Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte gemäß § 98 Abs 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch für die Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.04.2005 örtlich zuständig ist.
Die 1977 geborene Klägerin erhielt von dem Beklagten seit 01.01.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin bis auf Weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 27 ff SGB XII in Höhe von monatlich 354,55 EUR; mit Änderungsbescheid vom 03.03.2005 ab dem 01.01.2005 bis auf Weiteres monatlich 431,43 EUR.
Am 04.03.2005 erfuhr der Beklagte in einem Telefonat mit der Gemeindeverwaltung F., dass das Haus der Klägerin in R. nicht bewohnbar sei und die Klägerin vermutlich bei ihrem Lebensgefährten in P., J.-Str., wohne. Bei einer daraufhin erfolgten Ortseinsicht in R., F., stellte der Beklagte am 15.03.2005 fest, dass dieses Anwesen derzeit unbewohnt sei. Der Eingangsbereich (Zaun und Tor) war von außen mit Sicherheitsschlössern abgesperrt. Der vor dem Haus liegende ca. einen halben Meter hohe spurenfreie Schneeberg ließ erkennen, dass in den letzten Tagen kein Zutritt zum Hausgrundstück bzw. zum Eingangsbereich erfolgt sei. Des Weiteren war der Briefkasten und die Türglocke am Eingangstor nicht beschriftet. Bei einem Hausbesuch in der J.-Str., P., am selben Tag wurde der Vater des Lebensgefährten der Klägerin angetroffen, der sich dahin äußerte, dass die Klägerin derzeit nicht da sei und auch nicht dauerhaft bei seinem Sohn wohne. Sie sei aber dessen Lebensgefährtin.
Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Klägerin das Haus im Jahre 2003 gekauft habe, seither aber die Mülltonne nicht angemeldet habe, dass der Stromzähler zum 23.12.2004 ausgebaut worden sei und dass trotz Kanalverlegung in R., F., im Jahre 2004 mit Anschluss und Benutzungszwang ein Anschluss des Anwesens R. bislang nicht erfolgt sei. Der Briefzusteller gab auf Nachfrage gegenüber der Beklagten an, die Klägerin seit November 2004 nicht mehr gesehen zu haben.
Bei ihrer Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wies die Klägerin den Vorwurf zurück, dass sie in P. lebe. Im Übrigen mache sie darauf aufmerksam, dass ein Hausbesuch vorher anzumelden sei.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.03.2005 stellte der Beklagte daraufhin die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 31.03.2005 ein, weil er für diese Hilfeleistung nach § 98 Abs 1 SGB XII nicht mehr örtlich zuständig sei. Den Widerspruch der Klägerin vom 11.04.2005 wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2005 zurück.
Zwischenzeitlich ergab ein erneuter Hausbesuch am 18.04.2005, dass die Klägerin nicht angetroffen werden konnte und die Gartentore mit Sicherheitsschlössern versperrt waren. Die selben Erkenntnisse erbrachte der Hausbesuch vom 15.03.2005. Nachbarn erklärten sich dahin, die Klägerin sei nach dem Hausbrand im Jahre 2003 nach P. verzogen. Der Stromlieferungsvertrag für das Anwesen R., F. wurde von ihr zum 23.10.2004 gekündigt. Seinerzeit wurde auch der Zähler ausgebaut. Seither befindet sich kein neuer Stromzähler in dem Anwesen. Die Post wurde noch an dem am Gartenzaun angebrachten Briefkasten eingelegt, der unregelmäßig geleert wurde.
Mit ihrer Klage vom 31.05.2005 zum Sozialgericht Landshut (SG) begehrte die Klägerin von der Beklagten Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII über den 01.04.2005 hinaus.
Ihren zugleich gestellten Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das SG mit Beschluss vom 22.07.2005 ab. Anlässlich einer Untersuchung bei dem Sachverständigen des Rentenversicherungsträgers Dr. S. am 22.11.2004 habe die Klägerin selbst angegeben, dass sie mit ihrem Partner in dessen neuem Haus lebe. Bei der Untersuchung durch die gerichtliche Sachverständige Dr. B. im Mai 2005 habe diese im Anwesen R., F., festgestellt, dass das Haus nahezu unbewohnbar sei. Zu der Tatsache, dass sich in diesem Haus noch nicht einmal ein Bett befinde, habe die Klägerin seinerzeit angegeben, dass sie auf einem Stuhl nächtige. Die gegenteilige Darstellung des Lebensgefährten der Klägerin im Schreiben vom 06.04.2005 hat das SG als nicht verwertbar angesehen, weil das Schreiben nicht unterschrieben worden war. Mit Beschluss vom 30.11.2005 wies das Bayer. Landessozialgericht die Beschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das SG zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2005 wies das SG die Klage der Klägerin ab. Der Beklagte sei nicht der für die Bewilligung der Sozialhilfe an die Klägerin im streitgegenständliche Zeitraum zuständige Leistungsträger.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt, mit ...