nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 24.11.2000; Aktenzeichen S 35 AL 553/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist neben der teilweisen Aufhebung der Unterhaltsgeld (Uhg)-Bewilligung im Zeitraum 03.04.1995 mit 19.12.1996 die Erstattung der eingetretenen Überzahlung streitig.
I.
Die am 1964 geborene verheiratete Klägerin, auf deren Lohnsteuerkarte 1993 die Steuerklasse III sowie drei berücksichtigungsfähige Kinder eingetragen waren, stand seit 02.02.1993 im Leistungsbezug der Beklagten und erhielt laut Bescheid vom 13.05.1993 bis zur Erschöpfung am 31.01.1994 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von DM 194,40 wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE) DM 350,-; Leistungssatz 68 v.H.; Leistungsgruppe C/1). Seither bezog sie Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von DM 183,60 wöchentlich (BE DM 400,-; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe C/1, Bescheid vom 03.06.1994).
Die Änderung der Steuerklasse von III auf V mit Wirkung vom 01.05.1994, die vorgenommen wurde, weil der Ehemann der Klägerin in der bis dahin als Selbständiger geführten Gaststätte im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurde und eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III erhielt, wurde dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt.
Am 03.03.1995 beantragte die Klägerin die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme "zur staatlich geprüften Familienpflegerin". Unter Ziff.2 des Antrages gab sie lediglich an, über eine Lohnsteuerkarte für das Jahr des Maßnahmebeginns (1995) zu verfügen. Diese Karte enthalte eine Eintragung für das am längsten zu berücksichtigende Kind Peter (geboren 06.05.1991). Die Frage:" Haben sie als Verheiratete die Steuerklassenkombination (III/V, V/IV, V/III) seit Jahresbeginn gewechselt?" wurde mit "Nein" beantwortet, desgleichen die Frage unter Ziff.3 nach einer Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Einkommen) seit der letzten Antragstellung/ Veränderungsmitteilung. Am Ende des Formblatts versicherte die Klägerin, dass die vorstehenden Angaben zuträfen. Ihr sei bekannt, dass sie dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen habe, die Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch haben könnten. Das Merkblatt 6 "berufliche Fortbildung und Umschulung", in dem auf die Mitteilungspflichten im Einzelnen hingewiesen sei, habe sie erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen.
Durch Bescheid vom 06.04.1995 gewährte die Beklagte daraufhin vorläufig Unterhaltsgeld gemäß § 147 AFG. Aus technischen Gründen sollte zusätzlich ein durch die EDV erstellter Bescheid ergehen, aus dem sich die Höhe und die Dauer der Leistung ergäben. Beide Bescheide zusammen sollten ausdrücklich eine vorläufige Entscheidung erhalten. Insoweit erging Bescheid vom 11.04. 1995, demzufolge der Klägerin ab 03.04.1995 mit 31.12.1996 Uhg in Höhe von DM 247,80 wöchentlich gewährt wurde (BE DM 460,-; Leistungssatz 67 v.H.; Leistungsgruppe C/1).
Nach Abschluss der Maßnahme teilte die Klägerin telefonisch mit, bereits seit 01.01.1996 in der Steuerklasse V zu sein. Mit Schreiben vom 23.01. und 07.04.1997 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Steuerkarte 1996 vorzulegen. Letztere erklärte insoweit, ihre Karte in der Zeit der Umschulung nicht geändert zu haben, eine Änderung sei erst zum 01.04.1997 erfolgt, als sie bereits in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Eine Kopie der Steuerkarte 1996 könne erst zu einem späteren Zeitpunkt übersandt werden, da diese im Steuerbüro liege. Wenn ihr weniger Geld zugestanden hätte, hätte ihr höheres Wohngeld, Pflegegeld etc. gewährt werden müssen.
Unter Bezugnahme auf das Merkblatt für Arbeitslose Seite 50/51 wies die Beklagte darauf hin, dass die Hinterlegung der Steuerkarte gemäß § 150 b AFG die Klägerin nicht von der Verpflichtung entbinde, einen Wechsel der Steuerklasse anzuzeigen. Am 26.07.1997 legte die Klägerin nach mehrfacher Aufforderung Kopien der Steuerkarten 1996 und 1994 sowie den Einkommensteuerbescheid für 1995 vor. Daraus ist ersichtlich, dass die am 20.09. 1993 ausgestellte Lohnsteuerkarte 1994 am 28.04.1994 mit Wirkung vom 01.05.1994 von III auf V geändert worden ist. Die am 20.09.1995 ausgestellte Steuerkarte 1996 enthielt unverändert die Steuerklasse V. Daraufhin wurde die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Uhg Bewilligung für den Zeitraum 03.04.1995 mit 19.12.1996 und der Erstattung der damit korrespondierenden Überzahlung in Höhe von DM 7.827,60 angehört. Auf die Berechnung der Überzahlung wird Bezug genommen. Die Klägerin trug vor, die Steuerkarten bereits vorgelegt zu haben. Hieraus sei der Wechsel der Steuerklassen ersichtlich gewesen. Sie habe nicht wissen können, dass weiterhin Leistungen nach Steuerklasse III gewährt worden seien. Schließlich habe sie selbst den...