Leitsatz (amtlich)

Ist dem Empfänger einer Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit diese Rente auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach RKG § 86 Abs 2 S 1 entzogen worden, so ist sie ihm wieder zu gewähren, wenn er diese Beschäftigung aufgibt und weder die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit weggefallen ist noch die Voraussetzungen des RKG § 86 Abs 2 S 2 vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die aufgegebene Beschäftigung auf Grund seiner gesundheitlichen Verhältnisse fortsetzen könnte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654992

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