Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Beschäftigungslosigkeit. Arbeitslosmeldung. Kurzzeitigkeit. Gelegentliche Abweichung von geringer Dauer. Grobe Fahrlässigkeit. Merkblatt. Irrtum
Leitsatz (redaktionell)
Für die nach § 119 SGB III erhebliche Frage, ob die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, kommt es nicht auf die Kalenderwoche an, sondern auf die Beschäftigungswoche.
Normenkette
SGB I § 60 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 122 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 190 Abs. 1 Nr.4, § 330 Abs. 3, § 335; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 12.03. bis 05.07.1999 sowie die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) in Höhe von insgesamt 6.189,41 DM (= 3.164,60 EUR) streitig.
Der 1974 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes (Alg)-Anspruchs ab 25.10.1998 Alhi.
Schon zuvor ruhte der Anspruch des Klägers auf Alg wegen einer Sperrzeit vom 01.02. bis 25.04.1998.
Am 30.03.1999 (13. Woche) teilte der Kläger telefonisch mit, dass er seit der 11. Kalenderwoche einen Nebenverdienst und die 15 Stunden in der ersten Woche wohl überschritten habe. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit liege jedoch unter 15 Stunden. Weiter ist in einem Aktenvermerk über das Telefonat festgehalten: "NV-Bescheinigung dem LE zu senden und keine Abmeldung vornehmen". Dies ist dann auch mit Schreiben vom 30.03.1999 geschehen.
Am 30.03.1999 wurde dem Kläger eine Frist zur Abgabe einer Nebenverdienstbescheinigung bis zum 20. eines jeden Monats gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm ein Vordruck mitübersandt. Mahnungen erfolgten zum 17.05. und 13.07.1999.
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache auf Einladungen am 06.07.1999 gab der Kläger an, sich wegen seiner Nebentätigkeit nur für 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Der akquirierte Arbeitgeber vermerkte im Übrigen, dass sich der Kläger am 30.04.1999 vorgestellt habe, aber eine Teilzeitstelle suche, weil er jetzt und auch künftig im Versicherungswesen arbeite. Im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens legte der Kläger auch die Vereinbarung über eine Tätigkeit als Aushilfe vom 12.03.1999 vor. Danach erfolgte die Vergütung mit 22,00 DM brutto pro Stunde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.07.1999 hob die Beklagte daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 06.07.1999 (für die Zukunft) auf.
Aufgrund einer Bitte um Klärung von Versicherungszeiten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 27.08.1999 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger vom 12.03. bis 30.04.1999 1.199,00 DM Geld erhalten hat. Über die angegebene Betriebsnummer wurde als Arbeitgeber die Firma P. Herrenhaus ausgemacht. Auch lag eine Überschneidungsmitteilung vom 28.02.2000 vor.
Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma A. Herrenhaus KG war der Kläger dort vom 12.03. bis 11.05.1999 als Aushilfe mit Entgelten im März von 1.545,38 DM und im April von 1.653,55 DM befristet mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 16 Stunden beschäftigt. Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2000 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 12.03.1999 ganz auf, weil der Leistungsempfänger grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Gleichzeitig forderte die Beklagte die erbrachten Leistungen in Höhe von 5.182,88 DM sowie die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.006,53 DM (= insgesamt 6.189,41 DM = 3.164,60 EUR) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seit dem 12.03.1999 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung nach der Beschäftigung sei erst am 06.07.1999 erfolgt.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe maximal 30 Tage gearbeitet und zweimal einen Geldbetrag in Höhe von 57,50 und 350,00 DM erhalten. In zwei Monaten habe er 123 Stunden gearbeitet. Es habe sich um eine kurzfristige Beschäftigung von 14,2 Wochenstunden mit nur dreimaliger Überschreitung der Stundenzahl mit 20 Stunden gehandelt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2000 zurück. Der Kläger habe durchschnittlich regelmäßig 16 Stunden wöchentlich gearbeitet, so dass die Arbeitslosigkeit ab 12.03.1999 entfallen sei. Aufgrund des Merkblattes für Arbeitslose sowie der Belehrung vom 30.03.1999 sei er über den höchstzulässigen Umfang einer Nebentätigkeit sowie die Mitwirkungspflicht informiert gewesen. Auch habe er wissen müssen, dass nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung für ein...