nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 31.01.1995; Aktenzeichen S 10 V 29/94) |
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.1995 und des Bescheides des Beklagten vom 19.10.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1994 verurteilt, den Bescheid vom 26.06.1980 zurückzunehmen und als weitere Schädigungsfolge "Aortenklappenersatz wegen kombinierten Aortenvitiums mit überwiegender Stenosekomponente" anzuerkennen, sowie dem Kläger Versorgungsleistungen nach einer MdE um 100 vH ab 01.01.1989 zu gewähren.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Kläger ein Herzklappenfehler als weitere Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X anzuerkennen ist und Versorgungsleistungen nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 40 vH zu gewähren sind.
Der am ...1912 geborene Kläger war von Beruf Arzt und leistete ab 11.02.1943 Wehrdienst. Er befand sich vom 08.05.1945 bis 31.12.1947 in russischer Kriegsgefangenschaft.
Bei ihm waren zunächst nach lungenfachärztlicher Begutachtung durch Dr.A ... und internistischer Begutachtung durch Dr.K ... mit Bescheid vom 16.09.1952 als Schädigungsfolgen mit einer MdE um 25 vH anerkannt: 1. Spärliche pleuritische Reste links nach Rippenfellentzündung 2. Noch nicht ganz abgeklungener Mangelnährschaden mit noch bestehender Untersäuerung des Magensaftes.
Der Kläger begehrte erstmals in einem Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit Schreiben vom 06.03.1962 die Anerkennung einer Aortenstenose als weitere Schädigungsfolge. Der Internist Prof.Dr.F ... verneinte im Gutachten vom 16.07.1962 einen Zusammenhang der Aortenstenose mit den Einflüssen des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs formulierte der Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 15.05.1963 die Schädigungsfolgen mit einer MdE von 40 vH wie folgt: 1. Chronische atrophische Gastritis nach Dystrophie. 2. Geringfügige narbig ausgeheilte Hilus-Oberfeld Tuberkulose beiderseits sowie Rippenfellverwachsungen links nach Pleuritis.
Nach der Implantation einer künstlichen Aortenklappe 1977 beantragte der Kläger am 31.12.1979 die Anerkennung eines Aortenvitiums als weitere Schädigungsfolge. Er führte dieses Leiden auf einen während der Kriegsgefangenschaft durchgemachten Gelenkrheumatismus mit Herzmuskelentzündung zurück. Der Beklagte lehnte nach Einholung einer internistischen Stellungnahme des Dr.E ... vom 10.04.1980 die Feststellung eines Aortenklappenfehlers mit überwiegender Stenose als Schädigungsfolge mit Bescheid vom 26.06.1980 ab.
Im anschließenden Klageverfahren vernahm das Sozialgericht (SG) Nürnberg den Zeugen F.Müller und holte ein Gutachten des Dr ... (Herzzentrum München) vom 05.01.1983 ein. Dr ... führte das Aortenvitium mit Wahrscheinlichkeit auf ein rheumatisches Fieber während des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft zurück. Demgegenüber verneinte der anschließend gehörte Arzt für innere Krankheiten Dr ... im Gutachten vom 28.01.1984 einen ursächlichen Zusammenhang mit Kriegsereignissen, da das Auftreten erster krankhafter Veränderungen an der Aortenklappe zeitlich nicht näher bestimmt werden könne. Das SG schloß sich dem Gutachten des Dr ... an und wies die Klage mit Urteil vom 26.09.1984 ab.
Am 14.06.1993 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung eines Aortenklappenschadens mit der Begründung, nunmehr sei nachweisbar, daß bei ihm eine chronische Polyarthritis rheumatica vorliege. Nach einer internistischen Begutachtung durch Dr ... lehnte der Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 26.06.1980 mit Bescheid vom 19.10.1993 ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.01.1994).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben. Das SG hat die Klage ohne weitere Ermittlungen mit Urteil vom 31.01.1995 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung während der Kriegsgefangenschaft nicht erbracht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und weiterhin die Anerkennung einer Aortenklappenschädigung als Schädigungsfolge begehrt. Zur Begründung hat er eine eidesstattliche Versicherung des Dr ... vom 22.02.1995 vorgelegt, wonach der Kläger 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft über Schmerzen im körperlichen Gesamtbereich geklagt habe. Der Gang des Klägers sei deutlich verlangsamt gewesen, er habe die Beine und besonders beide Füße auffallend nachgeschleift. Die Hände und die unteren Extremitäten seien teilweise versteift und geschwollen gewesen.
Der Senat hat den Zeugen Dr ... schriftlich einvernommen und von Dr ... (Deutsches Herzzentrum München) ein Gutachten vom 06.03.1997 zum Ursachenzusammenhang eingeholt. Dr ... hat wegen der kriegsbedingt fehlenden Dokumentation ein rheumatisches Fieber oder eine Streptoko...