985 mit, dass der Ablehnungsbescheid wirksam in Australien zugestellt worden sei. Das Generalkonsulat habe die Bescheidzustellung bestätigt.
Mit Schreiben der Beklagten vom 19.06.1985 teilte diese der Klägerin mit, dass sie unabhängig vom Ausgang des Rentenverfahrens bemüht sei, das Versicherungskonto der Klägerin vollständig zu klären. Da die Klägerin seit Mai 1984 in der Bundesrepublik Deutschland nicht erreichbar gewesen sei, wende man sich nochmals an sie mit der Bitte, den genauen Beginn ihres Handelsschulbesuches im Jahr 1943 sowie die Zeiten des Schulbesuches von 1945 - 1948 zu klären. Die Klägerin bat die Beklagte hieraufhin mehrfach um Verständnis, dass Zeugnisse und Unterlagen noch nicht übersandt werden könnten.
Mit Schreiben vom 29.01.1990 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob ihr vielleicht früher als erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente zustehe. Die nötigen Unterlagen sowie den Rentenantrag hätte sie schon früher an die Beklagte gesandt, als sie noch in S. gewohnt habe. Mit Schreiben vom 20.02.1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass lediglich ein Rentenantrag vom 30.11.1983 vorliege, der jedoch mit Bescheid vom 29.06.1984 abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 25.02.1990 wies die Klägerin darauf hin, dass sie keinen Bescheid von der Beklagten erhalten habe, sie vielmehr im Gegenteil davon ausgegangen sei, dass ihr Rentenantrag in Bearbeitung sei, weil sie im Jahr 1984 Schreiben mit verschiedenen Fragen von der Beklagten erhalten habe. Sie müsse längst die Voraussetzungen für eine Altersrente ab 60 erfüllt haben.
Die Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin vom 29.01.1990 als neuen Rentenantrag und bewilligte sodann mit Bescheid vom 10.10.1990 ab dem 01.02.1990 Altersruhegeld in Höhe von 1.452,86 DM monatlich. Der Versicherungsfall (Vollendung des 60. Lebensjahres) sei zwar bereits am 14.05.1987 eingetreten, die Rente könne aber erst ab dem 01.02.1990 gewährt werden, weil erst in diesem Monat ein Rentenantrag gestellt worden sei. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom...