Leitsatz (amtlich)

1. Durch Vereinbarungen über die Kostentragung bei der Unterbringung psychisch Kranker, die anstelle des früheren sogenannten Halbierungserlasses zwischen Leistungsträgern geschlossen wurden, kann der Anspruch des Versicherten nach § 184 RVO (= § 39 SGB 5) nicht ausgeschlossen werden.

2. Steht eindeutig fest, daß ein Behandlungsfall vorliegt, ist für die Anwendung derartiger Vereinbarungen kein Raum.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664441

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