Orientierungssatz
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Lohnersatzleistungen und die entsprechende Erstattungsforderung.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am ...1964 geborene, verheiratete Klägerin war vom 16. März 1991 bis 28. April 1995 als Verkäuferin tätig. Am 05. April 1995 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Auf der Lohnsteuerkarte des Jahres 1995 waren zu Jahresbeginn und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit die Steuerklasse IV sowie zwei Kinderfreibeträge eingetragen. Mit ihrer Unterschrift unter dem Formantrag bestätigte die Klägerin, das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Ihr sei bekannt, dass sie dem Arbeitsamt sofort alle Veränderungen anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen einträten. In der Arbeitsbescheinigung war für die Zeit von November 1994 bis April 1995 ein in 928 Arbeitsstunden erzielter Verdienst i. H. von insgesamt 7.070,36 DM angegeben.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 bewilligte die Beklagte Alg für 312 Leistungstage ab dem 29. April 1995 in Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz in Höhe von 161,40 DM wöchentlich (26,90 DM täglich). Die Leistung wurde mit Bescheid vom 05. Januar 1996 an die Leistungsverordnung 1996 angepasst und ab dem 01. Januar 1996 bis zum 13. April 1996 in Höhe von 160,80 DM wöchentlich (26,80 DM täglich) gezahlt.
Der bei Eintritt der Arbeitslosigkeit der Klägerin ebenfalls arbeitslose Ehemann nahm im Juli 1995 wieder eine beitragspflichtige Beschäftigung auf. Mit Wirkung ab dem 20. September 1995 wechselten die Ehegatten die Lohnsteuerklasse. Für den Ehemann der Klägerin wählten sie die Steuerklasse III, für die Klägerin die Steuerklasse V.
Die bei der Beklagten hinterlegte Lohnsteuerkarte der Klägerin wurde zu diesem Zwecke angefordert und nach Angaben der Klägerin nach Durchführung des Steuerklassenwechsels erneut beim zuständigen Arbeitsamt abgegeben. Die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1996 hinterlegte die Klägerin dort am 12. Dezember 1995. In den Unterlagen der Beklagten ist keine Meldung des Lohnsteuerklassenwechsels ersichtlich.
Am 15. März 1996 beantragte die Klägerin die Förderung ihrer Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Angaben zur Lohnsteuerklasse machte die Klägerin im Antragsvordruck nicht.
Mit Bescheid vom 19. April 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 15. April 996 Unterhaltsgeld (Uhg) bis zum Ablauf der genannten Maßnahme, ausgehend von dem bisherigen zu Grunde gelegten Bemessungsentgelt (BE) von wöchentlich 300,00 DM in Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz in Höhe von 160,80 DM wöchentlich und ab 29. April 1996 mit Bescheid vom 10. Mai 1996 nach einem auf 320,00 DM dynamisierten BE bei im Übrigen unveränderten Bemessungskriterien in Höhe von 171,60 DM wöchentlich (28,60 DM täglich). Mit weiterem Bescheid vom 03. Januar 1997 passte die Beklagte die Leistung an die Leistungsverordnung 1997 an und zahlte nunmehr wöchentlich 169,20 DM (28,20 DM täglich) bis zum Ablauf der Maßnahme, dem 11. April 1997.
Am 13. März 1997 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Alg. Eine Angabe über die zu Jahresbeginn eingetragene Lohnsteuerklasse machte sie nicht, sondern kreuzte lediglich bei der Frage "Ist die Eintragung im Laufe des Jahres geändert worden?" "Nein" an.
Mit Bescheid vom 11. April 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin ausgehend von dem bisherigen Bemessungsmerkmalen Alg für 167 Leistungstage in Höhe von 169,20 DM wöchentlich (28,20 DM täglich) bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit Ablauf des 23. April 1997.
Nachdem die Klägerin im Formular zum Antrag auf Anschluss- Arbeitslosenhilfe (Alhi) am 29. September 1997 angegeben hatte, dass zu Jahresbeginn auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen war, forderte die Beklagte die Kopie der Lohnsteuerkarte 1997 an. In dem gleichfalls zugesandten Zusatzfragebogen zur Änderung der Steuerklasse gab die Klägerin an, ab dem 20. September 1996 sei die Steuerklasse V maßgeblich gewesen.
Die Beklagte stellte daraufhin intern fest, dass bei einem Arbeitslohn des Ehegatten von monatlich ca. 5.000,00 DM der Steuerklassenwechsel zweckmäßig und daher für die Bemessung der Leistungsansprüche der Klägerin ab 20. September 1996 die Leistungsgruppe D maßgeblich sei.
Im Rahmen der Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erklärte die Klägerin am 07. November 1997 telefonisch, die Steuerklasse sei am 20. September 1995 in "V" gewechselt worden. Sie habe noch einmal in den Unterlagen nachgeschaut. Die Änderung habe sie bei Abgabe der Steuerkarte mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 14. November 1997 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, ...