nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 29.11.2001; Aktenzeichen S 16 BL 9/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 SF 1/04 B) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1924 geborene A. B. , der Ehemann der Klägerin, beantragte im Dezember 1999 beim Beklagten unter Vorlage verschiedener medizinischer Unterlagen die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG).
Der Beklagte zog Berichte der Universitätsaugenklinik E. vom 26.01./27.09.1999 bei und holte ein von dem Augenarzt Dr.H. nach Hausbesuch (06.05.2000) am 08.05.2000 erstattetes Gutachten ein. Der Sachverständige führte aus, aus den Aktenunterlagen ergäbe sich, dass bei dem seit vielen Jahren unter einem Diabetes mellitus leidenden Antragsteller eine linksseitige Raumforderung im Gehirn und der Verdacht auf ein höhergradiges Gliom bestünden. Am rechten Auge bestehe schon seit langem keine Sehkraft mehr; am linken Auge seien regelmäßige Laserbehandlungen durchgeführt worden. Wegen des rapide verschlechterten Allgemeinzustandes hätten jedoch die für Januar 2000 vorgesehene Sehprüfung und Laserkoagulation nicht stattfinden können. Mit dem Antragsteller sei eine sinnvolle Verständigung nicht mehr möglich; dieser habe auch nicht mehr auf die vorgewiesenen Optotypen deuten können. In einer vorläufigen Beurteilung führte der Sachverständige aus, der Erkrankungsbeginn der Demenz des Antragstellers sei für Oktober 1999 angegeben, der letzte Befund mit Visuswerten stamme vom April 1999. Ob Blindheit vorliege, könne nur aus dem jetzt erhobenen objektiven Befund unter Zuhilfenahme der letzten Visusangaben erschlossen werden. Es sei daher unabdingbar, die letzten von der Universitätsaugenklinik erhobenen Visusbefunde beizuziehen.
In einem Vermerk vom 23.05.2000 hielt der Beklagte fest, dass lt. Auskunft Dr.M. von der Universitätsaugenklinik E. die letzte Visusbestimmung am 23.11.1999 mit dem Ergebnis "rechts: nulla lux; links: 0,16" durchgeführt worden sei.
In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 29.05.2000 wurde das Vorliegen von Blindheit verneint, weil die Sehschärfe auf dem besseren Auge 0,16 - also mehr als 1/50 - betrage und keine anderen Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlägen, dass sie einer Blindheit gleich zu achten seien.
Mit Bescheid vom 09.06.2000 lehnte es die Beklagte daraufhin ab, dem Antragsteller Blindengeld zu gewähren.
Gegen diesen Bescheid legte die Witwe des am 06.06.2000 verstorbenen Antragstellers Widerspruch ein: Die schwere Erkrankung (Glioblastom) ihres Ehemannes sei in der ersten Dezemberhälfte 1999 festgestellt worden. Wieder zu Hause habe sie bemerkt, dass ihr Ehemann nichts mehr erkennen konnte und habe daraufhin am 27.12.1999 den Antrag auf Blindengeld gestellt. Wenn der angefochtene Bescheid auf Visuswerte des linken Auges (das rechte Auge sei seit 1991 blind gewesen) abstelle, die vor Dezember 1999 erhoben worden seien, so könne damit das Vorliegen von Blindheit ab Dezember 1999 nicht ausgeschlossen werden. Denn, wie bekannt, handele es sich bei einem Glioblastom um eine sich schnell ausbreitende Geschwulst, von der auch die Augenbahnen betroffen worden seien. Dass bei der Begutachtung durch Dr.H. am 06.05.2000 eine Gesichtsfeldbestimmung wegen des schlechten Gesundheitszustandes ihres Ehemannes nicht mehr möglich gewesen sei, müsse dem Beklagten angelastet werden, dessen Gutachter erst nach über vier Monaten und erst nach Reklamation ihrerseits gekommen sei.
Die Klägerin legte dazu einen Bericht der Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie der Universität E. vom 12.01.2000 vor, in dem über eine ambulant durchgeführte Strahlentherapie ab 14.01.2000 (Diagnose: Hirntumor links, parieto- occipital; Nebendiagnose: demenzielles Psychosyndrom) berichtet wird, des Weiteren Unterlagen zur Patientenaufklärung bei Strahlentherapie, in der u.a. als mögliche Spätfolge eine Verschlechterung der Sehfähigkeit aufgeführt ist, und schließlich einen Arztbrief der Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie vom 24.03.2000, in dem u.a. über eine "nahezu vollständige Amaurosis" berichtet wird.
Der Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme des Dr.H. (04.09.2000) ein. Der Sachverständige wies darauf hin, dass für 1998 und 1999 Sehschärfewerte des linken Auges um 0,2 bekannt seien. Da der letzte erhebbare Visus vom 23.11.1999 0,16 betragen habe, sei eine Verschlechterung nicht nachgewiesen. Auch der von ihm im Mai 2000 erhobene objektive Befund lasse nicht mit genügender Sicherheit auf einen Sehschärfenabfall auf 0,02 oder weniger schließen. Das von der Klägerin beschriebene Verhalten ihres Ehemannes habe auf der cerebralen Grunderkrankung beruht.
In einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.10.2000 führte Dr.L. aus, dass gerade bei rasch wachsenden Hirntumoren und Bestrahlungen ...