nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 20.10.2003; Aktenzeichen S 9 P 58/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ab Mai 2001 streitig.
Für die 1990 geborene Klägerin wurden am 15.05.2001 Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt. Es wurde ein Attest des Kinderarztes Dr.G. vorgelegt, wonach die Klägerin seit September 1999 wegen einer Aufmerksamkeitsstörung (Hyperkinetisches Syndrom) in Behandlung sei. Im April 2001 sei Diabetes aufgetreten.
Am 24.09.2001 wurde die Klägerin von einer Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) zu Hause aufgesucht. In dem Gutachten vom 18.10.2001 wurde in der Grundpflege ein Hilfebedarf von 26 und in der hauswirtschaftlichen Versorgung von 45 Minuten angegeben; nach Abzug des Aufwandes für gesunde altersgerecht entwickelte Kinder verblieb ein Mehrbedarf von 62 Minuten.
Mit Bescheid vom 25.10.2001 lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung ab.
Mit dem Widerspruch wurde allein für die Körperpflege ein Hilfebedarf von 60 Minuten täglich angeführt. Es sei eine Überwachung der Ernährung erforderlich, täglich müsse Insulin gespritzt werden.
In dem sodann nach Untersuchung eingeholten Gutachten einer anderen Pflegefachkraft des MDK vom 22.02.2002 wurden die gleichen Pflegezeiten wie in dem vorgegangenen Gutachten festgehalten, wobei lediglich anstelle der Hilfe beim Waschen Hilfe beim Duschen und Baden von jeweils neun Minuten angenommen wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage ist der Hilfebedarf bei der Körperpflege mit 60 Minuten, bei der Ernährung ebenfalls mit 60 und bei der Mobilität mit 45 Minuten angegeben worden. Auch die Behandlung des Diabetes sei Teil der Grundpflege, bei den Stoffwechselkontrollen und den Insulininjektionen handle es sich um unverzichtbare Bestandteile der Ernährung des Kindes. Zur Begründung des angeführten Pflegebedarfes ist der Pflegebericht für den Juni 2002 vorgelegt worden.
Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.W. beigezogen und im Erörterungstermin vom 17.02.2003 die Eltern angehört. Es hat den Arzt für öffentliches Gesundheitswesen Dr.O. zum Sachverständigen bestellt; dieser hat die Klägerin am 05.08.2003 zu Hause aufgesucht und das Gutachten vom 09.08.2003 erstellt, in dem er bezüglich der Grundpflege einen Mehrbedarf von 16 Minuten täglich und in der hauswirtschaftlichen Versorgung lediglich wegen der Einhaltung der strengen Diät einen Mehraufwand beim Kochen für erforderlich hält.
Mit Urteil vom 20.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege betrage im Tagesbedarf nicht mehr als 45 Minuten. Der Hilfebedarf, der durch das Spritzen von Insulin, das Messen des Blutzuckers, das Führen des Spritz-Tagebuches anfalle, gehöre nicht in den Bereich der durch die Pflegeversicherung versicherten Grundpflege, wie das BSG mehrfach (vgl. Urteil vom 19.02.1998, B 3 P 11/97 R) entschieden habe. Gleiches gelte für das zeitaufwendige diätische Kochen; dieses sei der hauswirtschaftlichen Verrichtung "Kochen" zuzuordnen. Ein allgemeiner Aufsichtsbedarf und Zeitaufwand, der anfalle, um die Klägerin vor Selbstgefährdungen zu bewahren, sei im Rahmen der Grundpflege ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2001, B 3 P 7/00 R). Da bei der Klägerin keine gesundheitlichen Einschränkungen der Motorik und keine intellektuellen Beeinträchtigungen vorlägen, könne sie alle Verrichtungen der Grundpflege selbst ausführen. Im Tagesablauf sei nur bei ganz wenigen Verrichtungen ein Hilfebedarf in Form der Anleitung bei der Ausführung von Verrichtungen notwendig, der nach den Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen auch teilweise psychologisch begründet sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten sogar Zeiten des Hilfebedarfs berücksichtigt, die unter Beachtung strenger rechtlicher Gesichtspunkte keine Berücksichtigung finden dürften; so habe er einen Hilfebedarf von vier Minuten beim An- und Auskleiden für begründet erachtet im Hinblick auf eine Überwachung der "Wahl der geeigneten Kleidung"; ein solcher Hilfebedarf habe mit den Gesundheitsstörungen der Klägerin nichts zu tun und sei darüber hinaus altersbedingt auch bei gleichaltrigen Kindern bzw. Jugendlichen ohne Gesundheitsstörungen vorstellbar. Gleiches gelte für das Reinigen der Toilette, das mit zwei Minuten berücksichtigt worden sei. Insgesamt habe der Sachverständige jedoch nachvollziehbar und überzeugend herausgearbeitet, dass der Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege nicht mehr als 45 Minuten täglich betrage. Dieses Ergebnis werde letztlich auch d...