Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Februar 1999, das 4. Quartal 1996 betreffend, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten gegen den Kläger festgesetzten Regresses wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise im 4. Quartal 1996. Der Regressbetrag beläuft sich auf 18.057,05 DM.

Der Kläger nahm im streitigen Zeitraum als Lungenarzt in B. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Bei 2.456 ambulanten kurativen Behandlungsfällen der bayerischen gesetzlichen Krankenkassen verordnete er im 4. Quartal 1996 Arzneimittel im Werte von 398.176,40 DM. Mit einem Fallwert von 162,12 DM überschritt er den Fallwert der Arztgruppe der bayerischen Lungenärzte von 98,45 DM um 64,7 %.

Verordnungswerte" ergeben sich folgende weitere Vergleichswerte: - Honorar-Abrechnungsumme                      357.281,52 DM   Fallwert Arzt                                2.121,3 Punkte   Fallwert Arztgruppe                          2.077,1 Punkte   Überschreitung    +  2,1 % - Sprechstundenbedarf   Arzt                                               0,96 DM   Arztgruppe                                         1,89 DM   Unterschreitung   - 49,2 % - Krankenhauseinweisungen (Häufigkeit auf 100 Behandlungsfälle)   Arzt                 0,2   Arztgruppe           1,3 - abgeschlossene AU-Fälle (Häufigkeit auf 100 Behandlungsfälle   von Mitgliedern)   Arzt                 3,2   Arztgruppe           3,8

Am 14. Mai 1997 fand ein Beratungsgespräch zur Verordnungsweise im 2. Quartal 1996 statt.

Zu den Anträgen der Beigeladenen zu 2) bis 6) auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise im 4. Quartal 1996 vom Juni 1997 nahm der Kläger am 1. August 1997 Stellung. Er wies darauf hin, dass er in den Quartalen 2 und 3/96 beraten worden sei und seine Praxisbesonderheiten dargelegt habe. Er habe den Beratungshinweisen entsprochen und verschreibe nunmehr zunehmend Generetika. Er hoffe, dass die Beratung für die Quartale 2 und 3/96 auch für das 4.Quartal 1996 gelte.

Mit Bescheid vom 26. November 1997 sprach der Prüfungsausschuss Ärzte Oberfranken einen Regress für das Quartal 4/96 wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in Höhe von 15 % aus. Es ergebe sich ein Regressbetrag in Höhe von 55.521,14 DM (netto).

Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 im Wesentlichen damit, dass er in 27 Fällen, die er im Einzelnen aufführte, stationäre Einweisungen vermieden habe. Dadurch habe er Behandlungskosten in Höhe von 267.771,00 DM eingespart. Ziehe man diese Einsparungen ab, bleibe ein Betrag der Arzneimittelkosten von 130.405,24 DM. Auch nach der Statistik habe er diese 27 stationäre Fälle gespart. Mit dem unter Berücksichtigung der Einsparungen errechneten Fallwert von 53,10 DM liege er erheblich unter dem Durchschnitt der Arztgruppe. Auch bei den physikalisch-medizinischen Leistungen und beim PC-Bedarf lägen Einsparungen vor. Er habe zudem weniger Zielaufträge und Konsiliaruntersuchungen als Fälle zur Mitbehandlung und Krankenscheinfälle. Diese Fälle bräuchten viel mehr Arzneimittel, weil die Hausärzte keine Rezepte ausstellten. Aus der Diagnoseauflistung ergebe sich ein hoher Anteil von schweren pneumologischen Erkrankungen. Der Kläger legte seinem Widerspruch eine vom Bundesverband der Pneumologen veröffentlichte Übersicht der Patientenstruktur (Diagnosegruppen) pneumologischer Praxen im 1. und 4.Quartal 1996 sowie eine Aufstellung der Arzneikosten bei einem durchschnittlichen Asthmapatienten bei, der keine komplizierte Behandlung habe. In einem solchen Fall beliefen sich die Arzneimittelkosten, wenn nichts dazwischen komme, z.B. keine Allergie, keine Antihistaminika, kein Cortison, kein Theophyllin, auf ca. 155,00 DM pro Quartal.

In der Sitzung des Beklagten am 30. September 1998 nahm der Kläger laut Niederschrift teil und erklärte, dass er immer für die Krankenkassen gespart habe. Nachahmerpräparate seien erst seit 1996 vorhanden. Mit seiner Medikation verhindere er Krankenhauseinweisungen und AU-Schreibungen.

Mit Bescheid vom 11. November 1998 änderte der Beklagte den Bescheid des Prüfungsausschusses insoweit ab, als er bei den Verordnungskosten einen Regress in Höhe von 5 % festsetzte. Er führte einen statistischen Fallkostenvergleich mit der Fachgruppe der Lungenärzte in Bayern durch. Mit der sich dabei ergebenen Überschreitung (+ 64,67 %) werde die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis überschritten. Dies begründe die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit. Nachdem es sich bei den Lungenärzten in Bayern um eine homogene Arztgruppe handele, werde das sogenannte offensichtliche Missverhältnis bei einer Vergleichswertüberschreitung von 40 % angenommen. Aus den vorliegenden statistischen Prüfungsunterlagen seien keine Praxisbesonderheiten offenkundig. Auch aus der sehr ausführlichen Wi...

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