Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente. Arbeitsunfall. Ursächlicher Zusammenhang. Somatoforme Schmerzstörung. Komplexes regionales Schmerzsyndrom
Leitsatz (redaktionell)
Zwischen einem Unfallereignis und einer psychischen Erkrankung besteht nur dann ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang, wenn der Unfall und seine organischen Auswirkungen ihrer Eigenart und Stärke nach unersetztlich, d.h. nicht mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar sind. Daran fehlt es, wenn eine psychische Anlage so leicht “ansprechbar” war, dass sie gegenüber den Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache ist.
Normenkette
SGB VII § 56
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.09.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung eines CRPS I im Bereich des linken Fußes als Folge des Unfalls vom 04.05.2000 und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H.
Die 1971 geborene Klägerin, Altenpflegerin, erlitt am 04.05.2000 einen Arbeitsunfall, als ihr eine Kiste mit Mineralwasser auf den linken Fuß fiel.
Dr. S., Chirurg, Kreiskrankenhaus A-Stadt, diagnostizierte am 08.05.2000 eine Quetschung des linken Mittel- und Vorfußes mit Schürfung. Eine Knochenverletzung wurde im Röntgenbefund ausgeschlossen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen, ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern, Berichte des Dr. S. vom 26.05.2000, 22.03.2000, 14.08.2000, 25.08.2000, des Dr. H., Chirurg, Unfallchirurg, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. vom 14.11.2000, des Dr. S. vom 13.12.2000, 26.01.2001, den Abschlussbericht des Prof. Dr. B./Dr. H., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M., vom 14.05.2001 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 04.04.2001 bis 11.05.2001, der Dr. H., Fachärztin für Orthopädie, vom 31.05.2001 sowie die Unterlagen hinsichtlich des Unfalls vom 11.11.1999 mit dem Operationsbericht des Prof. Dr. I. hinsichtlich der am 23.02.2001 durchgeführten diagnostischen Arthroskopie bei und holte ein Gutachten des Prof. Dr. B./Dr. H. vom 03.07.2001 und eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. B. vom 08.08.2001 ein.
Prof. Dr. B./Dr. H. haben ausgeführt, dass es durch den Unfall zu einer Fußquetschverletzung gekommen sei mit klinischen Zeichen einer beginnenden Algodystrophie. Bei der Untersuchung habe sich lediglich eine diskrete Weichteilschwellung im Fußrückenbereich gezeigt. Radiologisch, kernspintomographisch sowie skelettszintigraphisch habe sich kein Hinweis mehr für das Vorhandensein einer Algodystrophie gefunden. Die von der Klägerin angegebenen Bewegungseinschränkungen im linken oberen Sprunggelenk seien zu einem großen Teil nicht objektivierbar. Bezüglich der Fußverletzung bestehe Arbeitsfähigkeit ab dem 29.05.2001. Die MdE betrage unter 10 v.H.
Dr. B. stellte eine MdE von 10 v.H. ab dem 04.05.2000 bis 31.12.2000 fest. Der Befund, den Prof. Dr. I. am 10.01.2001 erhoben habe, rechtfertige keine MdE mehr in Höhe von 10 v.H.
Mit Bescheid vom 21.09.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Durch den Arbeitsunfall sei es zu einer Fußquetschverletzung links mit nachfolgenden klinischen Zeichen einer beginnenden posttraumatischen Algodystrophie gekommen. Als Folge des Arbeitsunfalls sei eine leichte Schwellneigung im Bereich des linken Fußrückens gegeben. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 28.05.2001 bestanden. Die darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit sei auf unfallunabhängige Erkrankungen zurückzuführen.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte beratende Stellungnahmen des Dr. B. vom 07.11.2001 und vom 11.01.2002 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Begutachtung in der Unfallklinik M. vom 18.06.2001 seien keine objektiven Zeichen für das Vorliegen einer Algodystrophie festgestellt worden. Arbeitsfähigkeit sei daher ab dem 29.05.2001 anzunehmen. Auch eine MdE in messbarem Grade, also wenigstens in Höhe von 10 v.H., liege ab diesem Zeitpunkt nicht vor.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 zu verpflichten, bei der Klägerin als Unfallfolge ein CRPS im Bereich linker Fuß festzustellen und ihr deswegen Verletztengeld (12.06.2001 bis 31.10.2001) und im Anschluss daran Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 40 v.H. zu gewähren.
Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen und einen Befundbericht des Prof. I. vom 10.06.2002 beigezogen und Gutachten des Dr. P., Chirurg, Orthopäde, vom 02.10.2002 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 26.04.2006 und 05.11.2002, auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerich...