nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 02.11.1999; Aktenzeichen S 2 AL 34/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage auf Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des 2. Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der 1955 geborene Kläger ist Diplompsychologe. Zu seiner beruflichen Vorgeschichte hat er angegeben:
Er sei bis 1990 hauptberuflich für die Diözese A. , daneben für einen Verein als Erziehungsberater, außerdem einige Stunden in der Woche als Nachhilfelehrer tätig gewesen. Wegen eines Strafverfahrens habe er ab 1990 seine berufliche Tätigkeit im Jugend- und Nachhilfebereich möglichst abgeschirmt von der Öffentlichkeit ausüben wollen. Er sei im Lernstudio eines Herrn E. in Augsburg als Nachhilfelehrer tätig gewesen. Er habe dreimal in der Woche von 15:00 bis 17:00 Uhr Schülern Nachhilfeunterricht gegeben. Desweiteren habe er psychologische Tests über die Eignung zum Übertritt in weiterführende Schulen durchgeführt. Die Hälfte der ihm von den Eltern gezahlten Vergütung habe er für die Unkosten des E. an diesen abgeführt. Mit einer Gruppe von Jugendlichen habe er auch weiter auf privater Basis Ferienlager in den Oster- und Sommerferien organisiert, sowie kürzere Ausflüge unternommen und sonstige Freizeitaktivitäten betrieben, zum Teil in den Räumen des E., zum Teil bei sich zu Hause.
1993 sei in den Räumlichkeiten von E. der gemeinnützige "Verein S. e.V.", A. , gegründet worden. Zweck des Vereins sei die schulische Unterstützung, die Beratung und die Freizeitgestaltung von und mit Schülern und Eltern gewesen. Den Vorsitz habe seine Mutter, die Zeugin H., übernommen. Er selbst habe seine Tätigkeiten weitergeführt, wobei er mit der Zeit seine Freizeitaktivitäten mit den Jugendlichen, soweit es sich nicht um die Abhaltung von Ferienlagern gehandelt habe, gänzlich in die Vereinsräume verlegt habe.
Mit E., der zunächst auch nach der Vereinsgründung das Lernstudio noch weiter betrieben habe, worin der Verein bereits seine Freizeitaktivitäten durchgeführt habe, habe es Schwierigkeiten gegeben. 1996 habe der Verein daher E. als Mieter der Räume in der B.-Straße unter Übernahme der Einrichtung gegen eine Abstandsumme von 10.000,00 DM abgelöst. Die 10.000,00 DM habe seine Mutter übernommen, die Zeugin H., die letztlich auch das finanzielle Risiko des Vereins getragen habe. Er selbst habe seine Freizeitaktivitäten gänzlich in die Vereinsräume verlegt. Seine ehrenamtliche jugendpflegeriche Tätigkeit habe den größten Teil seiner Tätigkeit für den Verein ausgemacht. Daneben sei er weiterhin wie bisher gewerbsmäßig als Nachhilfelehrer tätig gewesen und habe Eignungstests durchgeführt.
Am 02.12.1996 schlossen der Verein und der Kläger einen Arbeitsvertrag:
" 1. Der Arbeitnehmer wird angestellt als Dipl.-Psychologe. Die Arbeitszeit beträgt während der Schulzeit durchschnittlich sechs Stunden pro Woche. Hinzu kommen die Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Rahmen des Ferienprogramms des Arbeitgebers in den Schulferien. 2. Der Monatslohn beträgt 620,00 DM brutto. Die Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen ... 3. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.1997 und ist unbefristet. Es kann von beiden Seiten im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. "
Am 11.05.1998 löste sich der Verein auf.
Am 04.05.1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Die vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Zeugen Z., unterzeichnete Arbeitsbescheinigung bescheinigte dem Kläger, vom 01.01. 1997 bis 30.04.1998 gegen ein Entgelt von 620,00 DM monatlich, ab 01.01.1998 630,00 DM monatlich bei einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden in der Woche als Nachhilfestundenlehrer für den Verein tätig gewesen zu sein.
Das Arbeitsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.05.1998 ab. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Er habe nicht innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 04.05.1998 mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Ebensowenig bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er sei der einzige Angestellte des Vereins gewesen. Ansonsten hätten nur zweimal ältere Schülerinnen Nachhilfe-Sprachunterricht gegeben, die ihrerseits dafür verbilligten Nachhilfeunterricht bekommen hätten. In den Ferienlagern seien außer ihm noch der Vereinsvorstand sowie einige Vereinsmitglieder als ehrenamtliche Betreuer dabei gewesen. Er habe während seiner selbstständigen Tätigkeit etwa ein Jahreseinkommen von 8.000 DM erzielt, was einem Monatseinkommen von 666,66 DM entsprochen habe. Davon habe er noch eine Krankenversicherung für Selbstständige finanzieren müssen, so dass er unter dem Strich wenig...