nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schädigungsfolge. MdE. Besondere berufliche Betroffenheit. Sozial gleichwertiger Beruf. Minderverdienst. Berufsschadensausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Eine besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG setzt voraus, dass die Einkommenseinbuße neben etwaigen anderen Gründen zumindest annähernd gleichwertig wegen der anerkannten Schädigungsfolgen eingetreten ist.
Normenkette
BVG § 30; BSchAV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 48
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 08.03.2001; Aktenzeichen S 11 VH 1/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
I.
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob beim Kläger als weitere Schädigungsfolge eine Erhöhung des Augen- innendrucks anzuerkennen ist und ihm wegen besonderer beruflicher Betroffenheit höhere Beschädigtenversorgung sowie Berufsschadensausgleich zustehen.
Der 1948 in C. geborene Kläger stellte am 20.08.1984 beim Versorgungsamt Frankfurt am Main Erstantrag auf Versorgung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Gemäß der Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG vom 06.07.1984 hatte er sich vom 11.08.1972 bis 28.06.1978 in politischem Gewahrsam und zwar kurzfristig in Jugoslawien, Bulgarien und anschließend in der DDR (K. , B.) befunden.
Nach versorgungsärztlicher Untersuchung durch den Nervenarzt Dr.S. (Gutachten vom 04.10.1985) bejahte dieser als Haftfolge eine erlebnisreaktive psychische Störung im Sinne einer vermehrten Irritabilität mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 v.H. im Zeitraum von Mitte Februar 1984 bis Ende August 1985. Der Kläger wurde auch versorgungsärztlich durch den Internisten Dr.A. untersucht (Gutachten vom 11.09.1985). Laut Anamnese habe sich beim Kläger, als er 13 Jahre alt war, ein Verdacht auf Bronchialasthma ergeben. 1963 habe er eine Gehirnerschütterung erlitten und sei deshalb sechs Wochen im Krankenhaus behandelt worden. Während der Haft habe er im März 1973 Luftnot, Brennen in der Luftröhre und gelben Auswurf bemerkt und sei vier Wochen medikamentös behandelt worden. Von August 1973 bis Juni 1974 habe er in einem Arbeitslager als Betonbauer schwer arbeiten müssen und unter Luftnot gelitten. Ab 1975 habe er in einer Schneiderei Feuerwehrkleidung aus Asbest hergestellt. 1977 sei er in eine Abteilung versetzt worden, wo Gummianzüge für Atomschutz gefertigt worden seien; dabei sei er ständigen Dämpfen aus der Gummipresse ausgesetzt gewesen. Am 28.06.1978 sei er aus der Haft entlassen worden. Auch danach sei er wegen Luftnot behandelt worden. 1983 habe er noch in der DDR ein Heilverfahren wegen seiner Bronchien erhalten. Am 18.02.1984 sei er in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Er sei gelernter Betonbauer, aber seit Februar 1984 als Kabelwerker an der frischen Luft tätig. Dr.A. schlug aufgrund seiner Untersuchung die Anerkennung eines Bronchialasthmas ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mit einer MdE um 10 v.H. vor.
Nach einer zahnärztlichen Begutachtung erging am 27.06.1986 ein Bescheid, in dem als Schädigungsfolgen nach dem HHG anerkannt wurden:
1. Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion.
2. Erlebnisreaktive Störungen.
3. Verlust der Zähne 11, 12, 14, 16, 17, 22, 23, 27, 36, 46.
Die MdE wurde mit 30 v.H. vom 01.08.1984 bis 31.08.1985 ein- geschätzt, danach unter 25 v.H. Der Kläger sei in seinem Beruf als Kabelwerker durch die Art der Schädigungsfolgen nicht besonders betroffen (§ 30 Abs.2 Bundesversorgungsgesetz - BVG -).
Einen Neufeststellungsantrag vom 01.04.1987 begründete der Kläger damit, dass er sich Mitte Februar 1987 erneut in nervenärztliche Behandlung bei Dr.L. in O. habe begeben müssen, weil er unter wahnsinnigen Angstzuständen gelitten habe. Er sei vom 16.02. bis 13.03.1987 im Psychiatrischen Krankenhaus P.-Hospital in R. stationär behandelt worden. Im Mai/Juni 1986 habe er wegen seines Bronchialasthmas in Bad S. eine Heilkur mit Erfolg absolviert. Da seine Lungenärztin geraten habe, einen Klimawechsel herbeizuführen, habe er sich entschlossen mit seiner Familie am 16.05.1987 ins Allgäu nach L. umzuziehen. Er legte auch eine entsprechende Bescheinigung der Lungenärztin Dr.B. vom 07.01.1987 vor.
Der Kläger wurde dann im Auftrag des Versorgungsamts Augsburg von der Nervenärztin Dr.R. am 11.02.1988 untersucht, die feststellte, dass der Kläger vom 16.02. bis 13.03.1987 psychiatrisch stationär wegen eines maniformen Zustandsbilds mit sexueller Problematik behandelt worden sei. Ein CCT-Befund vom 03.03.1987 (psychiatrisches Krankenhaus P.-Hospital) habe eine Entwicklungsstörung im frühen Kindesalter ergeben, ein Röntgenbefund einen Zustand nach linksfrontaler Schädelfraktur. Eine haftbedingte erlebnisreaktive Störung sei nicht feststellbar. Ein Zusammenhang zwischen dem maniformen Zustandsbild und der Frontalhirnstörung sei nicht sicher f...