nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 17.02.1999; Aktenzeichen S 32 KA 2273/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Februar 1999, das 1. Quartal 1977 betreffend, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten gegen den Kläger festgesetzten Regresses wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise im 1. Quartal 1997. Der Regressbetrag beläuft sich auf DM 21.797,29.

Der Kläger nahm im streitigen Zeitraum als Lungenarzt in B. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Bei 2.838 ambulanten kurativen Behandlungsfällen der bayerischen gesetzlichen Krankenkassen verordnete er im 1. Quartal 1997 Arzneimittel im Werte von DM 460.836,08. Mit einem Fallwert von DM 162,38 überschritt er den Fallwert der Arztgruppe der bayerischen Lungenärzte von DM 95,75 um 69,6 %.

Aus der "wichtigen Information über Abrechnungs- und Verordnungswerte" ergeben sich folgende weitere Vergleichswerte: - Honorar-Abrechnungsumme 395.772,23 DM Fallwert Arzt 2.192,0 Punkte Fallwert Arztgruppe 2.061,7 " Überschreitung + 6,3 % - Sprechstundenbedarf Arzt 0,85 DM Arztgruppe 1,90 DM Unterschreitung - 55,3 %. - Krankenhauseinweisungen (Häufigkeit auf 100 Behandlungsfälle) Arzt 0,6 Arztgruppe 1,4 Unterschreitung - 57,14 %. - abgeschlossene AU-Fälle Arzt 4,1 Arztgruppe 4,0 Überschreitung + 2,5 %.

Am 14. Mai 1997 fand ein Beratungsgespräch zur Verordnungsweise im 2. Quartal 1996 statt.

Zu den Anträgen der Beigeladenen zu 2) bis 6) auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise im 1. Quartal 1997 vom August/September 1997 nahm der Kläger nicht Stellung. Zur Information wurde dem Prüfungsausschuss Ärzte Oberfranken ein Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 1997 vorgelegt, mit dem er einen Widerspruch wie folgt begründete: Inzwischen gebe es von vielen Medikamenten Nachahmungspräparate, die er verschreibe, in der Hoffnung, seine Verordnungskosten günstiger zu halten. Er versuche auch, die Patienten auf die Nachahmungspräparate umzustellen. Im Übrigen frage er sich auch, warum gerade in Deutschland die Präparate so teuer seien. Er wolle seine Patienten nach den besten Gesichtspunkten der Wissenschaft behandeln. Inhalative Kortikosteroide als Dauertherapie für Asthmatiker seien teuer. Durch seine ambulante Behandlung erspare er vielen Patienten stationäre Behandlungen; er schreibe auch nicht zu viele Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Er sorge durch seine Verordnungsweise dafür, dass ein Asthmatiker frühzeitig optimal eingestellt und nicht arbeitsunfähig werde. Es müssten auch keine überflüssigen Kurmaßnahmen und keine frühzeitige Invalidität und keine gehäuften stationären Behandlungen durchgeführt werden. Früher habe auch der Hausarzt die Medikation verschrieben. Jetzt sei es anders. Er sei gezwungen, die Medikation weiter zu verschreiben, weil seine Therapie eine Dauertherapie unter laufenden Kontrollen sei. Er behandele zudem viele schwere Krankheitsbilder. Würde er diese Patienten zwingen, zum Hausarzt zu gehen und sich dort die Rezepte verschreiben zu lassen, so sei dies nicht im Sinne der Medizin und der Wirtschaftlichkeit.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1998 sprach der Prüfungsausschuss Ärzte Oberfranken einen Regress in Höhe von 10 % aus. Es ergebe sich ein Regressbetrag in Höhe von DM 43.554,59 (netto).

Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 1998 im Wesentlichen damit, dass er in 45 Fällen, die er im Einzelnen aufführte, stationäre Einweisungen vermieden habe. Dadurch wären bei einem durchschnittlichen Tagessatz von DM 426,- Behandlungskosten in Höhe von DM 274.136,56 entstanden. Ziehe man diese Einsparungen ab, bleibe ein Betrag der Arzneimittelkosten von DM 190.000,-. Nach der Statistik habe er ca. 25 stationäre Fälle (-57,14 %) gespart. Diese ergäben eine eingesparte Summe von ca. DM 140.000,-. Ziehe man diese Summe von den Medikamentenkosten ab, bleibe ein Betrag von DM 320.000,- bzw. DM 113,- pro Fall. Auch bei den physikalisch-medizinischen Leistungen und beim PC-Bedarf lägen Einsparungen vor. Er habe zudem weniger Zielaufträge und Konsiliaruntersuchungen als Fälle zur Mitbehandlung und Krankenscheinfälle. Diese Fälle bräuchten viel mehr Arzneimittel, weil die Hausärzte keine Rezepte ausstellten. Zudem habe er einen Dauerassistenten genehmigt erhalten. Aus der Diagnoseauflistung ergebe sich, dass 60 % seiner Patienten an Asthma Bronchiale und chronischer obstruktiver Bronchitis litten gegenüber 50 % bei den Lungenärzten allgemein. Dieser um 10 % erhöhte Anteil falle ins Gewicht und verursache viele Kosten. Inhalative Kortikosteroide und die Asthmatherapie seien sehr teuer.

In der Sitzung des Beklagten am 30. September 1998 nahm der Kläger laut Niederschrift teil und erklärte, dass er immer für die Krankenkassen gespart habe. Nachahmerpräparate seien erst s...

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