Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz. Leistungen aus einer Direktversicherung. Fortsetzung als Einzelversicherung nach dem Ausscheiden beim ursprünglichen Arbeitgeber. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Leistungen aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen (vgl BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 37/91 = BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 und BSG vom 26.3.1996 - 12 RK 21/95 = SozR 3-2500 § 229 Nr 13). An dieser sogenannten institutionellen Abgrenzung ist auch festzuhalten, wenn der Arbeitnehmer nicht erst ab vollständiger Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beitragspflicht allein übernommen und durch Aufstockung der Versicherungssumme erweitert hat, sondern bereits mit dem Ausscheiden aus den Diensten des ursprünglichen, die Direktversicherung tragenden Arbeitgebers.

2. Die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/05 R = SozR 4-2500 § 248 Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Vergleich vom 30.03.2011; Aktenzeichen B 12 KR 22/10 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Juli 2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 4. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen.

Der 1940 geborene Kläger war seit 01.12.1975 Mitglied der Beklagten und ist seit Erreichen des Ruhestandes ab 01.01.2004 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner bei den Beklagten pflichtversichert.

Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 04.06.2004/Widerspruchsbescheide vom 11.08.2004, wonach er ab 01.08.2004 einen höheren monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten sollte. Die Beklagten machten insoweit geltend, der Kläger habe am 01.07.2004 aus einer Lebensversicherung aus betrieblicher Versorgung EUR 29.059,27 erhalten. Hieraus sei ab 01.08.2004 für die Beitragsberechnung 1/120 zugrunde zu legen, so dass insoweit für die Krankenversicherung ein Beitrag von EUR 36,81 und für die Pflegeversicherung von EUR 4,12 abzuführen sei. Die Kapitalleistung beruhe auf einer Gruppenversicherung, die der vormalige Arbeitgeber des Klägers, die D.-Versicherungen am 01.06.1974 zu seinen Gunsten abgeschlossen habe. Insoweit handle es sich um eine Leistung aus betrieblicher Altersversorgung, welche der Beitragsberechnung zugrundezulegen sei. Hieran ändere nichts, dass der Kläger zum 01.07.1984 die Versicherungssumme von ursprünglich DM 10.000,- auf DM 25.000,- aufgestockt und in der Folge bis zur (um ein Jahr vorverlegten) vorzeitigen Auflösung am 01.07.2004 die Beiträge selbst entrichtet habe.

Mit Urteil vom 06.07.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth die Bescheide/Widerspruchsbescheide dahingehend abgeändert, dass die Beklagten aus der Kapitalleistung lediglich einen Versorgungsbezug in Höhe von EUR 12.823,54 berücksichtigen dürften. Dieser Betrag ergebe sich entsprechend der Auskunft des Versicherungsunternehmens, falls zum 01.07.1987, dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu welchem Unterlagen vorhanden seien, ausschließlich die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge aus der Direktversicherung berücksichtigt würden und die eigenen Leistungen des Klägers für die Folgezeit außer Betracht blieben. Insoweit hat das Sozialgericht ausgeführt, die vom Kläger nach Erweiterung der Versicherungssumme allein getragene Beitragslast habe dazu geführt, dass der Kapitalbetrag insoweit nicht als Versorgungsbezug zu qualifizieren sei.

Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt mit der Begründung, auch der weitere Teilbetrag der Kapital-Lebensversicherung sei beitragspflichtig. Insoweit bestehe ein direkter Zusammenhang mit der vom vormaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung, also einer Form der betrieblichen Altersversorgung. Dies führe dazu, dass die gesamten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag einen direkten Bezug zum Berufsleben aufwiesen und dass Versorgungsbezüge anzunehmen seien, die der Beitragsbemessung unterworfen werden müssten. Im Übrigen wäre eine Teilung der Kapitalleistung unpraktikabel, zumal das Versicherungsunternehmen zum exakten Änderungszeitpunkt keine Angaben mehr machen könne.

Im Verhandlungstermin am 27.03.2007 haben sich der Kläger und die Beklagte zu 2) daraufhin verständigt, die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung analog zur Krankenversicherung vorzunehmen und nur in Bezug auf diese den Rechtsstreit fortzuführen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 auch ...

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