nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 05.10.2000; Aktenzeichen S 14 RJ 235/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 5 RJ 192/03 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin übersiedelte 1970 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie als Hilfsarbeiterin, von 1982 bis 1986 als Montiererin bei der Firma R. , als Reinigungskraft und als Küchenhilfe beschäftigt war. In ihrer Heimat hat sie keine versicherungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt.

1987 durchlief die Klägerin ein erstes Heilverfahren wegen psychovegetativen und depressiven Syndroms. Ein erster Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) wurde durch bestandskräftigen Bescheid vom 13.07.1988 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei in Folge psychischer, internistischer und orthopädischer Erkrankungen gesundheitlich beeinträchtigt. Sie könne jedoch leichte Tätigkeiten bei nur qualitativen Einschränkungen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den sie zumutbar verwiesen werden könne, vollschichtig ausüben.

In der Folgezeit fanden weitere Heilverfahren statt (1991 B. wegen psychovegetativen Erschöpfungssyndroms, 1994 Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie in O. wegen Wirbelsäulenleidens). Im Mai 1997 brach die Klägerin eine Umschulungsmaßnahme zur Altenpflegerin krankheitsbedingt ab. Vom 07.08. bis 18.09.1997 nahm sie an einem Heilverfahren in der Hochschwarzwaldklinik S. wegen einer kurz andauernden depressiven Reaktion sowie wegen eines Cervikobrachialsyndroms teil. Von dort wurde sie arbeitsunfähig in ambulant- psychiatrische Behandlung entlassen mit der Prognose, sie werde unter dieser Behandlung in absehbarer Zeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten wiederhergestellt sein. In der Folge nahm die Klägerin keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr auf, die letzten Pflichtbeiträge aus Sozialleistungen sind zum 19.12. 1997 entrichtet. Seit 16.01.1998 bezog die Klägerin fortlaufend Sozialhilfe.

Am 02.04.1998 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen EU/BU. Unter Einbezug der Befunde der behandelnden Ärzte Dres.S. und N. erstellte der Nervenarzt Dr.R. ein neurologisch- psychiatrisches Fachgutachten (17.06.1998), in welchem er eine reaktive Depression diagnostizierte bei voller beruflicher Leistungsfähigkeit. Eine Untersuchung in der ärztlichen Gutachterstelle der LVA Oberbayern am 10.07.1998 ergab eine vollschichtige Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.1998 den Rentenantrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei in der Erwerbsfähigkeit durch mehrere Erkrankungen beeinträchtigt. Sie sei jedoch noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen auszuüben, so dass sie bei zumutbarer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.

Ein anschließendes Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.01.1999), weil sich die Beklagte der Einschätzung der Nervenärztin Dr.L. anschloss, auch neu vorgelegte Befunde insbesondere des behandelnden Psychiaters Dr.R. hätten keine neuen Erkenntnisse erbracht.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu leisten. Nach Beiziehung von Befundberichten des behandelnden Orthopäden und des behandelnden Psychiaters hat das SG ein orthopädisches Fachgutachten des Dr.T. (15 11.1999) und ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten des Dr.P. (31.03.2000) eingeholt. Dr.T. hat:

- Erkrankungen der HWS, - des Schulternackenbereiches, - der Brustwirbelsäule sowie eine depressive Stimmungslage

festgestellt

und die Klägerin wegen der Einschränkungen auf seinem Fachgebiet für leichte Arbeiten vollschichtig einsetzbar gehalten, jedoch ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten als erforderlich angesehen. Dr.P. hat diagnostiziert:

- depressiv gefärbter psychovegetativer Spannungszustand leich ten bis mittleren Schweregrades, - Verdacht auf Migräne sowie - Cervikal- und Lumbalsyndrom.

Trotz dieser Einschränkungen hat er die Klägerin noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen auszuüben.

Diesen Einschätzungen hat sich das Sozialgericht angeschlossen und mit Urteil vom 05.10.2000 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfüge trotz der gesundheitlichen Defizite auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen. Mangels Berufsschutzes könne sie dieses Leistungsvermögen a...

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