nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 03.07.2003; Aktenzeichen S 2 U 148/02) |
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.07.2003 und der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 15.10.2000 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzliche Leistung zu gewähren.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 15.10.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Die 1944 geborene Klägerin ist Mitglied des Vereins "A. N. e.V.". Zweck des Vereins ist u.a., bei jeder Gelegenheit für die Erhaltung der kulturellen Werte der N. Altstadt einzutreten und die noch stehenden Baudenkmäler zu erhalten. Für die Mitgliedschaft wird kein Beitrag erhoben. Der Verein erwartet jedoch ein anderes Zeichen der Anteilnahme an der Vereinsarbeit.
Die Klägerin und ca. 15 weitere Mitglieder des Vereins (Arbeitsgruppe Bau) beteiligen sich seit vielen Jahren unentgeltlich an Baumaßnahmen bei den historischen Gebäuden in N ... Diese Arbeiten umfassen Sanierungsarbeiten, Schutträumen, Abbrucharbeiten und Säuberungsarbeiten.
Der Verein hatte für diese Arbeiten eine freiwillige Versicherung für nicht gewerbsmäßige, der Beklagten gemeldete Arbeitsstunden abgeschlossen.
Am 15.10.2000 begab sich die Klägerin zusammen mit Herrn D. , dem Leiter der Arbeitsgruppe Bau, zu dem Anwesen H. , S. Hauptstraße in N. , um dort alte Ziegel u.ä. Baumaterial auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Sie sollten für die Deckung des vereinseigenen Gebäudes in der Z.gasse benutzt werden. Der Verein restaurierte zum damaligen Zeitraum dieses Gebäude in Eigenarbeit.
Nachdem die Klägerin und Herr D. mehrere Dachziegel abgenommen, untersucht und für tauglich befunden hatten, brach die Klägerin im ersten Stock des Anwesens durch die Holzdecke, zog sich einen Bruch des rechten Knöchels sowie eine Kopfplatzwunde zu. Sie war anschließend arbeitsunfähig krank.
Nach Beiziehung der Satzung der "A. N." lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2001 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ausschließlich Tätigkeiten verrichtet habe, die auf ihrer mitgliedschaftlichen Vereinsverpflichtung beruhten. Ein Versicherungsschutz bestehe daher nicht.
In ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, der Verein habe seine Mitglieder für diese Tätigkeiten bei der Beklagten versichert und die Klägerin sei wie eine Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2002 zurück, da die Sichtung von Baumaterial zu den mitgliedschaftlichen Pflichten gehöre. Die abgerechneten Stunden dagegen seien für reine Baumaßnahmen bei der Altstadtsanierung erhoben worden.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, den Vorfall vom 15.10.2000 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe am Unfalltag arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten verrichtet, die über ihre mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgingen. Die Sichtung der Ziegel stelle eine notwendige Vorarbeit dar, die den direkten Baumaßnahmen zuzurechnen sei.
Die Beklagte hat erwidert, die Klägerin sei bei der Sichtung von Baumaterial verunglückt. Diese Tätigkeit gehöre nicht zu den gewerbsmäßigen Bauarbeiten, sondern sei den vereinsmitgliedschaftlichen Verpflichtungen zuzurechnen.
Mit Urteil vom 03.07.2003 hat das SG Nürnberg die Klage abgewiesen, da bei nicht gewerbsmäßigen im Gegensatz zu gewerbsmäßigen Bauarbeiten Vorbereitungsarbeiten, wie das Holen von Material u.ä. nicht versichert seien.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die baulichen Tätigkeiten eines kleinen Teils der Vereinmitglieder gingen regelmäßig über die in der Satzung festgelegten Vereinspflichten hinaus. Die Beklagte habe deshalb den mit den Arbeiten beschäftigten Mitgliedern Versicherungsschutz gewährt. Der Unfall habe sich außerdem zu Beginn von Bauarbeiten (Prüfung der Verwendbarkeit der Dachziegeln des Anwesens H. für das vereinseigene Gebäude) ereignet. Ursprünglich sei der gesamte Abbau durch Vereinsmitglieder an den darauffolgenden Wochenenden geplant gewesen, was aber wegen des Unfalls letztlich einer Fachfirma übertragen worden sei. Es habe sich um ein größeres Abbauvorhaben gehandelt, was mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden gewesen wäre und daher die mitgliedschaftlichen Pflichten übersteige. Zwar seien diese Bauarbeiten der Beklagten noch nicht gemeldet gewesen, es hätte jedoch der regelmäßigen Praxis zwischen den Beteiligten entsprochen, dass im Halbjahresturnus im Nachhinein Meldungen durch den Verein an die Beklagte erfolgten. Es stehe der Anna...