nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 07.12.2000; Aktenzeichen S 2 VH 3/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2002 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers auf mindestens 25 v.H. wegen Verschlimmerung einer bereits als Folge einer politischen Haft anerkannten Gesundheitsstörung (Schreibkrampf) und wegen Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) streitig.
Der in B. am 1934 geborene Kläger stellte am 11.12.1985 beim Beklagten Antrag auf Leistungen nach dem HHG, da er infolge seiner Inhaftierung in der DDR vom 18.04.1983 bis 14.08.1985 nervlich zerrüttet sei. Im Zusammenhang mit einem Ausreiseantrag, den er bereits 1980 gestellt habe, sei er am 18.04.1983 um 5.30 Uhr zu einem Verhör bei der Staatssicherheit geholt, bis ca. 17.00 Uhr verhört und anschließend mit Handketten abgeführt worden. Er habe sich nackt ausziehen müssen und habe, als er den Empfang der Gefängniskleidung quittieren sollte, einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er habe mit der rechten Hand die Quittung nicht mehr unterschreiben können, da er am ganzen Körper gezittert habe. Seit diesem Ereignis könne er mit der rechten Hand wegen starken Zitterns keine schriftlichen Arbeiten mehr verrichten.
Nachdem ein versorgungsärztliches Gutachten des Nervenarztes Dr.W. vom 12.01.1987 ergeben hatte, dass beim Kläger ein psychogener (neurotischer) Schreibkrampf vorliege, der überwiegend persönlichkeitsbedingt sei und dementsprechend am 20.02.1987 ein Ablehnungsbescheid des Beklagten ergangen war, führte das erfolglose Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 06.04.1987) und das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (S 15 V 127/87) aufgrund eines für den Kläger positiven Gutachtens des Nervenarztes Prof.Dr.G. vom 23.09.1988 zum Urteil vom 08.12.1988, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, ab 01.12.1985 einen "Schreibkrampf in der rechten Hand" als gesundheitliche Schädigung infolge Gewahrsams nach dem HHG nach einer MdE um 10 v.H. im Sinne der Entstehung anzuerkennen. Am 29.03.1989 erließ der Beklagte einen entsprechenden Ausführungsbescheid.
Am 13.07.1999 (im Alter von 65 Jahren) beantragte der Kläger "höhere Beschädigtenversorgung" wegen einer Leidensverschlimmerung. Bei einer erneuten Untersuchung durch Dr.W. am 16.11.1999 gab der Kläger an, es sei eine Beweglichkeitsstörung der rechten Hand durch den anerkannten Schreibkrampf eingetreten. Außerdem gehe seit ca. fünf Jahren das Schreiben mit der linken Hand wegen Zitterns schlechter. Er habe auch weniger Kraft in beiden Händen beim Halten von Gegenständen. Aufgrund eines chirurgischen Zusatzgutachtens durch Dr.B. wurde sowohl eine Handgelenksarthrose als auch eine Funktionsbehinderung im Bereich beider Handgelenke ausgeschlossen. Nach Auffassung von Dr.W. sei, nachdem der Kläger seit Haftentlassung 1985 nur noch mit der linken Hand geschrieben habe, nun das Vollbild eines Schreibkrampfs eingetreten; hierfür sei eine maximale MdE von 20 v.H. gerechtfertigt.
Nach Beiziehung der Rentenakte der LVA Westfalen, erging am 01.03.2000 ein Bescheid, mit dem als Schädigungsfolge ab 13.07.1999 anerkannt wurde: "Schreibkrampf der rechten und linken Hand" im Sinne der Entstehung. Die MdE wurde wie bisher mit unter 25 v.H. eingeschätzt. Der Antrag auf Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit wurde abgelehnt. Aus den beigezogenen Akten der LVA Westfalen gehe hervor, dass der Kläger ab 01.08.1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezogen habe und ein Jahr vor der Rentengewährung arbeitslos gewesen sei. Damals habe als Schädigungsfolge nach dem HHG der Schreibkrampf der rechten Hand vorgelegen mit einer MdE unter 25 v.H. Aufgrund eines ärztlichen Berichts der LVA sei davon auszugehen, dass noch weitere Funktionsbeschränkungen vorgelegen hätten. Der Beruf als Kellner hätte trotz der Schädigungsfolge weiter ausgeübt werden können, da sich der Kläger mit dem Schreiben auf die linke Hand umgestellt gehabt habe. Die seit ca. fünf Jahren zunehmenden Schwierigkeiten beim Schreiben mit der linken Hand seien sicher nicht die überwiegende Ursache für die Arbeitslosigkeit gewesen.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger u.a. vor, er sei die letzten 15 Jahre vor seiner Inhaftierung als Oberkellner und geschäftsführender Kellner vorwiegend mit organisatorischen Aufgaben beauftragt gewesen. Er habe bei der Reichsbahn (M.) gearbeitet und sei bis zu seiner Inhaftierung gesund und beruflich leistungsfähig gewesen. Im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2000 wurde darauf hingewiesen, dass die Ausdehnung des Schreibkrampfs auf die linke Hand in den Zeitraum nach dem...