Leitsatz (amtlich)
Einem verheirateten Versicherten kann die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit mit Vollendung des 40. Lebensjahres nicht wegen Überschreitens seiner persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach RKG § 86 Abs 2 mit der Begründung entzogen werden, daß er als Lediger nunmehr ebenfalls den vollen Ortszuschlag erhalten würde, unter dessen Mitberücksichtigung seine persönliche Rentenbemessungsgrundlage überschritten werde. Denn trotz Vollendung des 40. Lebensjahres erhält ein verheirateter Versicherter den vollen Ortszuschlag nunmehr nicht mehr wegen seines Lebensalters, sondern weiterhin Rücksicht auf seinen Familienstand mit der Folge, daß bei der Berechnung seines Entgelts nach RKG § 86 Abs 2 weiterhin nur der einfache Ortszuschlag zugrunde zu legen ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653483 |
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